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Urteil

28 U 58/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0504.28U58.16.00
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Leitsätze

Zur Frage der internationen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Schadensersatzklage, die sich gegen Rechtsanwälte richtet, die in Zürich ansässig sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der internationen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Schadensersatzklage, die sich gegen Rechtsanwälte richtet, die in Zürich ansässig sind. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die in Zürich ansässigen Beklagten Schadensersatz-ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend. Dabei streiten die Parteien im Berufungsverfahren in erster Linie über die Frage, ob für die Regressklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das wurde vom Landgericht durch Prozessurteil verneint. Der Regressklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der L GmbH & Co. KG mit Sitz in X. Der Kläger wurde im Mai 2001 an seinem Arbeitsplatz von einem Vertriebsmitarbeiter der in Zürich ansässigen N AG aufgesucht, die Finanzdienstleistungen anbot. Der Kläger unterzeichnete einen Anlagenauftrag für ein „Schweizer Vermögensaufbauprogramm“, das eine Kapitalanlage in Höhe von 120.000,00 CHF mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren vorsah. Dafür nahm der Kläger in der Folgezeit mehrere Geldzahlungen in die Schweiz vor, die sich auf 21.000 DM, 10.000 EUR, 10.000 EUR und 16.000 EUR beliefen. Der Kläger versprach sich eine sichere und gewinnbringende Verwaltung des Kapitals durch die N AG. Spätestens im Jahr 2007 entstanden beim Kläger Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwaltung der eingezahlten Beträge. Er kündigte die abgeschlossenen Verträge und bemühte sich in der Folgezeit um die Rückerlangung des eingezahlten Kapitals, blieb damit aber größtenteils erfolglos. Um wegen der gescheiterten Kapitalanlage Schadensersatzansprüche geltend zu machen, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese hatten bereits in einer größeren Anzahl von Fällen die Vertretung weiterer Geschädigter der N AG übernommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machten im Jahre 2010 vor dem Landgericht Arnsberg (4 O 227/10) eine Klage gegen die N AG sowie deren Präsidenten des Verwaltungsrates G und deren Verwaltungsrat H anhängig. Diese Klage war auf Ersatz des nicht zurückgezahlten Kapitals von 36.240,28 EUR sowie auf den Ersatz entgangenen Gewinns von 9.370,89 EUR gerichtet. Spätestens im Sommer 2010 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, dass über das Vermögen der N AG ein sogenanntes Nachlassverfahren nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) anhängig war, das der Schuldensanierung dient. Im Rahmen dieses Nachlass-verfahrens war der N AG durch gerichtlichen Beschluss im Oktober 2010 eine Nachlassstundung gewährt worden, die die Wirkung einer Vollstreckungs- und Verwertungssperre hatte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten bereits in der Vergangenheit für die Durchsetzung titulierter Forderungen in der Schweiz mit dem Beklagten zu 1 zusammengearbeitet. Der Beklagte zu 1 ist zusammen mit der Beklagten zu 2 seit 2002 Inhaber einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei mit Sitz in Zürich. Später vereinbarten die Beklagten zu 1 und 2, ihre Anwaltstätigkeit in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortzuführen und gründeten aus diesem Anlass die Beklagte zu 3. Im Hinblick auf das gegen die N anhängige Nachlassverfahren wurde zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Beklagten zu 1 korrespondiert, ob dessen Anwaltskanzlei nicht auch für die vertretenen Geschädigten der N im Nachlassverfahren tätig werden könne. Der Beklagte zu 1 setzte daraufhin für eine entsprechende Mandatserteilung am 03.01.2011 ein an „die geschädigten Kunden der N AG“ gerichtetes Anschreiben auf, in dem es u.a. hieß: N im Nachlassverfahren – Sicherstellen der eigenen Forderungen Sehr geehrte Damen und Herren, Wir sind eine in Zürich ansässige Anwaltskanzlei, welche mit der Kanzlei I seit Jahren gemeinsam geschädigte Anleger der N AG vertritt. … Für Sie ist es somit sehr wichtig, dass Ihre Forderung rechtsgenüglich angemeldet und zugelassen wird. … Es ist nämlich notwendig, dass die Gläubiger die Forderungen korrekt eingeben und über eine Zustelladresse in der Schweiz verfügen. Ebenfalls wichtig ist die Sicherstellung und Vertretung ihrer Interessen an den Gläubigerversammlungen. Aus diesen Gründen hat die Kanzlei I uns angefragt, ob wir dies für ihre Mandanten – so wie wir dies bereits für unsere Mandanten tun – machen könnten. Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass viele von Ihnen keine unnötigen Kosten mehr bezahlen möchten und bieten Ihnen darum eine summarische Prüfung Ihrer Forderung, die Eingabe im Nachlassverfahren sowie die Vertretung Ihrer Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen Pauschalpreis von EUR 150.