Leitsatz: 1. Einer versicherten Person stehen nur Rechte aus einer Versicherung zu. Ist die versicherte Person nicht als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, kann sie keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen. 2. Zu der Frage, ob Begünstigte eine Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehungen zu Unterstützungskasse haben. 3. Eine Unterstützungskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm von seinem Arbeitgeber zu gewährende betriebliche Altersversorgung zu beraten, die vom Arbeitgeber dann durch einen Versicherungsvertrag mit der Kasse geregelt wird. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. a) Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) ist der Kläger schon nicht aktivlegitimiert und auch nicht prozessführungsbefugt. Der Antrag ist gerichtet auf die Zustimmung beider Beklagter zur Vertragsfortführung des Beklagten zu 2) mit der N, und zwar in der Tarifgemeinschaft A, zugleich auf Ruhendstellung des Vertrages des Beklagten zu 1) mit der N. Da die N im Hinblick auf die Altersversorgung des Klägers niemals Vertragspartner des Beklagten zu 2) geworden ist, geht es dem Kläger im Ergebnis um die Begründung einer solchen Vertragsbeziehung zum Beklagten zu 2). Auf der anderen Seite richtet sich sein Klagebegehren im Hinblick auf die Ruhendstellung der Versicherung im Tarif DN 2007 auf die Umwandlung der bestehenden Vertragsbeziehung der N mit dem Beklagten zu 1). Solche Ansprüche stehen nicht dem Kläger zu, sondern allenfalls der N als (potentieller) Vertragspartnerin und Versicherungsnehmerin. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 VVG ableiten. Insoweit ist zu beachten, dass ein Versicherungsverhältnis zugunsten des Klägers allein im Verhältnis zum Beklagten zu 1) besteht, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten zu 2), der als Unterstützungskasse i.S.d § 1b Abs. 4 BetrAVG lediglich die Versorgungszusagen der ihm verbundenen Arbeitgeber übernimmt, ohne den begünstigten Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen stehen der versicherten Person i.S.d. § 44 VVG nur die Rechte aus der Versicherung zu. Der Versicherte ist nicht Vertragspartner, er kann keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen (Prölss/Martin/Klimke, VVG 29. Aufl. 2015, § 44, Rn. 2). Ebenso wenig ist der Versicherte zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Rechte berechtigt, die gerichtliche Geltendmachung fällt grundsätzlich allein in die Zuständigkeit des Versicherungsnehmers. Der Kläger trägt nicht vor, dass die N ihn ermächtigt habe, die geltend gemachten Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) einzuklagen. Auf den Besitz des Versicherungsscheins des Beklagten zu 1) kann der Kläger sich insoweit nicht berufen. § 44 Abs. 2 VVG betrifft nur die Geltendmachung von Rechten aus der Versicherung, nicht aber die Rechte des Versicherungsnehmers auf Abschluss oder Umgestaltung eines Vertrags. b) Der Klageantrag zu 1) ist zudem auch in der Sache unbegründet. Die N hat weder einen Anspruch auf „Fortführung der Versicherung“ bei dem Beklagten zu 2) in der Tarifgemeinschaft A noch auf Ruhendstellung der beim Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung. aa) Eine von der N fortzuführende Versicherung zugunsten des Klägers besteht bei dem Beklagten zu 2) nicht. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte mit dem Beklagten zu 2) vereinbart, dass dieser die dem Kläger zugesagte Altersversorgung nach dem Leistungsplan A durchzuführen hatte. Die arbeitsrechtlich zugesagte Altersversorgung sollte demnach gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG über eine Unterstützungskasse gewährt werden, die nach der gesetzlichen Regelung auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und vom gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG subsidiär einstandspflichtigen Arbeitgeber beauftragt ist, die zugesagte Versorgung zu leisten (vgl. Münchener Handbuch Arbeitsrecht/Ahrend/Förster, § 102, Rn. 45 ff; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 276, Rn. 15 f). Die vom Kläger in der Sache begehrte „Fortführung“ der zugesagten Versorgung über den Beklagten zu 2) setzte deshalb voraus, dass die N die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gewährte Versorgungszusage gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG übernahm und mit dem Beklagten zu 2) die Übernahme dieser Versorgungszusage vereinbarte. Das lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass die N die Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers übernommen hat. Die N