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Beschluss

2 Ausl. 32/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0413.2AUSL32.17.00
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Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1992 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 24.08.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1992 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 24.08.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wird für zulässig erklärt. OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS III - 2 Ausl. 32/17 OLG Hamm 4 AuslS 49/17 GStA Hamm Auslieferungssache (Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG) wegen Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Strafvollstreckung der durch das Landgericht Essen wegen Diebstahls u.a. verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, (hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung in Litauen nach §§ 85 ff. IRG). Auf die Anträge der Staatsanwaltschaft Essen vom 08.02.2017 und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 17.02.2017, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten in Litauen gem. §§ 85, 85a, 85c IRG für zulässig zu erklären, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.04.2017 nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Beistands beschlossen: Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1992 in Litauen, mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 24.08.2016, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wird für zulässig erklärt. Gründe: I. Der Verurteilte ist litauischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Essen hat den Verurteilten mit Urteil vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16), rechtskräftig seit dem 24.08.2016, wegen Diebstahls in 52 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Freiheitsstrafe seit dem 24.08.2016 in der Justizvollzugsanstalt A, nachdem er zuvor in dieser Sache seit dem 20.10.2015 Untersuchungshaft verbüßt hatte. Zweidrittel der Strafe werden am 17.06.2019 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 17.04.2021 notiert. Im Dezember des Jahres 2016 hat die Justizvollzugsanstalt A der Staatsanwaltschaft Essen das Vollstreckungsheft mit der Anregung vorgelegt, die Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt A hat in seiner daraufhin von der Staatsanwaltschaft Essen eingeholten Stellungnahme vom 02.02.2017 ausgeführt, dass der Verurteilte ledig und kinderlos sei. In der Bundesrepublik habe er sich ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Als letzte Meldeadresse sei eine litauische Anschrift verzeichnet. In Litauen habe der Verurteilte eine Freundin. Über soziale Außenkontakte in Deutschland verfüge der Verurteilte nicht. In der JVA A habe er bislang keinen Besuch erhalten. Die JVA B habe ihm am 04.10.2016 einen dreistündigen Besuchstermin für Besucher aus dem Baltikum genehmigt. Der Verurteilte beherrsche die deutsche Sprache nur unzureichend und habe deshalb darum gebeten, Umschluss mit Landsleuten machen zu dürfen. Mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in seinem Heimatland sei er allerdings nicht einverstanden. Bedenken gegen eine Überstellung des Verurteilten nach Litauen bestünden seitens der Justizvollzugsanstalt A nicht. Das Amtsgericht Bochum hat den Verurteilten zu der beabsichtigten Überstellung seiner Person nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 am 17.01.2017 mündlich angehört. Der Verurteilte hat bei der Anhörung erklärt, er sei mit der weiteren Strafvollstreckung in Litauen nicht einverstanden. Hier seien die Haftbedingungen besser; in Litauen gebe es z.B. die 2/3 Regelung nicht. Die Staatsanwaltschaft Essen hat mit Zuschrift vom 08.02.2017 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, bei dem Oberlandesgericht zu beantragen, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Litauen für zulässig zu erklären. Mit Antragsschrift vom 17.02.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sich den von der Staatsanwaltschaft Essen angeregten Antrag zu eigen gemacht. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Beistandes vom 23.03.2017 beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.02.2017 zurückzuweisen. Soweit der Verurteilte in der vorgenannten Zuschrift angekündigt hat, seinen Antrag mit gesondertem Schriftsatz begründen zu wollen, ist dies nicht erfolgt. Ein weiteres Zuwarten des Senates war nicht geboten, zumal die dem Verurteilten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.03.2017 gesetzte Frist zur Stellungnahme von einer Woche ab Zugang der Verfügung bei Eingang des oben genannten Schriftsatzes bereits abgelaufen war. II. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten in Litauen war antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. 1. Die als Antrag auf Vollstreckungsübertragung zu verstehende Anregung der Staatsanwaltschaft Essen vom 08.02.2017 ist von der nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt und gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 (26 KLs 18/16) ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG. Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 IRG. 2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten in Litauen nach § 85c IRG zulässig. Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die Verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern litauischer Staatsangehöriger, und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung in Litauen. Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 abgeurteilten Taten auch in Litauen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen eine Straftat dar. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 ist auch rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Essen vom 13.07.2016 gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 05.12.2011 ergangen. Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU – wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten – einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des – hier nicht einschlägigen - § 85b IRG. Die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten in Litauen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public. Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Litauen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte hatte seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache in Litauen, wo er auch eine Freundin hat. Demgegenüber verfügt er in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Bindungen. Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Essen hat sich der Verfolgte lediglich mehrmals kurzzeitig in Deutschland aufgehalten, um die abgeurteilten Straftaten zu begehen. Allein der Umstand, dass der Verurteilte meint, in Deutschland bessere Haftbedingungen als in Litauen vorzufinden, stellt kein Überstellungshindernis dar.