— an. Infolge des grenzüberschreitenden Charakters der Dienstleistungen fällt keine schweizerische MwSt. an. (…) Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen. Des Weiteren verwendete der Beklagte zu 1 für die erwünschte Mandatierung einen Auftragsvordruck, der auszugsweise folgenden Inhalt hatte: AUFTRAG Rechtsanwalt Lic.iur. C Lic.iur. C1 … wird/werden in Sachen eigene betreffend Nachlassstundung Ns AG insbesondere folgende Angelegenheiten übertragen: - Forderungseingabe in das Nachlassverfahren - Vertretung an den Gläubigerversammlungen - darüber hinausgehende rechtliche Beratungen und individualisierte Dienstleistungen werden nur nach vorgängiger Rücksprache und ausdrücklicher Mandatierung … erbracht Pauschal-Honorar für Forderungseingabe sowie Vertretung an Gläubigerversammlungen Das Honorar (exklusive MwSt) beträgt EUR 150,--. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Beauftragten. Das schweizerische Recht, insbesondere die Artikel 394ff des Schweizerischen Obligationenrechts über den Auftrag, ist anwendbar. Der Beklagte zu 1 leitete das Anschreiben nebst Auftragsformular an die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter. Die Prozessbevollmächtigten übersandten diese Unterlagen wiederum verbunden mit einer eigenen Empfehlung zur entsprechenden Auftragserteilung an ihre betroffenen Mandanten, so auch an den Kläger. Am 06.01.2011 unterzeichnete der Kläger den vom Beklagten zu 1 vorbereiteten Anwaltsauftrag nebst Vollmacht. Die vom Kläger angegebene Forderung von umgerechnet 61´233 CHF (45.611,17 EUR) wurde sodann seitens des Beklagten zu 1 im Namen des Klägers im schweizerischen Nachlassverfahren angemeldet. Im Rahmen des Nachlassverfahrens wurde am 07.11.2011 ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen, durch den die Gläubiger der N AG gem. Art. 317ff SchKG das Verfügungsrecht über deren gesamtes Vermögen erhielten. Der Beklagte zu 1 erklärte die für den Kläger verbindliche Zustimmung zu dem Nachlassvertrag. Soweit es in dem seinerzeit vor dem Landgericht Arnsberg anhängigen Rechtsstreit um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsrats-präsidenten G ging, wurde dieser am 01.09.2011 verurteilt, an den Kläger 36.240,28 EUR und 9.370,89 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf die von G eingelegte Berufung wurde die Klage allerdings durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2013 (6 U 215/11) abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers durch die erklärte Zustimmung zum Nachlassvertrag gem. Art. 303 SchKG erloschen seien. Um einen Anspruch gegen G als Mitschuldner aufrecht zu erhalten, sei es erforderlich gewesen, ihm mindestens 10 Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitzuteilen und ihm die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung anzubieten. Eine solche Maßnahme sei aber unterblieben. --- Der Kläger macht sich im jetzigen Regressprozess diese Rechtsauffassung zu eigen und wirft dem Beklagten zu 1 eine anwaltliche Pflichtverletzung in dem Sinne vor, dass von ihm nichts im Hinblick auf eine rechtswahrende Mitteilung der Gläubiger-versammlung an die Mitschuldner veranlasst worden sei. Wäre diese anwaltliche Pflicht nicht verletzt worden, dann wäre - so der Kläger - der Vorprozess für ihn erfolgreich ausgegangen. Statt dessen sei ihm folgender Gesamtschaden entstanden, den die Beklagten ersetzen müssten:  nicht zugesprochene Schadensbeträge Kapitalverlust 36.240,28 EUR entgangener Gewinn 9.370,89 EUR 45.611,17 EUR  im Vorprozess angefallene Kosten 13.270,31 EUR  weitere zu befürchtende Kostenfestsetzung 4.299,25 EUR Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass für die gegen die schweizerischen Rechtsanwälte gerichtete Regressklage die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 15 u. 16 LugÜ II gegeben sei. Er habe den Anwaltsdienstvertrag als Verbraucher abgeschlossen und könne die Klage im Staat seines Wohnsitzes erheben. Die Beklagten hätten ihre berufliche Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ II auch auf Deutschland ausgerichtet. Diese internationale Ausrichtung folge zum einen aus dem Inhalt der Website der Beklagten und aus der erfolgten Übersendung des Auftragsformulars nach Deutschland. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 45.611,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 13.270,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn in Höhe von etwa 4.299,25 EUR von Kostenerstattungsansprüchen des ehemaligen Beklagten G freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorrangig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Zuständig sei laut getroffener Vereinbarung ausschließlich die Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch nicht nach Art. 15 LugÜ II gegeben. Zum einen sei der Kläger nicht als Verbraucher anzusehen. Das seinerzeit eingezahlte – vermutlich unversteuerte – Kapital stamme aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Es liege auch kein „Ausrichten“ ihrer Anwaltstätigkeit nach Deutschland vor. Vielmehr sei die Anfrage für das Tätigwerden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgegangen. Auch aus den Angaben auf ihrer Homepage könne kein Ausrichten im Rechtssinne geschlussfolgert werden, denn die Regelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ II beziehe sich inhaltlich nur auf (interaktive) Websites, die den Vertragsschluss im Fernabsatz anbieten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. 