Beschluss
32 SA 42/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0724.32SA42.17.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nur ausnahmsweise kann eine Verweisung (noch) bindend sein, bei der ein Amtsgericht für zwei Klagen sachlich zuständig ist, diese nach Rechtshängigkeit verbindet und durch eine - nach h.M. rechtsfehlerhafte - Addition der Streitwerte die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben erachtet, an welches der Rechtsstreit sodann verwiesen wird.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur ausnahmsweise kann eine Verweisung (noch) bindend sein, bei der ein Amtsgericht für zwei Klagen sachlich zuständig ist, diese nach Rechtshängigkeit verbindet und durch eine - nach h.M. rechtsfehlerhafte - Addition der Streitwerte die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben erachtet, an welches der Rechtsstreit sodann verwiesen wird. Zuständig ist das Landgericht C. Gründe: I. Die Klägerin hat den Beklagten mit zwei innerhalb von drei Wochen getrennt beim Amtsgericht I eingereichten Klageschriften auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.968,80 € in Anspruch genommen. Den Klagen liegt in groben Zügen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Nachbarn in einer Eigentumswohnanlage; ihre Familien sind bereits seit mehreren Jahren zerstritten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mehrfach ihr in der Tiefgarage des Objekts abgestellte Fahrzeug Skoda durch einen scharfkantigen Gegenstand beschädigt; der Gesamtschaden belaufe sich auf 3.456,21 €. Beschädigungen durch den Beklagten seien seit Dezember 2015 nachweisbar; damals habe ihr Ehemann eine Kamera in der Tiefgarage installiert. Am 28.03.2016 habe ihr Ehemann auf dem Video dieses Tages festgestellt, dass der Beklagte einen weiteren Schaden verursacht habe. Deshalb habe er beim Beklagten geklingelt und diesen zur Rede gestellt. Es habe sich ein recht aggressiver Streit entsponnen. Als die Klägerin, die wenig später hinzugekommen sei, versucht habe, zu schlichten, habe der Beklagte sie angeschrieben und mit beiden Fäusten so in den Unterleib geschlagen, dass sie zu Boden gesunken sei. Mit ihrer Klage vom 19.09.2016 (12 C ###/##) verfolgt die Klägerin den angeblichen Schmerzensgeldanspruch. Mit einer weiteren Klage vom 04.10.2016 (12 C ###/##) macht sie den angeblichen Sachschaden am Fahrzeug Skoda, insoweit angeblich angefallene Gutachtenkosten und einen angeblich zu erwartenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer geltend. Mit Verfügung vom 21.10.2016 hat das Amtsgericht I darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Verfahren zu verbinden, wodurch die Zuständigkeit des Landgerichts C begründet werde. Der Beklagte hat daraufhin sein Einverständnis mit der beabsichtigten Verbindung erklärt. Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 02.02.2017 hat das Amtsgericht I die Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat es darauf hingewiesenen, dass nach der Verbindung die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet sei: § 506 ZPO sei nach einer in der Kommentarliteratur ("Toussaint in Beck'scher Online Kommentar zu § 506 ZPO Rn. 8.1") vertretenen Meinung im Fall der Prozessverbindung analog anzuwenden. Beide Klageverfahren ständen in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang. Beide Parteien haben daraufhin mitgeteilt, mit der Verweisung an das Landgericht C einverstanden zu sein, und die Verweisung beantragt. Mit Beschluss vom 24.04.2017 hat sich das Amtsgericht I unter Bezugnahme auf den erteilten Hinweis für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht C verwiesen. Mit Verfügung vom 10.05.2017 hat das Landgericht C darauf hingewiesen, dass der Verweisungsbeschluss unzutreffend und willkürlich erscheine. Das Amtsgericht folge mit seiner Auffassung zur analogen Anwendung von § 506 ZPO bei Prozessverbindung einer Einzelmeinung ohne sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen. Auch sei nicht erkennbar, dass die verbundenen Klageverfahren in einem untrennbaren Zusammenhang ständen. Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat das Landgericht den Rechtsstreit mit der vorstehenden Begründung an das Amtsgericht I zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht I die Sache mit Verfügung vom 19.06.2017 dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Unter Wiedergabe der im Verweisungsbeschluss zitierten Kommentarstelle vertritt es die Auffassung, dass die Verweisung bindend gewesen sei. Durch den Verweis auf die Kommentarstelle habe es hinreichend deutlich gemacht, dass es diese für vertretbar halte. Im konkreten Fall habe es sich für die analoge Anwendung entschieden, da die Klagen von Anfang an in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang ständen. Auch die Parteien hätten die Rechtsauffassung nicht für unvertretbar gehalten, sondern beide die Verweisung an das Landgericht C beantragt. Gegenüber dem Senat hat der Beklagte ausgeführt, dass auch seines Erachtens die Zuständigkeit des Landgerichts C gegeben sei. Bei den Klagen gehe es um einen einheitlichen Sachverhalt. Zudem sei beim Landgericht C ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 6 O ###/## anhängig. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, das Amtsgericht I und das Landgericht C, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen, da es das im Verhältnis zu beiden Gerichten nächst höhere Gericht ist. Zuständig ist das Landgericht C. Seine Zuständigkeit beruht auf der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht I im Beschluss vom 24.04.2017. Der Beschluss ist zwar fehlerhaft, aber im vorliegenden Fall noch bindend. Die Bindungswirkung des Beschlusses über die Verweisung wird gem. § 281 Absatz 2 S. 4 ZPO nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in Folge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. nur Zöller/Greger, 31. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn. 17). Die Verweisung durch das Amtsgericht I war rechtsfehlerhaft, überschreitet aber noch nicht die Grenze zur Willkür. Die Verweisung erfolgte zu Unrecht. Die bei Eingang beider Klagen gem. § 23 Nr. 1 GVG bestehende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts I blieb auch nach der unbedenklich zulässigen Verbindung beider Klagen gem. § 147 ZPO bestehen. Nach ganz herrschender, wiederholt auch vom Senat vertretener Auffassung (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 21.08.2015 – 32 Sa 43/15 – zitiert nach juris, dort Tz. 14 m.w.N.) hat die Verbindung mehrerer Prozesse wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori grundsätzlich keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wenn bei anfänglicher Klagehäufung die Zuständigkeit des Landgerichtes durch Addition der Streitwerte nach § 5 ZPO gegeben wäre. § 506 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil kein Fall der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift (vgl. etwa Zöller/Herget, 31. Aufl., 2016, § 506 ZPO Rn. 2) vorliegt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Kläger durch willkürliche Aufspaltung des Streitgegenstandes in mehrere Teilklagen die amtsgerichtliche Zuständigkeit erschleichen wollte, was vorliegend nicht zu erkennen ist. Unklar ist, ob das Amtsgericht I mit seinen Ausführungen, die Klagen ständen zueinander in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang, in Richtung dieser Ausnahme argumentieren möchte. Dies kann dahinstehen, da vorliegend kein Anhaltspunkt für ein Ansinnen der Klägerin besteht, sich durch willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhalts in mehrere Teilklagen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zu erschleichen. Zwar wurzeln die in den beiden Klagen vorgetragenen Ansprüche jeweils in der wohl unstreitig seit Jahren schlechten nachbarlichen Beziehung der Parteien und sollen nach dem Klägervortrag auch jeweils ihren Ausgangspunkt in angeblichen Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs durch den Beklagten haben: Diese sollen der Anlass für die Auseinandersetzung gewesen sein, aus der die in der ersten Klage geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung herrühren sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Klagen untrennbar miteinander verbunden sind. Vielmehr kann ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigungen an einem Fahrzeug unabhängig davon tituliert werden, ob es im Nachgang zu einer verbalen und/oder körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Zugleich wäre die von der Klägerin behauptete Körperverletzung unabhängig davon rechtswidrig, ob zuvor erfolgte Beschuldigungen zutreffend waren oder nicht. Der vom Amtsgericht angenommene Zusammenhang zwischen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und der Beweisbarkeit einer Sachbeschädigung erschließt sich dem Senat nicht. Der damit vorliegende Rechtsfehler führt hier aber nicht zum Wegfall der Bindungswirkung. Der Senat hatte bereits mehrfach Fälle zu entscheiden, in denen das verweisende Gericht unzutreffend und ohne Auseinandersetzung mit der entgegengesetzten herrschenden Meinung von einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit durch die erfolgte Verbindung ausgegangen ist. Ein Entfallen der Bindungswirkung hat der Senat in einem Fall angenommen, in dem eine Partei unter Benennung von Fundstellen auf die entgegenstehende herrschende Meinung hingewiesen hatte und das Gericht ohne Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung an ein anderes Gericht verwiesen hat (Senat, Beschl. v. 14.05.2014 – 32 Sa 32/14 – zitiert nach juris, dort Tz. 18). Vorliegend nimmt der Senat noch nicht eine willkürliche Entscheidung an. Das Amtsgericht hat in seinem Hinweis vom 02.02.2017 unter genauer Benennung einer Kommentarstelle auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Diese Fundstelle weist sich deutlich als Mindermeinung aus und ist zudem eher vage formuliert („Auch auf mehrere nach § 147 verbundene Klagen dürfte § 506 daher jedenfalls analog anzuwenden sein.“). Aus Sicht des Senats hätte diese zitierte Fundstelle zwar schon aus sich heraus Anlass gegeben, sich mit der Rechtslage intensiv auseinander zu setzen, sich unter Abwägung der jeweiligen Argumente eine eigene Auffassung zu erarbeiten und diese den Parteien kundzutun. Dies hat das Amtsgericht I nicht getan, insbesondere nicht dadurch, dass es, wie es in seiner Vorlageverfügung ausführt, durch die Bezugnahme auf die Fundstelle zeigte, dass es "die dort genannte Argumentation für vertretbar" halte. Nachdem allerdings keine der Parteien die in der zitierten Fundstelle benannte herrschende Meinung aufgegriffen hat, sondern beide Parteien übereinstimmend die Verweisung an das Landgericht C beantragt haben, hält der Senat die sodann fehlerhaft ergangene Verweisung noch nicht für willkürlich und damit noch für bindend. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts I vom 24.04.2017 führte dazu, dass das Landgericht den Rechtsstreit mit seinem Beschluss vom 06.06.2017 nicht wirksam an das Amtsgericht I zurückverweisen konnte (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn. 18).