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Beschluss

32 SA 32/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.32SA32.17.00
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Leitsätze

Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.

Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist. Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig. Gründe: Das Landgericht N hat den in mehreren an das Landgericht N bzw. das Amtsgericht B gerichteten Schreiben angebrachten Antrag des Schuldners auf „Freigabe“ von gepfändeten Forderungen dem Senat vorgelegt, damit dieser entscheidet, welches Gericht zur Entscheidung zuständig ist, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der dem Antrag des Schuldners zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich in groben Zügen wie folgt dar: Unter dem Aktenzeichen ## O ###/12 hatte das Landgericht N mit Beschluss vom 18.10.2012 einen Arrestbefehl erlassen und zugleich die „angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber der Sparkasse N Ost, Filiale B <…> insbesondere zur Kontonr. ######“ gepfändet. Zum Arrestanspruch hatte es ein Schuldanerkenntnis vom 25.03.2006 herangezogen. Der Beschluss wurde durch Urteil vom 14.11.2012 bestätigt. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Hauptsacheverfahren wurde beim Landgericht N zum Aktenzeichen ## O ###/12 geführt. Hier wurde der Schuldner mit Urteil vom 18.02.2016 unter anderem wegen des bereits im Arrestanspruch verfolgten Anspruchs zur Zahlung verurteilt. Insbesondere soweit das Urteil den Anspruch betrifft, der auf das Schuldanerkenntnis vom 25.03.2006 gestützt wird, hat das Oberlandesgericht die vom Schuldner eingelegte Berufung zurückgewiesen. In der beim Amtsgericht B unter dem Aktenzeichen ## M ###/## geführten Zwangsvollstreckungssache betrieb der Gläubiger mit einem am 23.05.2016 eingegangenen Antrag aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts N vom 18.02.2016 (## O ###/##) die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW auf Zahlung von Arbeitseinkommen. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging am 07.06.2016. Mit einem am 07.06.2016 beim Landgericht N eingegangenen Schreiben vom 01.06.2016 hat der Schuldner unter Angabe des Aktenzeichens ## O ###/## unter Bezugnahme auf beigefügte Belege „die entsprechende Freigabe der Beträge“ beantragt. Dem Schreiben beigefügt waren eine Bezügemitteilung des LBV für den Monat Dezember 2012, eine E-Mail mit einem Hinweis über Pfändungsgrenzen für Weihnachtsgeld, ein Schreiben der Sparkasse N Ost vom 30.10.2012, wonach die Kontenpfändung vorgemerkt sei und der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führe, sowie ein Schreiben des LBV, dass die Kontoänderung erst ab Januar 2013 berücksichtigt werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 18.07.2016 hat der Schuldner ausgeführt, dass im Verfahren ## O ###/## durch Arrestbefehl des Landgerichts N sein privates Giro-/Gehaltskonto gepfändet worden sei. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass ihm 1.464,02 € „zuzüglich Krankenversicherungsbeiträge und meiner Schwerbehinderung von 60 %“ zugestanden hätten. Mit Verfügung vom 29.07.2016 (im Original bei der Akte ## O ###/## befindlich) hat das Landgericht N darauf hingewiesen, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben sei und angefragt, ob Verweisung an das Amtsgericht B beantragt werde. Mit Schreiben vom 05.08.2016 hat der Schuldner Verweisung an das Amtsgericht B beantragt. Mit Verfügung vom 30.08.2016 (im Original bei der Akte ## O ###/## befindlich) wurde die urschriftliche Versendung der vorstehend dargestellten Schreiben, Verfügungen und Entscheidungen an das Amtsgericht B „z.w.V. hinsichtlich des Antrags vom 01.06.2016“ verfügt. Mit Verfügung vom 06.09.2016 hat das Amtsgericht B den Schuldner um Klarstellung gebeten, um die Pfändung aus welchem Pfändungsbeschluss es gehe und welche Beträge genau freigegeben werden sollten. Daraufhin hat der Schuldner mit Schreiben vom 19.09.2016 eine Ablichtung des Arrestbefehls vorgelegt und ausgeführt, dass ihm nur ein zu geringer Betrag „laut P-Konto“ zugestanden habe. Er beantragt „die Freigabe des höheren Freibetrages für die Monate Oktober bis Dezember 2012 und der Weihnachtsgelder 2012/2013“. Mit Verfügung vom 31.10.2016 hat das Amtsgericht B darauf hingewiesen, dass durch den dortigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.06.2016 keine Ansprüche aus 2012 oder 2013 hätten gepfändet werden können. Mit Beschluss vom 08.11.2016 (17 M #####/####, Originale aus der Zwangsvollstreckungsakte sind eingeheftet in die Akte 12 O ###/##, LG N) hat sich das Amtsgericht B sodann für sachlich unzuständig erklärt und den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 an das Landgericht N als Arrestgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht bekannt sei, dass hinsichtlich der mit dem Arrestbefehl ausgesprochenen Pfändung ein Überweisungsbeschluss ergangen sei, weshalb noch kein Vollstreckungspfandrecht und damit auch noch keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehe. Mit Beschluss vom 10.04.2017 hat sich das Landgericht N ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat vorgelegt. Nach Beiziehung der Akte 12 O ###/## sei nunmehr festgestellt worden, dass die Zuständigkeit des Landgerichts N nicht gegeben sei. Für Freigabeerklärungen gem. § 850 k Abs. 4 ZPO sei ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Soweit das Landgericht als Arrestgericht über die Pfändung der Forderung entscheide, sei es nur hierfür Vollstreckungsgericht. Zudem habe sich das durch die Pfändung entstandene Arrestpfandrecht durch das Urteil in der Hauptsache in ein Vollstreckungspfandrecht verwandelt, so dass auch aus diesem Grunde eine Zuständigkeit des allgemeinen Vollstreckungsgerichts bestehe. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, das Landgericht N und das Amtsgericht B, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen, da es das im Verhältnis zu beiden Gerichten nächst höhere Gericht ist. Zuständig ist das Amtsgericht B. Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts B folgt aus §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO. Hiernach ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Pfändung einer Forderung ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für den Antrag auf abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrags gem. § 850k Abs. 4 ZPO. Einen solchen hat der Schuldner hier gestellt, indem er geltend macht, seine Forderungen gegen die Sparkasse N Ost seien in einem zu großen Umfang gepfändet worden, da in den Jahren 2012/2013 verschiedene Positionen (Krankenversicherungsbeiträge, Schwerbehinderung, Weihnachtsgeld) nicht hinreichend als pfändungsfrei berücksichtigt worden seien. Die Zuständigkeit gem. § 828 Abs. 2 ZPO greift nach Auffassung des Senats auch in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht in seiner Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht gem. §§ 930 Abs. 1 S. 3, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags gem. § 850k Abs. 4 ZPO allerdings bereits eine vollstreckbare Entscheidung in der Hauptsache vorlag. Die Frage, welches Gericht in einer derartigen Fallkonstellation zuständig ist, wird in der dem Senat bekannten Rechtsprechung und Literatur nicht aufgegriffen. Die Zuständigkeit des Arrestgerichts gem. §§ 930 Abs. 1 S. 3, 802 ZPO stellt eine Ausnahmeregelung zur Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gem. §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO dar. Diese Ausnahmeregelung gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts N grundsätzlich auch noch nach Erlass des Pfändungsbeschlusses zum Beispiel für eine Erinnerung gem. § 766 ZPO, für die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses gem. § 775 ff. ZPO oder auch für Anträge auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO (vgl. nur Münchener Kommentar/Drescher, 5. Aufl., 2016, § 930 ZPO Rn. 4; Münchener Kommentar/Heßler, 5. Aufl., 2016, § 765a ZPO Rn. 79). Diese Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel gilt allerdings nach Auffassung des Senats nur so lange, als die Arrestpfändung isoliert besteht und auf Basis des ursprünglich reinen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist. Ein solches Vollstreckungspfandrecht war bei Eingang des Antrags des Schuldners vom 01.06.2016 aber bereits entstanden, zur Sicherungsfunktion der Arrestpfändung war die Verwertungsfunktion der Zwangsvollstreckung hinzugetreten. Zu einer solchen Erstarkung des Arrestpfandrechts zum Vollstreckungspfandrecht bedarf es keiner weitergehenden Pfändung, vielmehr genügt das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Hauptsachetitel (Münchener Kommentar/Drescher, 5. Aufl., 2016, § 930 ZPO Rn. 10). Ab dem Zeitpunkt dieser Erstarkung oder Modifikation wird das Pfandrecht maßgeblich durch die Verwertungsfunktion geprägt. Der Fortbestand der Sicherungsfunktion des Arrestpfandrechts dient allein der Rangwahrung. Die Verwertungsfunktion, die der in der Zuständigkeit des Arrestgerichts liegenden Arrestpfändung fremd ist, bezieht sich auch auf die Forderungen, die zuvor bereits gepfändet waren. Dass Voraussetzungen einer solchen Erstarkung, also die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Hauptsachetitel, im Zeitpunkt des Eingangs des Schuldnerantrags vom 01.06.2016 am 07.06.2016 bereits vorlagen, folgt aus der beigezogenen Zwangsvollstreckungakte des Amtsgerichts B (17 M ###/##). Ausweislich des dort am 23.05.2016 eingegangenen Vollstreckungsantrags des Gläubigers war diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts N vom 18.02.2016 (12 O ###/##) beigefügt. Ohne dass das Vollstreckungsgericht insoweit eine Nachbesserung angefordert hat, hat es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 07.06.2016 erlassen. Dass sich dieser auf eine andere Forderung bezog als die nunmehr erstarkte, ursprüngliche Arrestpfändung in Forderungen gegen die Sparkasse, steht der Erstarkung des Arrestpfandrechts nach den obigen Grundsätzen nicht entgegen. Eine Forderungspfändung, auf deren Basis die Verwertung erfolgen kann, liegt nach dem Konzept der Zivilprozessordnung allein bei den Vollstreckungsgerichten gem. § 828 Abs. 1 ZPO. Sobald eine Verwertung erfolgen kann, erscheint es allein sinnvoll, dass sämtliche Entscheidungen, die den Umfang der Pfändung betreffen, von dem Amtsgericht getroffen werden, das für die Pfändung aus dem Hauptsachetitel zuständig war oder gewesen wäre. § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO regelt nach Auffassung des Senats hingegen allein die Zuständigkeit während des isolierten Bestehens eines Arrestpfandrechts. Der Zuständigkeit des Amtsgerichts B steht auch nicht entgegen, dass sich dieses mit Beschluss vom 08.11.2016 für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht N verwiesen hat. Diese Verweisung hat keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da im Rahmen von § 828 ZPO bei Unzuständigkeit eine formlose Abgabe erfolgt, die nicht bindend ist. Für die Anwendung des § 281 ZPO ist damit kein Raum (Zöller/Stöber, 31. Aufl., 2016, § 828 ZPO Rn. 3; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 3).