hatte in der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung vom 06.01.2012 vielmehr eine Versorgung in Form der versicherungsförmigen Lösung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zugesagt, indem sie den Abschluss einer Versicherung beim Beklagten zu 1) versprach, zu der die Beiträge in Form der Entgeltumwandlung gezahlt werden sollten. Ebenso hatte die N im Anmeldeformular vom 06.01.2012 die Weiterführung der - nur beim Beklagten zu 1) bestehenden - Versicherung gewünscht und die Übernahme der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers sogar ausdrücklich abgelehnt (Bl. 257 d.A., Anlage zum Protokoll vom 29.08.2016, Blatt "BVV-Abrechnungsformular"). Auch mit dem Schreiben vom 29.07.2013 hat die N nicht die Übernahme der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers zugesagt, sondern lediglich den Wunsch geäußert, den von ihr geschlossenen Versicherungsvertrag in einem anderen Tarif zu führen. Dieser Wunsch ist nicht in dem Sinne auszulegen, dass die N nun eine über die bislang erteilte Versorgungszusage hinausgehende Haftung auf sich nehmen wollte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe des Mitarbeiters der Beklagten R im Termin vor dem Landgericht am 29.08.2016 nicht dahin zu verstehen, dass die N die für die Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung beim Beklagten zu 2) notwendige Übernahme der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers den Beklagten gegenüber erklärt hatte. Herr R hat lediglich, bestätigt dass eine solche Übernahme für die N möglich gewesen wäre, weil sie Teilmitglied des Beklagten zu 2) war. Darauf deutet im Ergebnis auch die dem Kläger nach seinen Angaben von der N erteilte Auskunft, wonach die Fortführung der Versorgung im Leistungsplan A (nur noch) eine Zustimmung des Vorstands erfordert hätte. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Aussage der klägerseits benannten Zeugin U, wonach die N eine Übernahme der dem Kläger vom früheren Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht geprüft und damit auch nicht zugesagt habe. Der Beklagte zu 2) hat die Versorgung des Klägers im Leistungsplan A deshalb auch nicht zugesagt. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch (der N) auf Fortführung seiner Versorgung beim Beklagten zu 2) ist nach alledem kein Raum. bb) Der N steht auch nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ruhendstellung der mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Versicherung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den vorgelegten Versicherungs- und Tarifbedingungen noch aus einer entsprechenden Vereinbarung der N mit dem Beklagten zu 1). 2. a) Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) fehlt dem Kläger wiederum die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis, soweit er die Ruhendstellung der von der N zum Beklagten zu 1) begründeten Vertragsbeziehung begehrt. b) Soweit der Kläger die Fortführung der Versicherung beim Beklagten zu 2) mit ihm persönlich begehrt, handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, die in der Sache unbegründet ist. Dem Kläger geht es im Hinblick auf die Versicherung in der Tarifgemeinschaft A um die Begründung einer Vertragsbeziehung mit dem Beklagten zu 2) im Sinne eines von ihm persönlich zu besparenden Rentenvertrages. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Beklagte zu 2) ist weder nach seiner Satzung noch nach den Bedingungen zu Leistungsplan A oder nach gesetzlichen Regelungen verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Versorgungsvertrag zu schließen. Zweck des Beklagten zu 2) ist nach § 2 seiner Satzung die Zahlung der von den Trägerunternehmen zugesagten Renten- und Hinterbliebenenversorgung an deren angemeldete (ehemalige) Mitarbeiter. Zu diesem Zweck schließen die Mitgliedsunternehmen nach § 4 der Satzung Beitrittsverträge mit dem Beklagten zu 2) ab, aus denen sich die maßgeblichen Leistungspläne sowie der Kreis der anzumeldenden Mitarbeiter sowie die Finanzierung und die Pflicht zur Rückversicherung des Beklagten zu 2) ergibt. Die Mitgliedangestellten werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu Leistungen an den Beklagten zu 2) nicht herangezogen, der Beklagte zu 2) finanziert die von ihm zu leistenden Renten allein aus den Zuwendungen der Trägerunternehmen und den Erträgen des Vereinsvermögens. Der Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Begünstigten ist danach nicht vorgesehen. Vielmehr endet gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters, wenn er aus dem Trägerunternehmen ausscheidet. Ebenso ergibt