Beschluss
2 Ausl. 133/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0606.2AUSL133.16.00
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Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Schwurgerichts in Yalova vom 16.08.2016 (Az. 2016/234) zur Last gelegten Straftaten ist zulässig. 2. Die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft vom 29.05.2017 angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Schwurgerichts in Yalova vom 16.08.2016 (Az. 2016/234) zur Last gelegten Straftaten ist zulässig. 2. Die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft vom 29.05.2017 angeordnet. Gründe: I. Die türkischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Haftbefehls des Schwurgerichts in Yalova vom 16.08.2016 (Az. 2016/234) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes u. a. und haben ihn mittels internationaler Ausschreibung („Rotecke“) durch Interpol B zur Festnahme ausgeschrieben. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am 10.03.2016 seine Freundin X gegen 19.00 Uhr, als seine Freundin das Z-Hotel in C verließ, mit einer Schusswaffe, für die er keinen Waffenschein hatte, bedroht und mit Gewalt in seine Wohnung in F gebracht zu haben, ihr dort an verschiedenen Körperstellen Schnittwunden zugefügt und sie gequält zu haben, ihr mit Gewalt (mit Drohung und Nötigung) Geld weggenommen und sie anschließend getötet zu haben. Die Leiche soll er anschließend in ein Fass gesteckt und dieses Fass in einer Betriebsstätte in K, an der zuvor mit Renovierungsarbeiten begonnen worden war, einbetoniert haben. Der Verfolgte ist am 08.08.2016 in Y festgenommen worden. Bei seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Detmold am 08.08.2016 (Az.: 2 Gs 1571/16) hat er sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Er sei seit 1992 in Deutschland und habe eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Zu den Tatvorwürfen wolle er jetzt nichts sagen. Er wolle sich zunächst mit einem Anwalt beraten. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Senat mit Beschluss vom 18.08.16 gegen den Verfolgten im Hinblick darauf, dass das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden noch nicht vorlag, zunächst die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 06.09.2016 durch die Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgerichts Detmold (Az.: 2 Gs 1713/16) verkündet worden. Anlässlich dieser Verkündung hat der Verfolgte erneut Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Er wolle „wegen der letzten Entwicklungen in der Türkei“ mit den „Diskussionen um die Todesstrafe“ nicht dorthin ausgeliefert werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen in Deutschland hat er angegeben, verheiratet zu sein und zuletzt in der S-Straße in G mit seiner Frau und seinen drei Kindern gewohnt zu haben. Er habe als Frisör gearbeitet. Er sei Friseurmeister und habe in dem Salon seiner Frau gearbeitet. Zum Tatgeschehen hat der Verfolgte wiederum keine Angaben gemacht. Mit Verbalnote vom 02.09.2016 haben die türkischen Behörden dem Auswärtigen Amt das Auslieferungsersuchen der türkischen Republik – Schwurgericht in Yalova - vom 23.06.2016 (Az.: 2016/234) übermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Antragsschrift vom 12.09.2016 sodann beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.09.2016 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zunächst zurückgestellt. In diesem Beschluss hat der Senat zudem die Frage hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Entlassung des Verfolgten im Falle einer Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe aufgeworfen sowie um die Zusicherung gebeten, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten Europäischen Mindeststandards entspricht, untergebracht wird und der Verfolgte auch sonst keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wird und die EMRK-Standards im durchzuführenden Verfahren sowie eine richterliche Anordnung unmittelbar nach dem Eintreffen des Verfolgten in der Türkei gewährleistet werden. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 15.09.2016 (Bl. 384 ff. d. A.) Bezug genommen. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15.09.2016 ist dem Verfolgten am 30.09.2016 durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Detmold (Az. 2 Gs 1831/16) verkündet worden. Dabei hat der Verfolgte ohne nähere Ausführungen erneut Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Mit Verbalnote vom 07.10.2016 hat das Auswärtige Amt die türkischen Behörden um die Beantwortung der vom Senat in dem Beschluss vom 15.09.2016 aufgeworfenen Fragen und die Abgabe der in diesem Beschluss erbetenen Zusicherungen gebeten. Das Justizministerium der Türkei – Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnis – hat mit Schreiben vom 18.10.2016 hinsichtlich einer Unterbringung des Verfolgten, welche Art 3 EMRK und Europäischen Mindeststandards entsprechen soll, ausgeführt, dass die Einzelzimmer in den Haftanstalten mindestens 11 und höchstens 16 Quadratmeter groß seien. Der Verfolgte werde unter Berücksichtigung der Deliktgruppe und Lebenssicherheit in einer seiner Stellung entsprechenden Strafvollzugsanstalt untergebracht. Hinsichtlich einer Unterbringung ohne Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist in dem Schreiben auf die nationalen Gesetzesbestimmungen und die verschiedenen Kontrollmöglichkeiten der Strafvollzugsanstalten verwiesen worden. Personen, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, könnten mit Bewilligung des Ministeriums von Konsulatsbeamten des ausliefernden Staates besucht werden. Die abgegebene „Zusicherung“ lautet wie folgt: „Die oben erklärten Gesetzesbestimmungen, die für alle in unseren Strafvollzugsanstalten sitzenden Verurteilten und Verhafteten angewendet werden, werden auch über den Genannten angewendet werden.“ Eine Zusicherung, dass der Verfolgte unmittelbar nach seiner Auslieferung von einem Richter vernommen wird, wurde in dem Schreiben des Justizministeriums der Türkei vom 18.10.2016 unter Hinweis darauf, dass „dies nicht in den Aufgabenbereich der Generaldirektion falle“, nicht abgegeben. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 04.11.2016 hat der Verfolgte beantragt, seine Auslieferung für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat er auf die noch nicht vorliegende Erklärung der türkischen Behörden zu einer möglichen bedingten Entlassung bei Verhängung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verwiesen. Zudem hat er auf die gegenwärtige politische Lage in der Türkei und die dortigen Überlegungen zur rückwirkenden Wiedereinführung der Todesstrafe verwiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch ihm, dem Verfolgten, im Falle einer Gesetzesänderung die Todesstrafe drohe. Selbst entsprechende Zusicherungen seien aus gegenwärtiger Sicht bedeutungslos. Aufgrund der Entfernung von unliebsamen Richtern und Staatsanwälten sei davon auszugehen, dass nur noch regierungstreue Staatsdiener in der Justiz zu finden seien und damit sei ein unabhängiges und faires Verfahren nicht mehr zu erwarten. Der Senat hat diese Einwendungen des Verfolgten mit Beschluss vom 15.11.2016 zurückgewiesen und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, wobei wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom 15.11.2016 (Bl. 446 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Mit Verbalnote vom 15.11.2016 hat das Auswärtige Amt die türkischen Behörden (erneut) um die Beantwortung der vom Senat in den Beschlüssen vom 15.09.2016 und 15.11.2016 aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung im Falle einer Verurteilung des Verfolgten zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie um die Zusicherung gebeten, dass gegen den Verfolgten bei einer Verurteilung – selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze – keine Todesstrafe verhängt wird. Weiter ist nochmal um eine Zusicherung der insoweit zuständigen Behörde gebeten worden, dass der Verfolgte unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei richterlich vernommen werden wird. Ferner ist nochmals um die Zusicherung gebeten worden, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht und der Verfolgte auch sonst keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird und EMRK-Standards im durchzuführenden Verfahren gewährleistet sind. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 28.11.2016 hat der Verfolgte beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seitens des EU-Parlaments beschlossen worden sei, die Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und der Türkei auszusetzen. Dieser EU-Beschluss basiere im Wesentlichen auf den namhaft gemachten Menschenrechtsverletzungen. Selbst bei Abgabe von Zusicherungen seitens der türkischen Regierung könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Regierung auch an diese Zusagen halte. Zusagen seien nicht belastbar. Der Senat hat diese Einwendungen des Verfolgten mit Beschluss vom 08.12.2016 zurückgewiesen, wobei wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2016 (Bl. 501 f. d. A.) Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 19.12.2016 hat der Verfolgte eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 09.12.2016 erhoben, welche der Senat mit Beschluss vom 22.12.2016 zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 22.12.2016 (Bl. 511 d. A.) Bezug genommen. Das Justizministerium der Türkei – Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnis – hat mit Schreiben vom 30.11.2016 zu den in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2016 aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, wobei die Stellungnahme vom 30.11.2016 im Wesentlichen inhaltsgleich mit der früheren Stellungnahme vom 18.10.2016 ist. Das Auswärtige Amt hat die türkischen Behörden daraufhin mit Verbalnote vom 20.12.2016 (erneut) um die Beantwortung der vom Senat in den Beschlüssen vom 15.09.2016 und 15.11.2016 aufgeworfenen Fragen sowie um die Abgabe bzw. die Konkretisierung der erbetenen Zusicherungen gebeten. Mit Verbalnote vom 08.02.2017 hat das Auswärtige Amt die türkischen Behörden unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nochmals um die kurzfristige Abgabe der erforderlichen Zusicherungen und um die Mitteilung der erbetenen Informationen gebeten. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.02.2017 die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft angeordnet. Gleichzeitig hat der Senat den türkischen Behörden gem. Art. 13 EuAlÜbK, § 30 Abs. 1 S. 2 IRG eine Frist zur Beibringung der in den Verbalnoten des Auswärtigen Amtes vom 20.12.2016 und vom 08.02.2017 angeforderten ergänzenden Auslieferungsunterlagen bis zum 21.04.2017 gesetzt. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 21.02.2017 (Bl. 696a ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Verbalnoten vom 08.03.2017 und vom 16.03.2017 hat das Auswärtige Amt die türkischen Behörden zuletzt unter Fristsetzung bis zum 21.04.2017 daraufhin (erneut) um die Abgabe bzw. die Konkretisierung der bisherigen Zusicherungen dahingehend gebeten, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht und der Verfolgte auch sonst keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird und EMRK-Standards im durchzuführenden Verfahren gewährleistet sind. Weiter ist um die Zusicherung gebeten worden, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Ferner ist nochmals um die Zusicherung gebeten worden, dass der Verfolgte unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei richterlich vernommen werden wird. Zu der weiteren, in den Senatsbeschlüssen vom 15.09.2016 und 15.11.2016 aufgeworfenen und in den Verbalnoten des Auswertigen Amtes vom 20.12.2016 und 08.02.2017 weitergegebenen Frage zu der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung im Falle einer Verurteilung des Verfolgten zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie über die darin verlangte Zusicherung, dass gegen den Verfolgten im Falle seiner Verurteilung – selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze – keine Todesstrafe verhängt wird, verhalten sich die Verbalnoten des Auswärtigen Amtes vom 08.03.2017 und vom 16.03.2017 demgegenüber nicht. Mit Verbalnote vom 12.04.2017 hat die Botschaft der Republik Türkei die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 16.03.2017 erbetenen einzelfallbezogenen Zusicherungen abgegeben. Die türkischen Behörden haben in der Verbalnote vom 12.04.2017 ausdrücklich zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten und empfohlenen Mindeststandards entspricht. Weiter haben die türkischen Behörden ausdrücklich zugesichert, dass der Verfolgte auch sonst keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird, sowie dass die EMRK-Standards im durchzuführenden Verfahren und auch eine richterliche Anhörung unmittelbar nach Eintreffen des Verfolgten in der Türkei gewährleistet sind. Ferner haben die türkischen Behörden ausdrücklich zugesichert, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Eine Stellungnahme über die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung im Falle einer Verurteilung des Verfolgten zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie eine Zusicherung dahingehend, dass gegen den Verfolgten selbst bei einer Änderung der türkischen Strafgesetze keine Todesstrafe verhängt wird, enthält die Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 12.04.2017 nicht. Mit Antragsschrift vom 20.04.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft anzuordnen. Weiter hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm vor dem Hintergrund, dass von den türkischen Behörden die bereits mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 20.12.2016 erbetenen Erklärungen bzw. Zusicherungen hinsichtlich der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung des Verfolgten und der Nichtverhängung der Todesstrafe gegen den Verfolgten bislang nicht abgegeben worden sind, mit Verfügung vom 20.04.2017 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, die türkische Botschaft auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg letztmalig um Mitteilung zu ersuchen, ob, wann und unter welchen Bedingungen dem Verfolgten im Fall seiner Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe das Recht auf eine zeitige Entlassung zusteht. Weiter hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeregt, die türkische Botschaft letztmalig auch um die Abgabe einer ausdrücklichen, völkerrechtlich verbindlichen und auf den Einzelfall bezogenen Zusicherung, dass gegen den Verfolgten im Falle einer Verurteilung – selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze – keine Todesstrafe verhängt wird, zu bitten. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 24.04.2017 beantragt, den förmlichen Auslieferungshaftbefehl zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.04.2017 die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft angeordnet und den Antrag des Verfolgten vom 24.04.2017 auf Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls aufzuheben. Gleichzeitig hat der Senat den türkischen Behörden gem. Art. 13 EuAlÜbK, § 30 Abs. 1 S. 2 IRG letztmalig eine Frist zur Beibringung der bereits in den Verbalnoten des Auswärtigen Amtes vom 20.12.2016 und vom 08.02.2017 angeforderten ergänzenden Auslieferungsunterlagen zu der in den Senatsbeschlüssen vom 15.09.2016 und 15.11.2016 aufgeworfenen Frage der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung des Verfolgten und der Nichtverhängung der Todesstrafe bis zum 23.06.2017 gesetzt. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 21.04.2017 (Bl. 763 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Auswärtige Amt hat die türkischen Behörden mit Verbalnote vom 27.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 12.05.2017 daraufhin (erneut) um die Mitteilung gebeten, ob, wann und unter welchen Bedingungen dem Verfolgten im Fall seiner Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe das Recht auf eine vorzeitige Entlassung zusteht. Weiter sind die türkischen Behörden nochmals um die Abgabe einer ausdrücklichen, völkerrechtlich verbindlichen und auf den Einzelfall bezogenen Zusicherung gebeten worden, dass gegen den Verfolgten im Falle einer Verurteilung – selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze – keine Todesstrafe verhängt wird. Mit Verbalnote vom 12.05.2017 hat die Botschaft der Republik Türkei die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 27.04.2017 erbetene einzelfallbezogene Zusicherung zu der Nichtverhängung der Todesstrafe abgegeben. Die türkischen Behörden haben in der Verbalnote vom 12.05.2017 ausdrücklich zugesichert, dass gegen den Verfolgten selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze keine Todesstrafe verhängt wird. Weiter haben die türkischen Behörden in der Verbalnote vom 12.05.2017 in Beantwortung der in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 27.04.2017 aufgeworfenen Frage zu der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung des Verfolgten im Falle einer Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung des Betroffenen zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ der Strafvollzug gemäß Bestimmungen des Gesetzes über das Strafvollzugsrecht und Strafmaßnahmen mit der Gesetz Nr. 5275 erfolgen wird und nach Art. 107/2 dieses Gesetzes die Personen, die zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt wurden, nach 30 Jahren bei guter Führung gemäß Art. 89 dieses Gesetzes bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden können. Nach den vorliegenden Informationen könne der Verfolgte im Falle einer Verurteilung zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat nunmehr mit Antragsschrift 16.05.2017 (erneut) beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.05.2017 ist dem Beistand des Verfolgten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.05.2017 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zugang übersandt worden. Mit Schriftsatz seines Beistands vom 29.05.2017 hat der Verfolgte zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.05.2017 Stellung genommen und Einwendungen gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung sowie gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen (wiederum) auf die aktuelle politische Situation und die gegenwärtige Rechtslage in der Türkei verwiesen. Darüber hinaus bestünden nach wie vor katastrophale Haftbedingungen in den völlig überfüllten Gefängnissen in der Türkei. Schließlich sei aufgrund der politischen Situation in der Türkei auch nicht mehr davon auszugehen, dass völkerrechtliche Zusagen der Türkei auch tatsächlich eingehalten würden. II. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung in die Türkei einverstanden erklärt hat, ist gemäß § 29 Abs. 1 IRG eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.05.2017 war die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei wegen der ihm in dem Haftbefehl des Schwurgerichts in Yalova vom 16.08.2016 (Az. 2016/234) zur Last gelegten Straftaten für zulässig zu erklären. Der Auslieferungsverkehr mit der Türkei findet grundsätzlich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbK) i. V. m. dem 2. Zusatzprotokoll vom 17.03.1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Der Verfolgte ist sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach dem Inhalt der Verfahrensakte ausschließlich türkischer Staatsangehöriger. Die auf dem gemäß Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk dafür vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg übermittelten Auslieferungsunterlagen der türkischen Behörden genügen den an sie nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk zu stellenden Anforderungen. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 IRG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Dem Verfolgten werden Straftaten vorgeworfen, die sowohl nach türkischem als auch nach deutschem Recht im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Er ist nach türkischem Recht wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen oder Tötung mittels Quälerei, Freiheitsentzug durch Nötigung, Bedrohung, bewaffneter Raub und Kauf, Führen oder Besitz einer Schusswaffe und Munition ohne Waffenschein – Straftaten nach Art. 82/1, 109/2, 149/1 des türkischen Strafgesetzbuches sowie nach Art. 13/1 des Gesetzes mit der Nummer 6133 über Feuerwaffen und Messer sowie andere Werkzeuge – zur Festnahme ausgeschrieben. Es handelte sich dabei um Straftaten, die nach türkischem Recht im Höchstmaß mit einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach deutschem Recht sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Handlungen als Mord gemäß § 211 StGB, Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB und erpresserischer Menschenraub gemäß § 239a StGB sowie Verstoß gegen § 52 WaffG strafbar. Die Strafvollstreckung ist auch weder nach türkischem noch nach deutschem Recht im Sinne des Art. 10 EuAlÜbk verjährt. Nach türkischem Recht tritt die Verfolgungsverjährung frühestens am 10. März 2021 ein. Auch nach deutschem Recht ist keine der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten nach § 78 StGB verjährt. Der Senat ist derzeit – in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) – auch noch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung generell unzulässig ist. Die aktuellen politischen und sozialen Umstände und Entwicklungen in der Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 2016 und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Haftbedingungen können zwar insbesondere im Hinblick auf die Haftbedingungen ein Auslieferungshindernis im Sinne des § 73 S. 1 IRG darstellen, da ein Verfolgter im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, welche infolge einer Überbelegung den europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er aufgrund der Überbelegung einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Ein eventuelles Auslieferungshindernis kann jedoch aus Sicht des Senats derzeit noch dadurch ausgeräumt werden, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf das jeweilige Auslieferungshindernis abgeben. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82). Aufgrund des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 24.02.2017 über die Auswirkungen des Ausnahmezustandes in der Türkei auf die Rechtsstaatlichkeit und die dortigen Haftbedingungen, wonach die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nach dem derzeitigen Kenntnisstand belastbar seien und bei Bedarf auch überprüft werden können, sieht der Senat derzeit noch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die von den türkischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen und weiter unten näher erläuterten Zusicherungen auch tatsächlich beachtet und eingehalten werden sowie bei Bedarf auch überprüft werden können. Soweit das Oberlandesgericht Schleswig der Ansicht ist, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung – zur Zeit – generell unzulässig sei (vgl. Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 Ausl (A) 45/15 (41/15)), teilt der Senat diese Auffassung demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund stehen der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung im vorliegenden Fall trotz der aktuellen politischen und sozialen Umstände und Entwicklungen in der Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 2016 und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Haftbedingungen keine Auslieferungshindernisse entgegen. Insbesondere liegen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 73 IRG vor. Mit Verbalnote vom 12.04.2017 haben die türkischen Behörden zunächst die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 16.03.2017 erbetenen einzelfallbezogenen Zusicherungen abgegeben. Darin haben die türkischen Behörden ausdrücklich zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten und empfohlenen Mindeststandards entspricht. Die türkischen Behörden haben in der Verbalnote vom 12.04.2017 auch ausdrücklich zugesichert, dass der Verfolgte auch sonst keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Weiter haben die türkischen Behörden in der Verbalnote vom 12.04.2017 ausdrücklich zugesichert, dass die EMRK-Standards im durchzuführenden Verfahren und auch eine richterliche Anhörung unmittelbar nach Eintreffen des Verfolgten in der Türkei gewährleistet sind. Ferner haben die türkischen Behörden in der Verbalnote vom 12.04.2017 auch ausdrücklich zugesichert, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Mit Verbalnote vom 12.05.2017 haben die türkischen Behörden schließlich auch noch die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 27.04.2017 erbetenen einzelfallbezogenen Mitteilungen bzw. Zusicherungen der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung des Verfolgten im Falle der Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe und zu der Nichtverhängung der Todesstrafe abgegeben. Darin haben die türkischen Behörden ausdrücklich zugesichert, dass gegen den Verfolgten selbst bei einer zwischenzeitlichen Änderung der insoweit einschlägigen Strafgesetze keine Todesstrafe verhängt wird. Weiter haben die türkischen Behörden in der Verbalnote vom 12.05.2017 mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung des Verfolgten zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ der Strafvollzug gemäß Bestimmungen des Gesetzes über das Strafvollzugsrecht und Strafmaßnahmen mit der Gesetz Nr. 5275 erfolgen wird und nach Art. 107/2 dieses Gesetzes die Personen, die zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt wurden, nach 30 Jahren bei guter Führung gemäß Art. 89 dieses Gesetzes bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden können. Nach den vorliegenden Informationen könne der Verfolgte im Falle einer Verurteilung zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen. Diese Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach einer Haftzeit von 30 Jahren bei guter Führung gemäß Art. 107 Abs. 2 des Türkischen Strafvollzugsgesetzes bietet einem Verfolgten aus Sicht des Senats auch bei einer Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich auch eine hinreichende praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2010 (Az. 2 BvR 2299/09) als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs fordert (vgl. Beschluss des Senats vom 01.03.2012, Az. III - 2 Ausl. 157/11). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, auch wenn der Verfolgte bei der ihm im Verurteilungsfall drohenden erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe erst im hohen Alter eine Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit hat. III. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft vom 29.05.2017 waren gemäß § 23 IRG zurückzuweisen und die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft anzuordnen. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung ist aus den oben genannten Gründen zulässig. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG liegen aus den in dem förmlichen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15.09.2016 sowie den in den Senatsbeschlüssen vom 15.11.2016, vom 09.12.2016, vom 22.12.2016, vom 21.02.2017 und vom 27.04.2017 genannten und insoweit unverändert fortbestehenden Gründen weiterhin vor. IV. Es bestand kein Anlass, dem Verfolgten die mit Schriftsatz seines Beistands vom 30.05.2017 im Hinblick auf sein eigenhändiges Schreiben vom 08.05.2017 beantragte weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist zu gewähren. Zum einen hatte der Verfolgte ausreichend Gelegenheit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.05.2017 und zu der Frage der Zulässigkeit seiner Auslieferung Stellung zu nehmen. Dies hat er mit Schriftsatz seines Beistands vom 29.05.2017 auch getan. Zum anderen enthält das eigenhändige Schreiben des Verfolgten vom 08.05.2017 auch keine Einwendungen im Sinne des § 23 IRG. Soweit der Verfolgte in dem Schreiben vom 08.05.2017 darum bittet, „deutschinterne und persönliche Angelegenheiten zu besprechen“, ist dieses Vorbringen zu pauschal und unsubstantiiert. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese „Angelegenheiten“ für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten von Bedeutung sein sollen.