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Beschluss

2 Ausl. 45/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.2AUSL45.17.00
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Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen Z, geboren am ##.##.1993 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 25.09.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen Z, geboren am ##.##.1993 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 25.09.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt. OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS III - 2 Ausl. 45/17 OLG Hamm 4 Ausl S 79/17 GStA Hamm Auslieferungssache (Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG) wegen Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Strafvollstreckung der durch das Landgericht Essen wegen Hehlerei u.a. verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten, (hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung in Litauen nach §§ 85 ff. IRG). Auf die Anträge der Staatsanwaltschaft Essen vom 09.03.2017 und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 20.03.2017, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen gem. §§ 85, 85a, 85c IRG für zulässig zu erklären, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.04.2017 nach Anhörung des Verurteilten bzw. seiner Beistande beschlossen: Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen Z, geboren am ##.##.1993 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 25.09.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt. Gründe: I. Der Verurteilte ist litauischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Essen hat den Verurteilten mit Urteil vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 25.09.2016, wegen Hehlerei in fünf Fällen und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Freiheitsstrafe seit dem 25.09.2016 in der Justizvollzugsanstalt A, nachdem er zuvor in dieser Sache seit dem 14.12.2015 Untersuchungshaft verbüßt hatte. Zuvor befand er sich seit dem 20.10.2015 für das vorliegende Verfahren in Auslieferungshaft in Litauen. Das Landgericht hat wegen der Haftbedingungen in Litauen während der Auslieferungshaft das Verhältnis der in Litauen verbüßten Untersuchungshaft (Anmerkung des Senats: richtig Auslieferungshaft) zugunsten des Verurteilten auf 1:2 festgelegt. Zweidrittel der Strafe werden am 14.05.2019 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 24.03.2021 notiert. Im Dezember des Jahres 2016 hat die Justizvollzugsanstalt A der Staatsanwaltschaft Essen das Vollstreckungsheft mit der Anregung vorgelegt, die Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt A hat in seiner daraufhin von der Staatsanwaltschaft Essen eingeholten Stellungnahme vom 14.02.2017 ausgeführt, dass der Verurteilte nach erfolgreichem Durchlaufen der Schulzeit in Litauen ein Studium in der öffentlichen Verwaltung Litauens aufgenommen hatte, um Beamter zu werden. Seinen Lebensunterhalt habe er hauptsächlich durch die finanzielle Unterstützung seiner Mutter bestritten sowie in geringem Umfang durch einen von ihm betriebenen Internethandel. In der Bundesrepublik verfüge der Verurteilte über keinerlei soziale Bindungen. Seine Mutter und seine Verlobte, die ihn beide regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besuchten, hätten ihren Lebensmittelpunkt in Litauen. Der Verurteilte sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig, eine Verständigung sei mit ihm jedoch ohne die Hilfe eines Dolmetschers möglich. Der Verurteilte habe gegenüber der JVA mitgeteilt, dass er auf keinen Fall nach Litauen ausgeliefert werden wolle, da er im dortigen Strafvollzug Repressalien befürchte, da sein Vater im litauischen Strafvollzug tätig und seine Verlobte Polizeibeamtin sei. Die JVA A hat weiter ausgeführt, dass die glaubhaft verbalisierten Befürchtungen des Verurteilten sowie die in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 festgestellten Haftbedingungen in Litauen aus humanitären Gründen eher für einen Verbleib des Verurteilten in Deutschland sprächen, wie es auch dem ausdrücklichen Wunsch des Verurteilten entspreche. Das Amtsgericht Bochum hat den Verurteilten zu der beabsichtigten Überstellung seiner Person nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 am 14.02.2017 mündlich angehört. Der Verurteilte hat bei der Anhörung erklärt, er habe in Deutschland keine Verwandtschaft, bekäme aber ab und zu Besuch von seiner Lebensgefährtin aus Litauen. Er sei mit seiner Auslieferung und der weiteren Strafvollstreckung in Litauen nicht einverstanden. Sein Vater sei in O Justizvollzugsbeamter. Er befürchte daher für sich selber in einer (möglicherweise derselben, in der sein Vater tätig ist) JVA in Litauen Repressalien bis hin zu körperlichen Angriffen oder Schikanen von anderen Häftlingen, wenn diese davon erführen. Zudem könne es auch sein, dass sein Vater Nachteile erleide, wenn dessen Kollegen oder Vorgesetzte erführen, dass er, der Verurteilte, inhaftiert sei. Darüber hinaus seien die Haftbedingungen in Litauen, wie er während der Auslieferungshaft erlebt habe, sehr schlecht, was auch in dem Urteil des Landgerichts Essen durch den Anrechnungsmaßstab von 1:2 berücksichtigt worden sei. Er wolle dort seine Strafe nicht verbüßen. Die Staatsanwaltschaft Essen hat mit Zuschrift vom 09.03.2017 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, bei dem Oberlandesgericht zu beantragen, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Litauen für zulässig zu erklären. Mit Antragsschrift vom 20.03.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sich den von der Staatsanwaltschaft Essen angeregten Antrag zu Eigen gemacht. II. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen war antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. 1. Die als Antrag auf Vollstreckungsübertragung zu verstehende Anregung der Staatsanwaltschaft Essen vom 08.02.2017 ist von der nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt und gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16) ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG. Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 IRG. 2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen nach § 85c IRG zulässig. Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die Verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern litauischer Staatsangehöriger, und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung in Litauen. Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 abgeurteilten Taten auch in Litauen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen eine Straftat dar. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 ist rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 05.12.2011 ergangen. Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU – wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten – einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des – hier nicht einschlägigen - § 85b IRG. Die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten in Litauen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public. Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Litauen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte hatte seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache in Litauen, wo sowohl seine Mutter als auch seine Verlobte wohnen. Auch seine Verhaftung in vorliegender Sache erfolgte in Litauen. Demgegenüber verfügt er in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Bindungen. Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Essen hat sich der Verfolgte lediglich gelegentlich kurzzeitig in Deutschland aufgehalten; der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Bandenmitglied lag in der Entgegennahme und dem Absatz der von den Mittätern gestohlenen Fahrzeugteile in Litauen. Allein der Umstand, dass der Verurteilte meint, in Deutschland bessere Haftbedingungen als in Litauen vorzufinden, stellt kein Überstellungshindernis dar. Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren bekannt, dass die litauischen Haftbedingungen im regulären Strafvollzug trotz vorhandener Mängel überwiegend noch den Europäischen Mindeststandards genügen, zumal die Republik Litauen fortwährend Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs ergreift (vgl. Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtspraxis in Litauen). Gleiches gilt für das nicht substantiierte Vorbringen des Verurteilten, er befürchte aufgrund der Berufe seines Vaters und seiner Verlobten im Falle seiner Überstellung Repressalien durch Mitgefangene. Konkrete Anhaltspunkte, die seine diesbezüglichen Befürchtungen rechtfertigen könnten, sind weder von dem Verurteilten dargetan noch sonst aus der Akte ersichtlich.