sich aus den Bedingungen zum Leistungsplan A, dass der Beklagte zu 2) ein Vertragsverhältnis über die Versorgung der Begünstigten allein mit den Trägerunternehmen schließt, nicht aber mit deren Mitarbeitern. Diese beteiligen sich an den vom Trägerunternehmen zu erbringenden Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1 des Leistungsplans lediglich im Wege der Gehaltsumwandlung. Scheidet ein Mitarbeiter aus den Diensten eines Trägerunternehmens aus, so wird gem. § 8 seine Anwartschaft aufrechterhalten. Eine Fortführung der vom Beklagten zu 2) zugesagten Versorgung durch den Begünstigten ist auch insoweit nicht vorgesehen. Schließlich ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des BetrAVG, dass Begünstigte einer Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen einen Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehung zur Unterstützungskasse haben. Ein Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Mitteln kommt nach § 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG nur im Falle der sog. versicherungsförmigen Lösung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse in Betracht. Dementsprechend sieht § 4 Abs. 3 BetrAVG auch nur für die versicherungsförmige Lösung einen Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Übertragung des Übertragungswertes seiner Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber vor. In den Fällen der Direktzusage und der Unterstützungskasse hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Übertragungsanspruch und kann die Versorgung auch nicht mit eigenen Mitteln fortführen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Steinmeyer, 17. Aufl. 2017, § 4 BetrAVG, Rn. 12-15). Zu Unrecht beruft sich der Kläger nach alledem darauf, dass die Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2011 die Fortführung der Versorgung zugesagt haben. Mit diesem Schreiben haben die Beklagten lediglich allgemein auf die Fortführungsmöglichkeiten der betrieblichen Alterssicherung beim anstehenden Arbeitgeberwechsel hingewiesen, ohne damit rechtsverbindliche Zusagen zu erteilen, die über die Vorgaben von Gesetz und Satzung hinausgingen. 3. Auch den mit dem Berufungsantrag zu 3) geltend gemachten Schadenersatzanspruch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beklagten haben nicht gegen den Kläger schützende Beratungspflichten verstoßen, indem sie bei Anmeldung des Klägers durch die N nicht auf eine Versorgung nach dem Tarif A beim Beklagten zu 2) hinwirkte. Die Beklagten trafen bei Anmeldung des Klägers seitens der N keine Pflicht zur Beratung darüber, in welcher Form die N die dem Kläger zugesagte Altersvorsorge zu gewähren hatte. Eine vorvertragliche Beratungspflicht kommt - mangels Abschlusses eines entsprechenden Beratungsvertrages - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur ausnahmsweise in Betracht. So nimmt die Rechtsprechung vorvertragliche Beratungspflichten an, soweit einer der Vertragspartner im Hinblick auf die mit dem Vertrag einhergehenden Risiken erkennbar aufklärungs- und schutzbedürftig ist und der andere Teil wegen seiner Verantwortung für die Risiken oder wegen eines diesbezüglichen Wissensvorsprungs ohne Gefährdung berechtigter eigener Interessen einen entsprechenden Hinweis geben kann (BGH, Urteil vom 08. Juli 1982 – VII ZR 314/81 –, NJW 1983, 875, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 18. April 1988 – II ZR 251/87 –, NJW-RR 1988, 1071, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1991 – XI ZR 300/90 –, BGHZ 116, 209-215, Rn. 7; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 – XI ZR 8/91 –, NJW-RR 1992, 373Rn. 19, juris). Auch im Versicherungsvertragsverhältnis, welches in besonderem Maße nach den Geboten von Treu und Glauben ausgerichtet ist, sieht die Rechtsprechung den Versicherer nicht allgemein zur Beratung des Versicherungsnehmers und ggf. des Versicherten verpflichtet, sondern allenfalls dann, wenn er erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf (BGH, Urteil vom 13. April 2005 – IV ZR 86/04 –, Rn. 13, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 358/11 - 48 –, ZfgSch 2013, 163, Rn. 37, juris). Dies ergibt sich im Hinblick auf die bedarfsbezogene Beratung bei Abschluss eines Versicherungsvertrag unmittelbar aus § 6 VVG, gilt aber gem. § 242 BGB grundsätzlich auch für darüber hinausgehende Informations- und Beratungspflichten des Versicherers (Prölss/Martin/Rudy, VVG 29. Aufl. 2015, § 6, Rn. 74). Gemessen daran waren die Beklagten nicht gehalten, die N bei Anmeldung des Klägers auf die Möglichkeit der Übernahme der vom Beklagten zu 2) für den früheren Arbeitgeber zugesagten Altersversorgung hinzuweisen. Die Entscheidung, ob und in welcher Form der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung gewährt, liegt allein in der Zuständigkeit des Arbeitgebers (vgl. Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 273, Rn. 9, 10, 34). Grundsätzlich konnten die Beklagten als potentielle Versorgungsträger daher davon ausgehen, dass die N bei Anmeldung des Klägers wusste, welche Versorgungsarten für den Kläger in Betracht kamen und inwiefern diese ihren Interessen entsprachen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die für die N handelnden Personen bei seiner Anmeldung gegenüber den Beklagten zum Ausdruck brachten, dass sie Beratungsbedarf im Hinblick auf die für den Kläger zu wählende Form der Alterssicherung hatten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die für die N tätige Zeugin U von vornherein mit dem Ansinnen an die Beklagten gewandt hatte, den für den Kläger bereits bestehenden Versicherungsvertrag fortzuführen, nicht aber, die vom früheren Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage zu übernehmen. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben des Klägers als auch aus der Aussage der von ihm benannten Zeugin U vor dem Landgericht Münster. Diese habe bei Anmeldung des Klägers nichts davon gewusst, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers die betriebliche Altersversorgung sowohl über den Beklagten zu 1) als auch über den Beklagten zu 2) gesichert hatte. Nach Vortrag des Klägers hatte er mit der N bzw. mit der Zeugin U und deren Vorgesetzten Achterkamp nur über die Fortführung des für ihn bestehenden Versicherungsvertrages gesprochen. Auch der vorgelegte Email-Verkehr mit der Zeugin U bezieht sich allein auf die „Rentenversicherung“. Ein Versicherungsvertrag bestand aber nur im Verhältnis zum Beklagten zu 1). Es ist nicht ersichtlich, dass die N gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, ggf. auch die vom früheren Arbeitgeber des Klägers erteilte Versorgungszusage übernehmen und vom Beklagten zu 2) absichern lassen zu wollen. Dies trägt der Kläger nicht vor, und dies stellt auch die Zeugin U in Abrede, die ausgesagt hat, eine solche Übernahme sei von der N nie geprüft worden. Vor diesem Hintergrund konnte die von der Zeugin U vor dem Landgericht mitgeteilte Nachfrage bei den Beklagten bzw. bei deren Mitarbeiterin X nach dem bei der Anmeldung anzugebenden Tarif nicht die geltend gemachte Beratungspflicht auslösen. Mangels Übernahme der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers kam aus Sicht der Beklagten für den Kläger nur die Fortführung der bestehenden Versicherung beim Beklagten zu 1) in Betracht. Nur insoweit waren die Beklagten verpflichtet, eine zutreffende Auskunft zu erteilen. Mit dem Hinweis auf den Tarif DN 2007 haben die Beklagten im Hinblick auf die bestehende und nach dem Wunsch der N fortzuführende Versicherung auch den richtigen Tarif mitgeteilt. Zu Unrecht beruft der Kläger sich darauf, dass er mit Vorlage der Renteninformation 2011 alles Notwendige für eine Fortführung der Versorgung beim Beklagten zu 2) getan habe. Denn aus dieser Renteninformation ergab sich allenfalls für die N ein Hinweis darauf, dass der Kläger die beim Beklagten zu 2) bestehende Altersversorgung fortsetzen wollte. Den hier in Anspruch genommenen Beklagten war die von ihnen mitgeteilte bisherige Versorgung demgegenüber ohnehin bekannt und sie waren zur Fortführung dieser Versorgung darauf angewiesen, über die Entscheidung des neuen Arbeitgebers und des Versorgungsberechtigten informiert zu werden. Ohne Übernahme der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers bestand für die Beklagten keine Rechtspflicht, auf die Möglichkeit einer Versorgung nach dem Leistungsplan A hinzuweisen. Die Entscheidung der N für die Übernahme der beim Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung und gegen die beim Beklagten zu 2) begründeten Versorgung deutete aus Sicht der Beklagten allenfalls darauf hin, dass sich die N gegen die Übernahme der Haftungsrisiken aus § 1 Abs. 1 BetrAVG entschieden hatte. Dass damit zugleich die über die Beklagten gewährte Alterssicherung des Klägers insgesamt geschmälert wurde, begründet keine Beratungspflicht der Beklagten. Insgesamt kann der Kläger damit nicht verlangen, so gestellt zu werden als sei die Versorgung über den Beklagten zu 2) im Leistungsplan A fortgesetzt worden. Die Berufung hat so keine Aussicht auf Erfolg. II. Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222). Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.