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Beschluss

32 SA 19/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.32SA19.17.00
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Leitsätze

Eine formlose und nicht bindende Abgabe eines Rechtsstreits vom angerufenen Gericht an ein anderes Gericht ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Nach Rechtshängigkeit kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem anderen Gericht nur dadurch herbeiführen, dass es den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO verweist. Verweist das Gericht, an das der Rechtsstreit formlos abgegeben wurde, den Rechtsstreit an ein drittes Gericht durch einen Beschluss gem. § 281 ZPO weiter, ist dieser Beschluss rechtsfehlerhaft, weil dem verweisenden Gericht die Befugnis zur Entscheidung über den - durch die formlose Abgabe nicht bei ihm anhängig gewordenen - Rechtsstreit fehlt. Dieser Verweisungsbeschluss kann bindend sein, was im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht G.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine formlose und nicht bindende Abgabe eines Rechtsstreits vom angerufenen Gericht an ein anderes Gericht ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Nach Rechtshängigkeit kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem anderen Gericht nur dadurch herbeiführen, dass es den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO verweist. Verweist das Gericht, an das der Rechtsstreit formlos abgegeben wurde, den Rechtsstreit an ein drittes Gericht durch einen Beschluss gem. § 281 ZPO weiter, ist dieser Beschluss rechtsfehlerhaft, weil dem verweisenden Gericht die Befugnis zur Entscheidung über den - durch die formlose Abgabe nicht bei ihm anhängig gewordenen - Rechtsstreit fehlt. Dieser Verweisungsbeschluss kann bindend sein, was im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist. Zuständig ist das Landgericht G. Gründe: I. Die Kläger, deren Wohnsitz in C liegt, haben bei dem Landgericht N gegen die in G ansässige Beklagte Klage eingereicht, die auf die Feststellung der Beendigung von zwei Darlehensverträgen und daraus folgende weitere Ansprüche gerichtet ist. Nach den Angaben in der Klageschrift sahen die Kläger als das zuständige Gericht des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO das Landgericht E an. Sie beantragten für den Fall, dass das Landgericht N sich für unzuständig halten sollte, bereits in der Klageschrift Verweisung an das Landgericht E. Die Klage ist der Beklagten nachfolgend zugestellt worden. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Ns gerügt. Mit von drei Richterinnen und Richtern unterzeichneter Verfügung vom 25.10.2016 hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts N in Ziff. I der Verfügung vermerkt, dass die Klägervertreter in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten Klage bei dem Landgericht N eingereicht hätten, ohne dass ein örtlicher Bezug nach N vorliege. Die Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich, da sie allein dem Zwecke diene, über die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts E herbeizuführen und diesem so die nach der Rechtsauffassung des Landgerichts N gegebene Zuständigkeit in den sogenannten „Widerrufsfällen“ aufzudrängen. Deshalb werde die Kammer bei gleich gelagerten Fällen nicht verweisen, sondern den Rechtsstreit formlos abgeben. Ferner wird nach Ziff. II 1. der Verfügung der Rechtsstreit durch Schreiben an das Landgericht E unter Beifügung der Akten unter Bezug auf den Vermerk zu Ziff. I ohne Bindungswirkung formlos abgegeben, zu Ziff. II. 2 folgen Ausführungen zu der Auffassung der Kammer, dass das LG E gem. § 29 ZPO örtlich zuständig sei. Sowohl der Vermerk zu Ziff. I der Verfügung als auch das Schreiben zu Ziff. II sind den Parteien bekannt gegeben worden. Die Klägervertreter haben – mit einem noch an das Landgericht N gerichteten Schriftsatz - Verweisung an das ebenfalls zuständige Landgericht G beantragt und zugleich erklärt, die Erhebung der Klage vor dem Landgericht N sei in der Hoffnung erfolgt, dass die Beklagte sich dort rügelos einlassen werde. Dieser Schriftsatz ist dem Landgericht E nachgesandt worden. Das Landgericht E hat den Parteien mitgeteilt, dass es sich für unzuständig erachte und hat nachfolgend durch Beschluss vom 17.11.2016 den Rechtsstreit an das Landgericht G verwiesen. Eine Bindungswirkung liege nicht vor, da das Landgericht N den Rechtsstreit formlos abgegeben habe. Das Landgericht G hat das Verfahren übernommen und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Mit am selben Tag bei dem Landgericht N eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2016 haben die Kläger sofortige Beschwerde gegen die Abgabe von dem Landgericht N an das Landgericht E erhoben, da diese rechtswidrig gewesen sei. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist als Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts auszulegen. a) Das Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird nicht nur durchgeführt, wenn eines der beteiligten Gerichte seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit vorlegt; es ist ausreichend, wenn widerstreitende Unzuständigkeitserklärungen von Gerichten vorliegen und die Bindungswirkung im Streit steht (Vollkommer in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 37 ZPO Rn. 1 m.w.N.). b) Die Klägerseite ist im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO antragsberechtigt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 37 ZPO Rn. 1). Der Auslegung ihrer gegen die Abgabe des Landgerichts N gerichteten sofortigen Beschwerde als Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung haben die Kläger ausdrücklich zugestimmt. Das gemäß § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts haben die Kläger damit gestellt. 2. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Das nächsthöhere Gericht über den Landgerichten N, E und G ist der Bundesgerichtshof. Das Landgericht N, das zuerst mit der Sache befasst war, liegt in seinem Bezirk. 3. Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat das Landgericht G das Verfahren übernommen und bereits Termin anberaumt und damit zu verstehen gegeben, dass es sich grundsätzlich für zuständig erachtet. Der Zuständigkeit des Landgerichts G könnten aber die fehlende Bindungswirkung der Abgabe durch das Landgericht N und des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts E entgegenstehen. Eine bindende Entscheidung über seine Zuständigkeit hat das Landgericht G allein durch die Übernahme nicht gefällt; ohne eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wäre die Zuständigkeit daher für das weitere Verfahren nicht sicher geklärt. 4. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es liegen rechtskräftige – d.h. nach dem Prozessrecht unanfechtbare - (vgl. Toussaint in: BeckOK ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 36 Rn. 41 m.w.N.) - Unzuständigkeitserklärungen von zwei Gerichten vor. Auf die Bindungswirkung der Abgabe kommt es für die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung nicht an (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25). Das Landgericht N hat in seinem an das Landgericht E gerichteten und den Parteien bekanntgegebenem Schreiben die eigene Zuständigkeit abschließend verneint. Damit liegt eine „rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Eine Anfechtbarkeit ist nicht ersichtlich. Das Landgericht E hat sich durch Beschluss vom 17.11.2016 ebenfalls für unzuständig erklärt. 5. Zuständig ist das Landgericht G. Maßgeblich für die Ermittlung des tatsächlich zuständigen Gerichts sind nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen (BGH, Beschluss vom 02.05.1955 - I ARZ 213/55, NJW 1955, 948, 949; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 Rn. 43 m.w.N.). Danach ist das Landgericht G aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts E gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig. a) Allerdings beruht der Beschluss auf einem Rechtsfehler. Das Landgericht E war nicht zu der Entscheidung über den Rechtsstreit und auch nicht zu dem Erlass des Verweisungsbeschlusses befugt. Denn das Verfahren war dort nicht anhängig geworden. aa) Eine formlose und nicht bindende Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht E, wie sie das Landgericht N vornehmen wollte, war schon deshalb nicht möglich, weil dieser vor dem Landgericht N bereits rechtshängig war. Nach Rechtshängigkeit – die hier nach Zustellung der Klage gem. § 261 ZPO ohne weiteres vorlag – kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem anderen Gericht nur dadurch herbeiführen, dass es den Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO verweist. Eine Begründung der Anhängigkeit bei einem anderen Gericht in anderer Form sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht nur durch Abgabe und Übersendung der Akten, damit das empfangende Gericht eine Entscheidung über die Annahme oder die Weiterverweisung treffen kann. bb) Die Abgabeverfügung kann auch nicht als Verweisungsbeschluss bestehen, wobei dahinstehen kann, ob ein solches Verständnis überhaupt möglich ist. Bei Vornahme einer Verweisung hat das verweisende Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 281 Abs. 1 ZPO das Gericht zu bestimmen, das nach seiner Auffassung für den Rechtsstreit zulässig ist. Eine Verweisung zur Klärung der Zuständigkeit durch das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, ist unzulässig (OLG Celle, Urteil vom 06.11.1952 - 4 W 346/52, MDR 1953, 111, 112; OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 8/04, juris Rn. 2; OLG G, Beschluss vom 17. November 2015 – 11 SV 72/15 –, juris Rn. 11). Erfolgt eine solche, fehlt dem Verweisungsbeschluss jede erkennbare rechtliche Grundlage und damit die Bindungswirkung. Das Fehlen der Bindungswirkung ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen noch tatsächliche Feststellungen zur Zuständigkeit zu treffen sind; die Bindungswirkung fehlt einem verweisenden Beschluss auch dann, wenn er die Zuständigkeit des Empfangsgerichts aufgrund rechtlicher Erwägungen offen lässt (OLG G, a.a.O., juris Rn. 15). Erst recht kann eine Abgabeverfügung keine Bindungswirkung entfalten, wenn in ihr offen bleibt, ob das Empfangsgericht als das zuständige Gericht angesehen wird. So liegt der Fall hier. Das Landgericht N hat in der vorliegenden Übersendungsverfügung die Zuständigkeit des Landgerichts E ausdrücklich gerade nicht abschließend beurteilen wollen, sondern diese nach der ausdrücklichen Formulierung in dem Übersendungsschreiben und in dem dort in Bezug genommenen Vermerk dem Landgericht E überlassen. b) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts E ist dennoch (noch) bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Nicht bindend ist ein solcher Beschluss nur, wenn er schwere und offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (Toussaint in: BeckOK ZPO,a.a.O., § 36 Rn. 43 m.w.N.). Das Landgericht E hat mit rechtlich vertretbaren Argumenten seine Zuständigkeit abgelehnt und diejenige des Landgerichts G bejaht. Es hat bei seiner Entscheidung zwar übersehen, dass ihm die Befugnis zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag fehlte, weil die Abgabe durch das Landgericht N rechtlich die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei ihm in keiner Weise begründen konnte und das Verfahren an das Landgericht N zurückzugeben war. Das stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Weiterverweisung durch die fehlerhafte Behandlung durch das Landgericht N als möglich in den Raum gestellt worden war, aber noch nicht als derart grob rechtsfehlerhaft dar, dass dem Beschluss die Bindungswirkung zu versagen wäre.