Beschluss
32 SA 30/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA30.17.00
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Leitsätze
Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt. Gründe: I. Die in F ansässige Klägerin hat gegen die in den Bezirken der Landgerichte U bzw. M wohnhaften Beklagten beim Landgericht F Zahlungsklage erhoben. Zur Begründung ihres angeblichen Anspruchs hat sie vorgetragen, sie habe von den Beklagten ein im Bezirk des Landgerichts E gelegenes Grundstück erworben. Nach Vertragsschluss habe sie festgestellt, dass verschiedene vertraglich vereinbarte Garantien unrichtig seien, insbesondere sei die Nutz- und Wohnfläche geringer als garantiert. Deshalb mache sie jetzt einen Anspruch aus Minderung geltend. Auf einen Hinweis des Landgerichts F, dass seine Zuständigkeit nicht ersichtlich sei, hat die Klägerin ausgeführt, das Landgericht unter dem Aspekt des Gerichtsstands des Erfüllungsorts angerufen zu haben; der Minderungsanspruch sei am Ort der Kaufsache zu erfüllen. Auf einen Hinweis des Landgerichts F, dass das Grundstück im Bezirk des Landgerichts E liege, hat die Klägerin vorsorglich die Verweisung an das Landgericht E beantragt. Die Beklagten haben erklärt, mit der Verweisung einverstanden zu sein. Daraufhin hat das Landgericht F darauf hingewiesen, dass nach nochmaliger Überprüfung eine Verweisung an das Landgericht E nicht in Betracht komme, weil sich der Erfüllungsort für den Anspruch auf Minderung am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten befinde. Es sei beabsichtigt, das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Die Klägerin hat erklärt, mit der Vorlage an den Senat einverstanden zu sein. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der Erfüllungsort am Ort der Belegenheit des Grundstücks liege. Mit Beschluss vom 05.04.2017 hat das Landgericht F die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Die Parteien haben gegenüber dem Senat übereinstimmend erklärt, mit der Bestimmung des Landgerichts E einverstanden zu sein. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, da schon im Verhältnis der Landgerichte in U und M (allgemeine Gerichtsstände der Beklagten) der Bundesgerichtshof das nächst höhere Gericht ist und das im hiesigen Bezirk befindliche Landgericht F als erstes mit der Sache befasst war. Die Beklagten sollen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden und sind nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Antragsteller zumindest einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO. Sie haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Es ist auch kein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand für das Klagebegehren zuverlässig zu bestimmen. Insbesondere sieht auch der Senat keinen gemeinsamen Gerichtsstand gem. § 29 ZPO. Die Klägerin macht ausschließlich Minderung geltend, für die der Erfüllungsort am Wohnsitz der Beklagten als der Verkäuferinnen liegt (OLG Hamburg, Beschl. v. 18.07.2005 – 13 AR 24/05 - zitiert nach juris, Tz. 4; Stein/Jonas/Roth, § 29 ZPO Rn. 46). Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der (künftigen) Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden angenommen, wenn ein anderes Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist oder wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht. Soweit es in der Kommentierung zudem ohne weitere Einschränkung für zulässig erachtet wird, ein Gericht zu bestimmen, an dem für eine Partei der besondere Gerichtsstand gem. § 29 ZPO eröffnet ist (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 18), bleibt der Senat bei seiner ablehnenden Haltung (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschl. v. 07.10.2016 – 32 SA 62/16 – zitiert nach juris, Tz. 11-13). Auch bei dieser restriktiven Betrachtung sieht der Senat in der speziellen Konstellation des vorliegenden Falles einen Anlass, ausnahmsweise ein Gericht zu bestimmen, bei dem für keine der Beklagten der allgemeine Gerichtsstand besteht (entsprechend in einer vergleichbaren Konstellation: OLG Hamburg, Beschl. v. 18.07.2005 – 13 AR 24/05 – zitiert nach juris, dort Tz. 7): Da die Parteien darüber streiten, ob die Beschaffenheit des Grundstücks, insbesondere die Wohn- und Nutzfläche, mit den vertraglichen Garantien übereinstimmt, ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Begutachtung des in E gelegenen Grundstücks erfolgen wird. Die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten liegen weit voneinander entfernt und sind zugleich jeweils auch deutlich entfernt vom streitgegenständlichen Grundstück. Schließlich sind alle Parteien damit einverstanden, dass der Rechtsstreit am Ort des Grundstücks in E verhandelt und entschieden wird. Durch die Bestimmung des Landgerichts E wird auch das Ziel erreicht, das die grundsätzliche Beschränkung der Auswahl des gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmenden Gerichts verfolgt: Dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden darf, soll die (künftigen) Beklagten schützen. Diese sollen, wenn ihnen schon ein Rechtsstreit aufgezwungen wird, nicht zusätzlich dadurch belastet werden, den Rechtsstreit an einem auswärtigen Gericht zu führen (vgl. nur Münchener Kommentar/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 31, § 12 ZPO Rn. 2). Im vorliegenden Fall müsste allerdings bei der Beschränkung der Auswahl auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands eine der Beklagten den Rechtsstreit an einem weit entfernten Gericht führen, da dann nur die Landgerichte U und M zur Wahl ständen. Das Privileg, den Rechtsstreit als Beklagte am eigenen Wohnsitz zu führen, käme also nur einer der Beklagten zugute. Dabei ist nicht zu erkennen, dass der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt auch nur geringfügig stärker für das Landgericht U oder das Landgericht M spricht; auch aus der Lage des Grundstücks lässt sich kein durchschlagendes Argument für das eine oder das andere Landgericht bilden. Die Wahl eines dieser beiden Gerichte könnte letztlich nur zufällig erfolgen. Sie würde eine der Parteien ohne sachlichen Grund begünstigen, die andere entsprechend benachteiligen. Dadurch, dass beide Beklagten damit einverstanden sind, dass der Rechtsstreit beim Landgericht E geführt wird, haben sie jeweils auf die Vergünstigung verzichtet, an ihrem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.