Beschluss
11 U 76/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0602.11U76.16.00
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Tenor
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Dem Kläger steht aufgrund seines Sturzes am 00.08.2013 gegen 19.30 Uhr auf dem Gelände des Schulzentrums I kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NRW gegen die Beklagten zu. Denn der behauptete Unfall ist auch dann, wenn man die Richtigkeit der klägerischen Unfalldarstellung als zutreffend unterstellt, nicht auf eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. 1. Aus den §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW ergibt sich für die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, weil eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln praktisch nicht erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund gilt, dass sich eine öffentliche Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm NVwZ-RR 2014, 951; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, NZV 1997, 43). Dies wiederum ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die für einen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (grundlegend dazu: BGH, VersR 1979, 1055; vgl. im Übrigen: OLG Jena, Beschluss v. 26.02.2015 - 4 U 687/14, BeckRS 2015, 12645, beck-online; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255; OLG Hamm, NZV 2002, 129; OLG Dresden NZV 2002, 92; OLG Celle, Urteil v. 07.03.2001, 9 U 218/00 - Rn. 5, juris). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Straßen- und Wegebenutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung zukommen (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255). Die vorgenannten Grundsätze gelten für Radfahrer in gleichem Maße (OLG Hamm Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 12, 13). Da auch Radfahrer mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen müssen, sind sie zunächst auf ihre Eigenvorsorge zu verweisen und müssen sich darauf in ihrer Fahrweise einstellen (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1992, 9 U 82/92, zitiert nach juris, Orientierungssatz und Rn. 4). Insbesondere gilt auch für Fahrradfahrer das in § 3 Abs. 1 StVO normierte Sichtfahrgebot, weshalb sie nur so schnell fahren dürfen, dass sie in der für sie einsehbaren Strecke anhalten können. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass der von dem Kläger am Unfalltag befahrene Weg auf dem Gelände des Schulzentrums I eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellte. Zwar steht außer Frage, dass durch eine größere Menge von Eicheln und kleinen Ästen auf einem Weg ein Risiko für Radfahrer entstehen kann, auf diesem Untergrund ins Schlingern zu geraten und zu stürzen. Dieses Risiko kann ein Radfahrer jedoch durch die gebotene Eigenvorsorge beherrschen. Er kann in der Regel eine derartige Verschmutzung des Weges schon bei Annäherung erkennen und seine Fahrweise darauf einstellen; notfalls kann er vom Rad absteigen und die Wegstrecke zu Fuß bewältigen. Soweit der Kläger geltend macht, die Verschmutzung des Weges sei aufgrund der Lage der Wegstücks im Schatten nicht rechtzeitig erkennbar gewesen, ändert dies an der Beurteilung nichts. Unabhängig davon, dass es nicht einleuchtet, dass eine erhebliche Verschmutzung des Weges mit Eicheln und Ästen im Schattenbereich bei sonst normalen Lichtverhältnissen nicht aus einiger Entfernung erkennbar gewesen sein soll, hätte der Kläger auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags realisieren können und müssen, dass die von ihm beabsichtigte Wegführung unter Bäumen hindurchführt, daher die Gefahr einer verschlechterten Befahrbarkeit des Weges insbesondere auch aufgrund des Herabfallens von Baumfrüchten und Ästen besteht, und deshalb nicht als gesichert vorausgesetzt werden kann, dass der Weg unter den Bäumen unbedenklich befahrbar ist. In einer derartigen Situation war von ihm zu erwarten, dass er seine Fahrweise auf das Vorhandensein möglicher Gefahren einstellt und seine Geschwindigkeit so verringert, dass er innerhalb der für ihn einsehbaren Strecke anhalten oder etwaigen Gefahren ausweichen kann. Mit einem derartigen Verhalten der Wegbenutzer durften die Beklagten rechnen und daher von einer regelmäßigen Kontrolle und Reinigung des Wegs von herabgefallenen Eicheln und Ästen absehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Unfallstelle auf einem Schulgelände liegt, auf dem mit einer erhöhten Wegbenutzung durch Minderjährige und Jugendliche auch mit Fahrrädern zu rechnen ist. Zwar ist ein Verkehrssicherungspflichtiger gehalten, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn er dies voraussehen kann (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2364). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten jedoch gerade nicht damit rechnen, dass ein Schüler in erheblichem Maße unaufmerksam und unter Verletzung des Sichtfahrgebots eine für ihn nicht einsehbare Wegstrecke befahren werde, denn die Beherrschung dieser Regel darf bei jedem Radfahrer und damit auch bei Schülern im Alter des Klägers (und auch bei jüngeren Schülern) vorausgesetzt werden.