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Urteil

9 U 177/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.9U177.16.00
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Leitsätze

Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO "Radverkehr" ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 111/15) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird über den vom Landgericht tenorierten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.044,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.304,64 Euro seit dem 02.09.2014 und aus weiteren 739,42 Euro seit dem 15.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 157,33 Euro netto hinaus von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 335,21 Euro einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO "Radverkehr" ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 111/15) teilweise abgeändert. Der Beklagte wird über den vom Landgericht tenorierten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.044,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.304,64 Euro seit dem 02.09.2014 und aus weiteren 739,42 Euro seit dem 15.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 157,33 Euro netto hinaus von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 335,21 Euro einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16.12.2016 Bezug genommen. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gefahrenzeichen 138 dieses Zeichen nur dort anzuordnen ist, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Beklagten vorliegend kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.