Urteil
11 U 181/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0329.11U181.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. Oktober 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14. Januar 2015 wird insoweit aufrechterhalten, als das beklagte Land verurteilt bleibt, an die Klägerin 312,20 € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und das beklagte Land zu ¼; ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche das beklagte Land allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. Oktober 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14. Januar 2015 wird insoweit aufrechterhalten, als das beklagte Land verurteilt bleibt, an die Klägerin 312,20 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und das beklagte Land zu ¼; ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche das beklagte Land allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht wegen ihrer Rechtsverteidigung gegen die Vollstreckungsankündigung der Landeskasse vom 25.01.2011 ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem der Klägerin erteilten Treuhandauftrag und gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Durch den im Dezember 2009 erteilten Auftrag, ein Treuhandkonto einzurichten und darauf das von der Bezirksregierung für den Mandanten der Klägerin T zur Verfügung gestellte Fördergeld nach Weisung der Bezirksregierung zu verwahren, bis die Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen, ist zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ein unentgeltlicher Treuhandvertrag zustande gekommen, der dem Auftragsrecht unterfällt (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rdn. 27). Die aus diesem Auftragsverhältnis entstandenen Sorgfaltspflichten hat die Bezirksregierung durch das Betreiben des Vollstreckungsverfahrens gegen die Klägerin verletzt. Zugleich wurde durch dieses hoheitliche Handeln auch die allgemeine Verpflichtung zur rechtmäßigen Verwaltungshandlung verletzt, weshalb auch die Regelungen der Amtshaftung zugunsten der Klägerin eingreifen. Die gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NW erforderlichen Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung lagen im Zeitpunkt der Vollstreckungsankündigung nicht vor. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass die Bezirksregierung durch das Schreiben vom 23.08.2010 konkludent die – jederzeit zulässige – Kündigung des Treuhandvertrages erklärt hatte, als sie von der Klägerin die Rückzahlung des verwahrten Geldes verlangte. Die durch Schreiben vom 30.08.2010 erklärte Weigerung der Klägerin, das Geld zurückzuzahlen, war daher unberechtigt. Jedoch verlangt § 6 Abs. 1 VwVG NW als Vollstreckungsvoraussetzung neben der Fälligkeit der Leistung und des Ablaufs einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder des Fälligkeitseintritts das Vorhandensein eines Leistungsbescheides als Vollstreckungsvoraussetzung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 23.08.2010 beinhaltet schon nach der äußeren Form keinen Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde ein Leistungsanspruch mitteilt oder einen Zahlungsanspruch geltend macht. Darüber hinaus ist aber auch im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Bezirksregierung hätte berechtigt sein können, die Rückzahlungsforderung des Landes im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Dieses Versäumnis war weder durch die Fälligstellung des Betrages zur Rückzahlung am 11.12.2010, noch durch die Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2011 zu beheben. Angesichts des offensichtlichen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften besteht am fahrlässigen Verschulden der tätigen Amtsverwalter kein Zweifel. Durch das pflichtwidrige Handeln der Bezirksregierung ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden, da sie sich mit ihrem Schreiben vom 31.01.2011 an die Landeskasse wendete und Aufhebung der Vollstreckungsankündigung unter Androhung eines Rechtsmittels verlangte, woraufhin die Landeskasse mit Schreiben vom 02.02.2011 die Vollstreckung „aussetzte“. Das anwaltliche Vorgehen vom 31.01.2011 führte zum Entstehen eines Gebührenanspruchs, obwohl die Klägerin als zugelassene Rechtsanwältin in eigener Sache tätig wurde. Wäre ein Bürger in ihrer Lage gewesen, so wäre er in Anbetracht der Schwere des angedrohten Eingriffs im Falle der Durchführung der angedrohten Maßnahmen, nämlich der Pfändung von Sachen, einer Wohnungsdurchsuchung, der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie der Pfändung von Konten, berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt einzuschalten und die Kosten für die Einschaltung als notwendige Kosten angemessener Rechtsverfolgung erstattet zu verlangen. An der Erstattungsfähigkeit der Kostenforderung vermag die Selbstvertretung eines Anwalts nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 80 VwVfG NW, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, dass einem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen in eigener Sache zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, sofern ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Rechtskenntnisse in der konkreten Situation einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte (vgl. BVerwGE 61, Seite 100). Allerdings kann die Klägerin nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die sie bei der Interessenwahrnehmung für einen in gleicher Lage befindlichen Mandanten hätte verlangen können. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 40.405,55 Euro entspricht der Höhe der von der Landeskasse mit der Vollstreckungsankündigung eingeforderten Summe und ist daher nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Klägerin nicht berechtigt eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 der Anlage 1 zum RVG zu verlangen. Im Verwaltungszwangsverfahren, welches hier eingeleitet worden war, ist nach der amtlichen Vorbemerkung 2.3 zu Ziff. 1 vor Ziff. 2300 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Klägerin lediglich berechtigt, eine 0,3-Gebühr gemäß Ziff. 3309 der Anlage 1 zum RVG geltend zu machen. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vollstreckungsankündigung ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungsverfahren einleitete, innerhalb dessen nicht über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderung, sondern lediglich über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gestritten wurde. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Urteil des BGH zum Aktenzeichen IX ZR 110/10 vom 13.01.2011 (NJW 2011, S. 1603). Der dort entschiedene Fall ist mit dem hier vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als die von dem dortigen Vollstreckungsschuldner beauftragten Rechtsanwälte nicht nur gehalten waren, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, sondern auch das Vorhandensein materieller Einwendungen gegen die dort im Wege der Vollstreckung geltend gemachte Forderung zu prüfen. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin berechnet sich daher wie folgt: 0,3-Vollstreckungsgebühr gemäß Ziff. 3309 VV 292,20 Euro Auslagenpauschaloe 20,00 Euro 312,20 Euro. Die Klägerin muss sich nicht ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Zwischen ihrem rechtswidrigen Verhalten, als sie grundlos die Rückzahlung der treuhänderisch verwalteten Gelder abgelehnt hatte, und der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2011 besteht kein Zurechnungszusammenhang. Vielmehr lag die Verantwortung für die rechtmäßige Durchsetzung der Forderung allein bei dem beklagten Land und wurde der Entschluss zur Geltendmachung der Forderung im Verwaltungsvollstreckungswege trotz Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen durch die Klägerin nicht herausgefordert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.