15 LugÜ II auf Deutschland ausgerichtet hätten. Auch das Übersenden der Vertragsunterlagen könne nicht als Ausrichten angesehen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht die internationale Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint habe. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts hätten die Beklagten ihre anwaltliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet, zumal am 03.01.2011 die Übersendung des Werbeschreibens und der Vertragsunterlagen veranlasst worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass seine – des Klägers – Prozessbevollmächtigten an die Beklagten mit der Bitte um Vertretung im Nachlassverfahren herangetreten seien, hindere dies nicht von einem den Beklagten zuzurechnenden Ausrichten auszugehen. Unabhängig davon genüge aber ohnehin bereits der Inhalt des Internetauftritts der Beklagten dem erforderlichen Ausrichten der Anwaltstätigkeit auch nach Deutschland. Die Beklagten hätten darin im Ausland residierenden Verbrauchern angeboten, für sie in der Schweiz tätig zu werden. Dafür sei auf verschiedene Korrespondenzsprachen verwiesen worden. Der Kläger vertieft zudem seinen Vortrag, dass er als Verbraucher im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften anzusehen sei. Zur Begründetheit der Regressklage verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 42.144,50 EUR nebst Zinsen aus 45.611,17 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und aus 42.144,50 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2017 zu zahlen, wobei der ursprünglich darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe zwischenzeitig gezahlter 3.466,67 EUR für erledigt erklärt wurde die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 13.270,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Kosten-erstattungsansprüchen in Höhe von 4.299,25 EUR aus dem vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-6 U 215/11 (Vorinstanz: Landgereicht Arnsberg 4 O 227/10) abgeschlossenen Verfahren des in diesem Verfahren ehemaligen Beklagten G freizustellen Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen hilfsweise für den Fall, dass der Senat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annimmt, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Sie bekräftigen das landgerichtliche Urteil mit näheren Ausführungen und betonen, dass der Kläger die maßgeblichen Verträge nicht als Verbraucher abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger in der Senatssitzung persönlich angehört und als Partei vernommen mit dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Inhalt. II. Die Berufung des Klägers ist insofern begründet, als dass seine Klage nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen. Das Landgericht hat zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint, denn für die vom Kläger erhobene Regressklage ist die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Regelungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ II) eröffnet. Die Anwaltshaftungsklage fällt als Zivilsache in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 S. 1 LugÜ II, das am 01.01.2010 in der EU und am 01.01.2011 in der Schweiz in Kraft getreten ist. Innerhalb des Luganer Übereinkommens sind für den Streitfall die besonderen Regelungen über die Zuständigkeiten bei Verbrauchersachen einschlägig (Art. 15ff LugÜ II). 1. Nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ II konnte der Kläger die Regressklage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem er seinen Wohnsitz hat, hier also vor dem für X zuständigen Landgericht Arnsberg. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 LugÜ II, denn die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Vertrag, (a) den der Kläger als Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, und (b) der in den Bereich der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit der Beklagten fällt, die diese Tätigkeit als in der Schweiz ansässige Vertragspartner „auf irgendeinem Wege“ auf mehrere andere Staaten – u.a. auch auf Deutschland – „ ausgerichtet “ haben. a) Der Kläger ist im zuständigkeitsrechtlichen Sinne als Verbraucher anzusehen. Der Kläger begründet den geltend gemachten Schadensersatzanspruch damit, dass der Beklagte zu 1 den erteilten Auftrag, in dem schweizerischen Nachlassverfahren für ihn tätig zu werden, pflichtwidrig ausgeführt habe. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Auftrag vom Kläger als Verbraucher erteilt wurde, liegt beim Kläger, denn er ist es, der sich auf die für ihn vorteilhafte Zuständigkeitsregelung beruft (BGH NJW 2012, 1817). Dabei ist für die Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Rahmen des Luganer Übereinkommens von folgenden Grundsätzen auszugehen: Verbraucher sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte (BGH, Urt. IX ZR 67/16 vom 09.02.2017, WM 2017, 565 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken und somit als Verbraucher abgeschlossen. aa) Bereits nach der objektiven Stellung des Klägers im Rahmen des erteilten Anwaltsauftrags war er als Privatperson anzusehen, ohne dass sich ein Bezug zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ergab. Das vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete Auftragsformular enthielt keine äußeren Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsanwälte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer beauftragt werden sollten. Dementsprechend erfolgte auch die Anmeldung der Forderungen des Klägers in dem Nachlassverfahren unter seinem Privatnamen und seiner Privatanschrift. Damit ist der Beklagte zu 1 seinerzeit selbst davon ausgegangen, dass seine anwaltliche Mühewaltung der Durchsetzung privater Ansprüche des Klägers diente, zumal ihm etwaige Informationen zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nicht vorlagen. bb) Auch die Natur und Zielsetzung der vom Kläger gewünschten Anwaltstätigkeit im Nachlassverfahren wies keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit auf. Dem Kläger ging es bei der Mandatserteilung vielmehr darum, das von ihm an die N AG gezahlte Kapital und den entgangenen Gewinn im Wege des Schadensersatzes wiederzuerlangen. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (BGH WM 2017, 565; BGH WM 2012, 852; BGH NJW 2011, 2809). Im Streitfall besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Kläger eine solche allein seinen privaten Zwecken dienende Kapitalanlage getätigt hat. Dafür sprechen zum einen die schriftlichen Unterlagen über das Schweizer Vermögensaufbauprogramm. So wurden dem Kläger vor Erteilung des Anlageauftrags Fragen gestellt, die der Erfassung seines „persönlichen Anlageprofils“ dienten. Dazu zählten Angaben zu seinem Lebensalter, zu seiner persönlichen Lebenssituation und zu etwaigen Ausgaben für die Ausbildung von Kindern oder für Ferienpläne. Die N AG beglückwünschte den Kläger in ihrem Anschreiben vom 13.11.2002 außerdem, er habe einen wichtigen Schritt für seine „private Vermögensbildung“ getan (Anl. K77). Auch der eigentliche Inhalt der Kapitalanlage war typisch für eine private Altersvorsorge, denn es war eine Aufbauzeit von 12 Jahren und eine Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen. Ergänzend dazu wurde im Rahmen des Anlagepakets eine private Lebensversicherung für den Kläger bei der K abgeschlossen. Bei seiner Anhörung und Vernehmung vor dem Senat bestätigte der Kläger ebenfalls plausibel, er habe mit Abschluss der Verträge an seine eigene Altersvorsorge gedacht. Das eingezahlte Kapital habe er seinem privaten Konto entnommen. Ebenso seien später die (geringen) Rückzahlungen auf sein privates Konto eingegangen. Dass das für die Einzahlungen verwendete Guthaben auf dem Privatkonto letztlich aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers herrührte, ist für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft unerheblich. Selbst wenn der Kläger das Kapital - wie die Beklagten mutmaßen - aus dem Betriebsvermögen entnommen haben sollte, um es dann unversteuert auf seinen Namen in der Schweiz anzulegen, wären mit einem solchen Vorgehen gerade keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke verfolgt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach ihrer Einschätzung strafrechtlich relevante Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung ohne Belang. Würde man umgekehrt die berufliche Herkunft der Geldmittel für ausschlaggebend erachten, so ließe sich eine internationale Zuständigkeit der Gerichte im Verbrauchergerichtsstand nur selten begründen, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig aus beruflichen Einnahmen erzielt (BGH WM 2017, 565). Für die Verbrauchereigenschaft des Klägers bei Vergabe des Anwaltsauftrags kommt es – entgegen der Darstellung der Beklagten – auch nicht darauf an, dass die eigentliche Kontaktaufnahme zu dem Beklagten zu 1 über die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte und dass die Mandatierung der schweizerischen Rechtsanwälte von den deutschen Prozessbevollmächtigten eigens empfohlen wurde. Die Anbahnung des erteilten Anwaltsauftrags war insoweit mit der Konstellation vergleichbar, dass ein privater Kapitalanleger eine bestimmte Anlageform nicht aus eigener Initiative, sondern durch Hinweis eines langjährigen Vermögensberaters abschließt. Eine solche Zwischenschaltung eines Beraters führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft des Kapitalanlegers (BGH NJW 2012, 455; BGH NJW 2011, 2809). Diese rechtliche Einschätzung ändert sich