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Beschluss

5 Ws 142-145/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.5WS142.145.17.00
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Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die in dem Verfahren Landgericht Bochum -Az. 8 KLs 42 Js 261/08 - bestehende Führungsaufsicht nicht beendet ist.

2.

Klarstellend wird festgestellt, dass die in dem Verfahren Landgericht Bochum - Az. 8 KLs 42 Js 261/08 -  bestehende Führungsaufsicht beendet ist.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insofern angefallenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die in dem Verfahren Landgericht Bochum -Az. 8 KLs 42 Js 261/08 - bestehende Führungsaufsicht nicht beendet ist. 2. Klarstellend wird festgestellt, dass die in dem Verfahren Landgericht Bochum - Az. 8 KLs 42 Js 261/08 - bestehende Führungsaufsicht beendet ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insofern angefallenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. G r ü n d e: I. Der Verurteilte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bochum – Az. 34 Ds 42 Js 876-05- 90/06 – vom 22. März 2006 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 16. Mai 2007 – Az. 34 Ds 54 Js 1217/06-479/06 – hat das Amtsgericht Bochum gegen den Verurteilten wegen Beleidigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung ebenfalls zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 13. März 2008 – Az. 78 Ls 33 Js 394/07-2/08 – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2008 – Az. 14 Ns 33 Js 394/07 – ist gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im minder schweren Fall unter Einbeziehung einer weiteren Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden. Wegen erneuter Straftaten sind die Strafaussetzungen zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2006 und 16. Mai 2007 mit Beschlüssen des Amtsgerichts Bochum vom 03. Februar 2009 bzw. 22. Dezember 2008 widerrufen worden. Gegen den Verurteilten ist schließlich durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008 – Az. 8 KLs 42 Js 262/08 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführens einer Schusswaffe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt und es ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Fortdauer der Unterbringung bis zum Ablauf der Maßregelhöchstfrist am 28. Juli 2012 angeordnet und festgestellt, dass sich die Unterbringung mit Ablauf dieser Frist erledigt hat. Die Dauer der Führungsaufsicht hat sie auf drei Jahre festgesetzt. Zugleich sind die Vollstreckungen der Reststrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008 und des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2006 und 16. Mai 2007 erneut, aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 13. März 2008 erstmals zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden. Mit Beschluss vom 08. Juli 2015 hat das Landgericht Hagen – Strafvollstreckungskammer – die Bewährungszeit jeweils um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden, da gegen den Verurteilten mit Entscheidung des Amtsgerichts Bochum vom 08. Juni 2015 – Az. 29 Ls -47 Js 284/14-66/15 – u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erneut eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden war. Die Bewährungszeit hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Bochum vom 08. Juni 2015 (Az. 29 Ls – 47 Js 284/14 – 66/15) endet am 07. Juni 2019. Die Bewährungszeit hinsichtlich der Verurteilungen durch das Landgericht Bochum sowie das Amtsgericht Bochum vom 22. März 2006 und 16. Mai 2007 sowie vom 13. März 2008 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2008 endete am 26. Januar 2017. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die (Rest-) Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008, des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2006, vom 16. Mai 2007 und vom 13. März 2008 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008 bestehende Führungsaufsicht nicht beendet ist. Dieser Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Bochum am 13. März 2017 zugestellt worden. Mit Telefaxschreiben vom 17. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 21. März 2017 dahingehend begründet, dass das Landgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt habe, dass die Führungsaufsicht beendet ist. Dies sei wegen § 68 g Abs. 3 StGB aber zwingend. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17. März 2017 beigetreten. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 StPO, §§ 56 g, 68 g Abs. 3 StGB und hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass sich diese ausschließlich gegen die Nichtfeststellung der Beendigung der Führungsaufsicht im Verfahren des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008, - Az. 8 KLs 42 Js 261/08 -, richtet. Die insofern zulässig beschränkte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat zu Unrecht festgestellt, dass die Führungsaufsicht in dem Verfahren nicht beendet ist. § 68 g Abs. 3 StGB sieht vor, dass eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht endet, wenn nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen wird. Vorliegend ist mit dem angegriffenen Beschluss zugleich die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. September 2008 gemäß § 56 g Abs. 1 StGB erlassen worden, so dass nach § 68 g Abs. 3 StGB auch die Führungsaufsicht in dieser Sache endete. § 68 g Abs. 3 StGB findet dabei auch Anwendung, wenn die Führungsaufsicht – wie im vorliegenden Fall – nicht richterlich angeordnet, sondern kraft Gesetzes eingetreten ist. Letzteres ist hier der Fall. Vorliegend war die Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 4 StGB eingetreten, da die Höchstfrist für die mit dem Urteil des LG Bochum angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelaufen war. § 68 g Abs. 3 StGB findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der hiesige 3. Strafsenat hat zwar in seinen Entscheidungen vom 9. April 1979 und vom 07. November 1983 (vgl. NStZ 1984, 188; sich dem anschließend: Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 68 g Rdn. 9) die Meinung vertreten, der Wortlaut des § 68 g Abs. 3 StGB, insbesondere das Wort „angeordnete“, lasse nur die Anwendung dieser Bestimmung auf gerichtlich angeordnete, nicht jedoch auf kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht zu. Diese Auslegung wird jedoch weder dem Gesetzeszweck gerecht, noch ist sie aufgrund des Wortlautes in dieser Form geboten. Statt des Gerichts kann auch das Gesetz Führungsaufsicht „anordnen“ (vgl. Schönke-Schröder StGB, 29. Auflage 2014, § 68 g Rdn. 15; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 09. Januar 1990, - Az. 4 Ws 5612/89 – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2009, 260). Auch wird die Auffassung vertreten, dass es sich vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung mit dem Wort „angeordnet“ lediglich um ein Redaktionsversehen handele (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Juni 2010, - Az. 1 Ws 357/10 -, Rdn. 14 zitiert nach juris). Es sei zudem mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, zwischen einer gesetzlich eingetretenen und einer angeordneten Führungsaufsicht in diesem Punkt zu unterscheiden. Hat der Verurteilte sich für die Dauer der Bewährungszeit in Freiheit bewährt und dadurch gezeigt, dass seine weitere Unterstützung und Überwachung unter Bewährungsgesichtspunkten entbehrlich ist, so besteht kein Anlass, eine weitere Überwachung für den Fall der durch das Gericht angeordneten Führungsaufsicht anders zu behandeln als für den Fall der kraft Gesetzes eingetretenen (vgl. Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats, a.a.O.). Anders als in Fällen der Vollverbüßung der Strafe ist im Fall des Straferlasses nach § 68 g Abs. 1 StGB eine Differenzierung nicht gerechtfertigt (vgl. betreffend einen Fall der Vollverbüßung: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 17. Februar 2011, - Az. III-1 Ws 56/11 -). Gegen die Anwendung des § 68 g Abs. 3 StGB auch auf Fälle der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht sprechen auch keine Wertungswidersprüche für den Fall der unbefristeten Führungsaufsicht (vgl. insofern noch LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2006, NStZ-RR 2007, 39, zitiert nach juris). Denn dieser Problematik ist mit der Einführung des Satzes 2 in Abs. 3 des § 68 g StGB Rechnung getragen worden. Dass auch der Gesetzgeber von einer Geltung der Regelung des § 68 g Abs. 3 StGB für Fälle der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht ausgeht, lässt sich aus den entsprechenden Begründungen zur Änderung des § 68 g Abs. 3 StGB schließen. Dem Gesetzgeber war bei Neuschaffung der Regelung die bereits zu diesem Zeitpunkt herrschende Ansicht zur Anwendung der Norm auch auf Fälle der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht bewusst, ohne dass insofern das Bedürfnis nach einer einschränkenden Klarstellung gesehen wurde (vgl. BT-Drucksache 16/1993, S. 14; so auch OLG Bamberg, a.a.O., Rdn. 12 f. zitiert nach juris). Darauf, dass im vorliegenden Fall der Verurteilte wegen der Verurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 08. Juni 2015, -Az. 29 Ls 47 Js 284/14 – 66/15 – in anderer Sache noch unter laufender Bewährung steht, kommt es nach dem Vorgenannten nicht an. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg war daher in diesem Punkt aufzuheben und die Beendigung der Führungsaufsicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.