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Beschluss

2 Ausl 50/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0411.2AUSL50.17.00
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Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1987 in Q/Polen, mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 ( Az.: 760 Ls 802 Js 394/17- 46/16) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 (Az.: 47 Ns 802 Js 394/16 – 131/16), rechtskräftig seit dem 02.12.2016, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Polen wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1987 in Q/Polen, mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 ( Az.: 760 Ls 802 Js 394/17- 46/16) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 (Az.: 47 Ns 802 Js 394/16 – 131/16), rechtskräftig seit dem 02.12.2016, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Polen wird für zulässig erklärt. Gründe: I. Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Das Amtsgericht Dortmund hat den Verurteilten mit Urteil vom 30.08.2016 (Az.: 760 Ls 802 Js 394/16 – 46/16), welches nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 (Az.: 47 Ns – 802 Js 394/16 – 131/16) seit dem 02.12.2016 rechtskräftig ist, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Freiheitsstrafe seit dem 02.12.2016 in der Justizvollzugsanstalt Y, nachdem er zuvor in dieser Sache seit dem 21.04.2016 Untersuchungshaft verbüßt hatte. Zweidrittel der Strafe werden am 18.10.2017 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 19.07.2018 notiert. Anfang des Jahres 2016 hat die Justizvollzugsanstalt Y der Staatsanwaltschaft Dortmund das Vollstreckungsheft mit der Anregung vorgelegt, die Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y hat in ihrer daraufhin von der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeholten Stellungnahme vom 17.01.2017 ausgeführt, dass der Verurteilte laut dem Auszug aus dem Bundeszentralregister in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Auch in Polen sei er nicht vorbestraft. Der Verurteilte habe vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Zu ihr und seinen beiden Geschwistern bestehe nach wie vor guter Kontakt. Der Verurteilte erhalte in Abständen von 2-3 Monaten von ihnen Besuch. In Polen sei es dem Verurteilten nicht gelungen bzw. möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei dort seit längerem arbeitslos gewesen. Für den Fall seiner Haftentlassung habe er die Absicht, sich einen Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Seine berufliche Perspektive in Polen sei deutlich schlechter. Deshalb werde er voraussichtlich nicht nach Polen zurückkehren, sondern seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagern. Mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in seinem Heimatland sei er nicht einverstanden. In der Justizvollzugsanstalt Y komme der Verurteilte gut zurecht. Der ihm zugewiesenen Arbeit als Hausverwalter komme er regelmäßig nach. Auf die Tätigkeit und das erworbene Arbeitsentgelt wolle er nicht verzichten. Des Weiteren hoffe er darauf, dass bereits während der laufenden Inhaftierung Maßnahmen der beruflichen Integration eingeleitet werden. Weiter hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y ausgeführt, dass nach Auskunft der Ausländerbehörde Y voraussichtlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Verurteilten ergriffen werden. Ferner hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y ausgeführt, dass aus dortiger Sicht die Möglichkeit einer Resozialisierung des Verurteilten in Deutschland grundsätzlich als erfolgversprechend eingeschätzt werde. Eine Überstellung des Verurteilten nach Polen zur weiteren Vollstreckung werde demgegenüber nicht empfohlen und erscheine auch für eine zielführende bzw. gelungene Wiedereingliederung nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat den Verurteilten zu der beabsichtigten Überstellung seiner Person nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Stellungnahme hat der Verurteilte angegeben, dass er polnischer Staatsangehöriger sei. Neben der polnischen Sprache spreche er auch die englische und die deutsche Sprache. Weiter hat er erklärt, dass er nicht den Wunsch habe, dass seine Strafe in Polen (weiter) vollstreckt werde. Ferner hat der Verurteilte angegeben, dass er bis zu seiner Verhaftung in Polen bei seiner Mutter gelebt habe. Auch seine Geschwister lebten in Polen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat mit Antragsschrift vom 10.03.2017 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären. Mit Antragsschrift vom 23.03.2017 ist die Generalstaatsanwaltschaft Hamm dem Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund beigetreten. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 30.03.2017 zu den Antragsschriften der Staatsanwaltschaft Dortmund und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Stellung genommen und Einwendungen gegen die Zulässigkeit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erhoben. Der Verfolgte hat (erneut) seinen Willen erklärt, dass seine Strafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werde. Nach seiner Entlassung wolle er in Deutschland bleiben und hier wohnen und arbeiten. Darüber hinaus hat der Verfolgte angegeben, dass er derzeit an einem Deutschkurs in der Justizvollzugsanstalt und an einem Sozialtraining teilnehme. Zudem sei er in der Justizvollzugsanstalt als Hausarbeiter tätig. Weiter hat der Verfolgte erklärt, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere. Ein Drogentest sei negativ gewesen. Ferner hat der Verfolgte darauf verwiesen, dass er nicht vorbestraft sei und sich zum ersten Mal in Haft befinde. Zudem hat der Verfolgte – sinngemäß – erklärt, dass die Haftbedingungen in Polen unmenschlich seien und gegen die europäischen Mindeststandards verstießen. Schließlich hat der Verfolgte eine Ablichtung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt Y vom 14.03.2017 sowie eine Ablichtung des Bescheids des Oberbürgermeisters der Stadt Y vom 17.03.2017 vorgelegt, mit welchem dieser aufgrund der oben genannten Verurteilung des Betroffenen unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen an das Bundesgebiet noch nicht den Verlust seines Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, den Verfolgten jedoch ausdrücklich auf diese Möglichkeit für den Fall weiterer Rechtsverstöße hingewiesen hat. II. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 (Az. 47 Ns – 802 Js 394/16 – 131/16) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Polen war antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.03.2017 als die nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständige Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG. Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 IRG. 2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Polen nach § 85c IRG zulässig. Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die Verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger, und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung in Polen. Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere stellt die mit dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 abgeurteilte Tat auch in Polen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen eine Straftat dar. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 ist auch rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2016 gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 05.12.2011 ergangen. Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU – wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten – einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des – hier nicht einschlägigen - § 85b IRG. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Polen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public. Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte hatte seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache in Polen und lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung. Demgegenüber verfügt er in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Bindungen.