Urteil
1 AGH 34/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0210.1AGH34.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich mit der am 31.07.2015 eingegangenen Klage gegen die ihm am 01.07.2015 zugegangene Verfügung der Beklagten vom 22.06.2015, mit der sie die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrief. Der am ####1958 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits im Jahre 1991 kam es zu einer ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden in den Jahren zwischen 1996 und 2005 durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger von der Beklagten mehrfach zu seinen Vermögensverhältnissen angehört. Ab dem Jahre 2012 wurden weitere Vollstreckungstitel gegen den Kläger erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt. In diesem Zusammenhang erfolgten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 weitere Anhörungen zu seinen Vermögensverhältnissen durch die Beklagte. Im Wege der Zwangsvollstreckung konnte er die Titel jeweils bedienen. Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass kleinere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergangen seien, die er jedoch bedienen könne. Er habe professionelle Beratungshilfe in Anspruch genommen und wolle unter Verwendung einer Lebensversicherung bei der F einen Kredit aufnehmen. Das Amtsgericht Marl übersandte der Beklagten am 08.04.2015 die Kopie eines Haftbefehls zu einer Forderung der Oberjustizkasse Hamm (Blatt 830 Prozesshefter rot). Der Obergerichtsvollzieher unterrichtete die Beklagte am 20.04.2015 darüber, dass ihm mehrere Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlägen. Aus der Akte und der Aufstellung der Beklagten ergeben sich im Zeitpunkt vor Erlass der Widerrufsverfügung folgende offene Forderungen, zu denen zu den laufenden Nr. 50, 56, 58, 61, 62, 63, 64 und 65 Vollstreckungsaufträge und zu der laufenden Nr. 59 ein Haftbefehl vorlagen. Die Blattzahlen beziehen sich auf den Prozesshefter rot. 50 BNP VB AG Euskirchen 14-4543789-0-0, 02.09.2014 1.516,82 EUR Bl. 693 53 FA Marl Steuerrückstände 06.05.2015 2.997,67 EUR Bl. 889 55 Avaya VU AG Marl 30.03.2015 KfB 07.05.2015 518,94 EUR 327,00 EUR Bl. 827 Bl. 894 56 HDI AG Marl 16 C 574/14 27.03.2015 KfB 05.05.2015 533,85 EUR 439,84 EUR Bl. 811 Bl. 891 58 Rechtsschutzunion AG Marl 24 C 379/14 30.01.2015 498,00 EUR Bl. 759 59 Oberjustizkasse Hamm Haftbefehl, 08.04.2015 114,50 EUR Bl. 830 61 RAK Hamm Zwangsgeld, 09.02.2015 500,00 EUR Bl. 821 62 Soldan VB AG Hagen – 15-1769856-0-4 10.03.2015 88,14 EUR + Nebenkosten Bl. 838 63 ADAC VB vom 26.03.2015 974,33 EUR Bl. 860 64 Westfälische Provinzial VB 15-15893606-0-6 AG Hagen 548,33 EUR Bl. 903 65 TKK Leistungsbescheide 2015 506,43 EUR + Nebenkosten Bl. 928 Eine Auskunft beim Vollstreckungsportal erbrachte unter dem 05.05.2015 keine Einträge (Blatt 888, Prozesshefter rot). Mit Schreiben vom 29.04.2015, zugestellt am 05.05.2015, forderte die Beklagte den Kläger zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse auf. Bei dieser Gelegenheit verlangte sie neben den Auskünften zu den Positionen 50, 56, 58, 59, 61 bis 63 der vorstehenden Aufstellung umfassende Informationen zum Vermögensstand. Zugleich verwies sie auf die Möglichkeit, die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen (Blatt 864 ff., Prozesshefter rot). Der Kläger teilte zunächst unter Vorlage eines Attestes mit, er sei dienstunfähig. Er leide unter Erschöpfung. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für Januar bis März 2015, die mit einer Unterdeckung endete, legte er vor. Darüber hinaus teilte er mit, zurzeit beziehe er ein Krankengeld in Höhe von 173,84 €/Tag. Er bat um Fristverlängerung, die ihm unter Aufforderung, zu der zwischenzeitlich bekannt gewordenen laufenden Nr. 64 Ausführungen zu machen, bewilligt wurde. Unter dem 21.05.2015 teilte der Kläger mit, der Wert seiner Lebensversicherung bei der F belaufe sich auf zurzeit 47.465,00 €. Er sei ernsthaft psychisch erkrankt und nicht in der Lage zu antworten. Er habe Außenstände an Honorarforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro (Blatt 931 Prozesshefter rot). Unter dem 08.06.2015 teilte der Beklagte mit, Rechtsanwalt R werde ihm während seiner Krankheit als amtlich bestellter Vertreter beistehen (Blatt 197 Prozesshefter blau). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sie habe diese Vertreterbestellung gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bis auf Widerruf notiert (Blatt 198 Prozesshefter blau). Nachdem der Kläger innerhalb der bewilligten Fristverlängerung die Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse nicht abgegeben hatte, widerrief die Beklagte am 22.06.2015 die Zulassung des Klägers gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung führte sie aus, aus der Fülle der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn, ergebe sich der Vermögensverfall, der Vermutungstatbestand sei wegen des Haftbefehls erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet seien, seien nicht ersichtlich. Die Widerrufsverfügung wurde dem Kläger am 01.07.2015 zugestellt (Blatt 956 Prozesshefter rot). 2. Am 31.07.2015 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen diese Verfügung Klage. Er räumte ein, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung diverse unerledigte Vollstreckungsmaßnahmen vorgelegen hätten. Diese Vollstreckungen seien aufgrund der Arbeitsüberlastung des Klägers erfolgt. Der Kläger verfüge über genug Vermögen, um die Verbindlichkeiten tilgen zu können. Diese beliefen sich zum Stichtag am 22.06.2015 auf deutlich unter 10.000,00 €, während er im Besitz einer Lebensversicherung bei der F sei, die einen schnell zu realisierenden Rückkaufwert von über 50.000,00 € aufweise. Ein entsprechendes Schriftstück liege in der Akte des Klägers bei der Beklagten ebenso, wie von ihm früher überreichte betriebswirtschaftliche Auswertungen und Steuerbescheide, aus denen sich ergebe, dass sich die Kanzlei trage. Die in der Widerrufsverfügung aufgeführte Verbindlichkeit zur laufenden Nr. 50 sei vollständig bezahlt, ebenso die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (laufende Nr. 53). Auch alle weiteren Verbindlichkeiten seien, wie er zu Beweis durch den Obergerichtsvollzieher G stelle, erledigt. Der Kläger sei aufgrund seiner akuten psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich in der gebotenen Art und Weise um die Erledigung der Angelegenheiten zu kümmern. Die Schwierigkeiten des Klägers beruhten auf seiner psychischen Erkrankung, die sich über Monate von ihm und seinen Angehörigen unbemerkt bis zu seinem Kollaps am 15.05.2015 entwickelt hätte. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ihm die Widerrufsverfügung hätte zugestellt werden dürfen, sondern vielmehr dem amtlich bestellten Vertreter. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.06.2015, zugestellt am 01.07.2015, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Widerrufs im Vermögensverfall befunden und befinde sich nach wie vor in Vermögensverfall. Zwar sei die in der Widerrufsverfügung aufgeführte Zwangsvollstreckungsangelegenheit unter der laufenden Nummer 59 bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung erledigt gewesen, doch sei dies unbeachtlich, da die Vielzahl der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen den Vermögensverfall des Kläger belegten. Nach wie vor offen seien die übrigen, in der Widerrufsverfügung genannten Verfahren. Dies habe der Obergerichtsvollzieher G in seiner Stellungnahme an den Anwaltsgerichtshof bestätigt. Angeblich vorhandenes eigenes Vermögen des Klägers schließe den Vermögensverfall nicht aus. Dieses eigene Vermögen möge zur Schuldentilgung verwendet werden, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Vielmehr sei festzustellen, dass sich der Vermögensverfall des Klägers weiter manifestiert habe. Insofern verweist die Beklagte auf die Fortschreibung der Forderungsaufstellungen gegen den Kläger mit den laufenden Nummern 71 bis 73, in denen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aufgeführt werden. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis, das Gericht möge die ordnungsgemäße Zustellung der Widerrufsverfügung prüfen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Vertreterbestellung des Klägervertreters gem. § 53 BRAO zwangsnotwendigerweise nicht Verfahren des Rechtsanwalts in eigener Sache betreffe. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass zwischenzeitlich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm Anschuldigung vor dem Anwaltsgerichts Hamm gegen den Kläger wegen einer Pflichtverletzung wegen Parteiverrats erhoben habe. 3. Der Klägervertreter trägt zum Zahlungsverhalten des Klägers ergänzend mit Schriftsatz vom 27.11.2015 ergänzend vor, beim Kläger habe im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung eine nicht erkannte psychische Erkrankung vorgelegen, aus der das Zahlungsverhalten des Klägers erklärbar sei. Dieses, jegliche kaufmännischer Logik widersprechende Verhalten, die Ausgleichung von Forderungen erst vorzunehmen, wenn sie tituliert seien, zeige dass der Kläger bereits Anfang 2015 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Dass der Kläger stets die Forderungen im Ergebnis im Wege der Zwangsvollstreckung ausgeglichen habe, zeuge gleichzeitig davon, dass der Kläger nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 legt der Klägervertreter eine ärztliche Stellungnahme zur psychiatrischen Erkrankung des Klägers vor. Die Beklagte hält ungeachtet dieser Bescheinigung daran fest, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde und auch nicht auszuschließen sei, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet würden. Ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger jederzeit die rechtliche Möglichkeit, anwaltlicher Tätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 17.06.2016 überreicht die Beklagte Kopien weiterer Haftbefehle, die zwischen März 2016 und Mai 2016 vom Amtsgericht Marl gegen den Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden sind. Mit Schreiben vom 26.10.2016 wird ein Anerkenntnisurteil des Amtgerichtes Marl vom 08.03.2016 zur laufenden Nummer 74 und ein Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 02.09.2016 überreicht, wonach die Zwangsvollstreckung aus mehreren Haftbefehlen auf Grund der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers für unzulässig erklärt wird. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Aufhebung des Verhandlungstermins am 10.02.2017 wegen der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers beantragt hat, überreichte er den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2017, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Haftbefehl des Amtsgerichtes Marl vom 06.04.2017 bis zum 31.01.2017 auf Grund der Erkrankung des Klägers für unzulässig erklärt wird. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senates am 10.02.2017 wurde in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten verhandelt. Entscheidungsgründe I. Die fristgerecht eingegangene Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015 ist ohne Vorverfahren (§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 JustG NRW) zulässig. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 1. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gem. § 33 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Widerrufsverfügung nicht seinem allgemeinen Vertreter zuzustellen. Dieser war nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO vom Kläger als allgemeiner Vertreter wegen seiner Erkrankung bestellt worden. Der allgemeine Vertreter hat zwar die gleichen anwaltlichen Befugnisse wie der Kläger. Er wird dadurch jedoch nicht zu dessen Prozessbevollmächtigten. Die Rechte des Vertretenen werden durch das Bestehen einer Vertretung nicht beseitigt. Insofern kommt es zu einer Verdoppelung der anwaltlichen Befugnisse für den Zeitraum der Vertreterbestellung (vgl. Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, § 53, Rdnr. 81f.). Die Beklagte hat daher die den Kläger persönlich betreffende Verfügung diesem zurecht zugestellt. 2. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. a) Maßgeblicher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung der Widerrufsverfügung der Beklagten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – AnwZ (Brfg.) 59/15 –). Ausnahmsweise kann zu Gunsten des Rechtsanwalts, dessen Zulassung Widerrufen werden soll, im gerichtlichen Verfahren der nachträgliche zweifelsfreie Wegfall des Widerrufsgrundes berücksichtigt werden. b) Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (Brfg.) 11/09 –) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Wirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen ist. Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gelöscht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (Brfg.) 119/09 –). Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können. aa) Der Vermögensverfall des Klägers ist hier nicht bereits entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsver-fügung nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gem. § 882b ZPO eingetragen war und auch kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde. Zwar hätte der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Klägers gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO anordnen müssen, weil der Kläger unentschuldigt nicht zu dem Termin am 23.03.2015 erschienen ist (Blatt 830, Prozesshefter rot). Mangels Eintragung ist dies jedoch nicht konstitutiv für die Vermutung, sondern kann lediglich ein Indiz für den Vermögensverfall sein. bb) Der Vermögensverfall im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung steht allerdings aufgrund gewichtiger, nicht widerlegter Beweisanzeichen fest. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Seit dem Jahre 2012 wurden fortwährend Titel in teilweiser niedriger Höhe (in der Regel unter 1.000,00 EUR) gegen den Kläger erwirkt. Konnte er zunächst noch unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlen, so hat sich dies im Jahre 2015 geändert. Im Zeitpunkt des Widerrufs waren zehn Titel aus der Aufstellung (lfd. Nummern 50, 53, 55, 56, 58, 61 bis 65) offen. Nicht nur die Oberjustizkasse Hamm, die mit ihren Vollstreckungsmaßnahmen schließlich einen Haftbefehl erwirkt hat, auch die T GmbH (Blatt 38, Prozesshefter rot) und die Beklagte (Blatt 959, Prozesshefter rot) haben Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Titel im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht bedient worden waren. Hinzukommen die negativen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Kanzlei des Klägers sowohl für das Jahr 2014 (Blatt 786 bis 788, Prozesshefter rot) als auch für den Zeitraum bis März 2015 (Blatt 900 f, Prozesshefter rot). Sie unterlegen die ungeordneten Vermögensverhältnisse. Soweit der Kläger auf die bestehende Lebensversicherung bei der F verweist, reicht dies nicht aus. Zum einen liegt Vermögensverfall bereits dann vor, wenn der Kläger keine liquiden Mittel hat, um seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Zum anderen ist völlig ungewiss, ob die Versicherung tatsächlich zu dem Wert, den der Kläger vorträgt, eingesetzt werden kann. Er selbst hat zu einem früheren Zeitpunkt ausgeführt, er werde unter Einsatz der Versicherung ein Darlehen aufnehmen (Blatt 774, Prozesshefter rot), zum anderen ergibt sich gerade aus der betriebs-wirtschaftlichen Auswertung, dass der Kläger Darlehen zu tilgen hat (Blatt 901, Prozesshefter rot). Soweit der Kläger vorträgt und dies zum Teil gegen das Wissen des Zeugnisses des Obergerichtsvollziehers G stellt, dass Forderungen getilgt seien, ist dies unbehelflich. Zum einen ist dieser Vortrag unsubstantiiert, zum anderen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Verbindlichkeit im Nachhinein getilgt hat. Für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung an. Für diesen räumt der Kläger jedoch die Verbindlichkeiten ein. Im Übrigen müsste der Kläger angesichts der seit drei Jahren laufenden Vollstreckungsmaßnahmen umfassend zu seinem Vermögen vortragen. Hierzu wurde er mehrfach von der Beklagten angehalten, ohne dies getan zu haben. cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet werden. Der Kläger wird nicht darauf verweisen können, er sei berufsunfähig krank, weshalb sein Vertreter agiere. Der Vertreter ist auf Grund autonomer Entscheidung des Klägers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellt worden. Zurecht heißt es im Schreiben der Beklagten, die Vertreterbefugnis könne jederzeit (vom Kläger) widerrufen werden. Darüber hinaus führt – wie oben dargelegt – der Vertreter zu einer „Verdoppelung“ der Befugnisse des Klägers. Der Kläger ist demnach auch nicht gehindert, neben dem Vertreter tätig zu werden. c) Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger der begründeten Darlegung seines Vermögensverfalls im Widerrufsbescheid der Beklagten nicht hinreichend konkret entgegen getreten ist. Er hat sich nicht zu allen der noch offenen Schuldpositionen substantiiert geäußert, insbesondere nicht vorgetragen, alle diese Verbindlichkeiten ganz getilgt zu haben oder insoweit Tilgungsvereinbarungen getroffen zu haben. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist insbesondere nicht auf Grund der psychischen Erkrankung des Klägers ausgeschlossen. Anhaltspunkte, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.