auch nicht durch die Annahme der Beklagten, die Unterschrift des Klägers auf dem Auftragsformular sei nur reine Formsache gewesen. Nach der damaligen Handhabung war es gerade nicht so, dass der Beklagte zu 1 sich damit begnügt hätte, sich von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine (Unter-) Vollmacht für die Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren erteilen zu lassen. Der Beklagte zu 1 hat es vielmehr für notwendig erachtet, am 03.01.2011 ein Rundschreiben an die potentiellen Mandanten aufzusetzen und deren Unterschrift auf dem Auftragsformular einzuholen. Diese Vorgehensweise belegt, dass es sehr wohl auf eine eigene Willensbildung der deutschen Mandanten über den zusätzlichen Abschluss eines Anwaltsvertrages mit den beklagten Rechtsanwälten ankam. Die Verbrauchereigenschaft der deutschen Mandanten ging also durch die organisatorische Zwischenschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verloren, sondern die Mandanten traten sowohl ihren deutschen als auch ihren neuen schweizerischen Anwälten gegenüber als Verbraucher auf. b) Der vom Kläger als Verbraucher abgeschlossene Anwaltsvertrag fiel in die berufliche Tätigkeit der Beklagten, die diese Tätigkeit nicht nur auf die Schweiz, sondern auch auf mehrere andere Staaten – u.a. auf Deutschland – ausgerichtet hatten. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren am 09.02.2017 verkündeten Urteilen festgestellt, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland ausgerichtet war (BGH, Urt. IX ZR 9/16; IX ZR 66/16, IX ZR 67/16, IX ZR 103/16). Auf die ausführlichen Begründungen dieser Entscheidungen wird Bezug genommen wird. Danach belegt zum einen die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Es wurde damit geworben, dass die Rechtsanwälte neben den in der Schweiz vorherrschenden Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch auch Englisch, Spanisch und Tibetisch sprächen. Es würden „Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland vertreten“. Die Beklagten zu 1 und 2 boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Im Übrigen - auch wenn es sich insoweit eher um schwache Indizien handelte - wurde ein Domainname der obersten Stufe "com" verwendet und es waren bei der Telefonnummer die Auslandsvorwahl und bei der Anschrift das Länderkennzeichen angegeben. Interessenten konnten zudem über die von Deutschland aus zu erreichende Internetseite Kontakt zu den Beklagten aufnehmen. Zwar haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit auf ein Tätigwerden "vor allen Gerichten der Schweiz" beschränkt. Für den Begriff des Ausrichtens ist es aber nicht erforderlich, dass die Dienstleistung als solche im Ausland vorgenommen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Anbieter darum geht, einen im Ausland ansässigen Interessenten als Auftraggeber zu gewinnen. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Erteilung des Anwaltsmandats vermutlich keine Kenntnis von dem Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 hatte, denn nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für das Ausrichten keine unmittelbare Kausalität für den Vertragsschluss erforderlich (EuGH NJW 2013, 3504). Darüber hinaus ist ein Ausrichten der Anwaltstätigkeit nach Deutschland aber auch darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1 am 03.01.2011 das Begrüßungsschreiben versandt hat, das für die in Deutschland ansässigen potentiellen Mandaten bestimmt war. Dieses Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein, wobei in den Vertragsschluss die Prozessbevollmächtigten des Klägers eingebunden waren. c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben. Die Beklagte zu 3 wurde zwar erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet. Sie haftet aber nach dem Vortrag des Klägers nach dem schweizerischen Recht als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1 und 2. Damit greift auch ihr gegenüber die Zuständigkeitsregelung ein, denn für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners verklagt (BGH WM 2017, 565). 2. Weil damit zugunsten des Klägers nach Art. 15 u. 16 LugÜ II der besondere Verbrauchergerichtsstand an seinem Wohnsitz begründet war, konnte die im Anwaltsauftrag vorgesehene Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich nicht wirksam getroffen werden (Art. 17 LugÜ II). III. Die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor, denn das Landgericht hat nur über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Anderweitige im Berufungsverfahren zu klärende Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Klage bestehen nicht (§ 538 Abs. 2 S. 2 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten. Gleichwohl ist das zurückverweisende Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären; eine Abwendungsbefugnis ist dabei nicht auszusprechen. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach den die Zuständigkeitsfrage klärenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2017 nicht mehr vorliegen.