OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 6/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.27U6.16.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus weitere 18.777,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 375,92 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus weitere 18.777,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 375,92 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. I. Der Kläger hat die Beklagte in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der am 29.09.2014 verstorbenen X3 (im folgenden: Erblasserin) auf Rückzahlung eines vermeintlich insolvenzrechtlich anfechtbaren Geldbetrages in Höhe von 22.287.42 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen, der der Beklagten als Tochter der Erblasserin nach deren Tod durch den Lebensversicherer der Erblasserin ausgezahlt worden ist. Hierzu hat der Kläger behauptet, bei der durch die Beklagte vereinnahmten Zahlung habe es sich um eine unentgeltliche und deshalb nach § 134 InsO anfechtbare Leistung der Erblasserin gehandelt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen behauptet, die Zahlung habe der Tilgung eines der Erblasserin im Jahre 1994 gewährten Darlehens gedient und sei daher nicht als unentgeltlich zu qualifizieren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. II. Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen. Anschließend hat es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.509,58 € nebst hierauf entfallender Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Rückforderungsanspruchs gem. §§ 143, 134 InsO lägen nur mit Blick auf eine Forderung in der tenorierten Höhe vor. Zunächst sei festzustellen, dass die Erblasserin der Beklagten und ihren Geschwistern ein nur widerrufliches Bezugsrecht hinsichtlich des Anspruchs aus ihrer Lebensversicherung eingeräumt habe. Insofern seien nicht etwaige subjektive Vorstellungen der Erblasserin, sondern der Empfängerhorizont des Lebensversicherers maßgeblich, demgegenüber die Erblasserin mit Schreiben vom 11.03.2003 von ihrer Möglichkeit zur Abänderung des Bezugsrechts Gebrauch gemacht habe. Mit diesem Schreiben habe die Erblasserin – und hiervon sei auch der Lebensversicherer ausgegangen – zum Ausdruck gebracht, sich der jederzeitigen Änderungsmöglichkeit hinsichtlich des Bezugsrechts bewusst gewesen zu sein. Soweit die Klage gleichwohl überwiegend abgewiesen worden sei, beruhe dies auf dem Umstand, dass das Landgericht insofern nicht davon überzeugt sei, dass die Leistung der Erblasserin als unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO zu qualifizieren sei. Zwar stellten die durch die Beklagte ebenfalls ins Feld geführten Hilfeleistungen gegenüber ihrer Mutter kein Entgelt in diesem Sinne dar. Allerdings sei dem Kläger nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Beklagte nicht der Tilgung eines der Erblasserin im Jahr 1994 gewährten und mit 7 % verzinsten Darlehens über 15.000,- DM gedient habe. Vielmehr sei mit Blick auf die Beweisaufnahme – mit der sich das Landgericht, insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen werden, näher befasst – im Gegenteil davon auszugehen, dass die Beklagte den Abschluss eines solchen Darlehensvertrages bewiesen habe. Ebenfalls mit näheren Ausführungen für bewiesen gehalten hat das Landgericht die Behauptung der Beklagten, die Ausschüttung aus der Lebensversicherung der Erblasserin habe der Rückführung dieses Darlehens gedient. Gehe man vor diesem Hintergrund davon aus, dass das Darlehen am 29.05.1994 geschlossen worden sei, ergebe sich für die Zeit bis zum 20.10.2014 – dem Zeitpunkt der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte – bei 7%-iger Verzinsung eine Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 36.726,25 DM = 18.777,84 €. Dieser Betrag sei von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Ein über den verbleibenden Restbetrag von 3.509,58 € hinausgehender Anspruch ergebe sich schließlich auch nicht aus §§ 133 Abs. 1 und 2 InsO; für einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Zinsforderung sei – bezogen auf den Restbetrag – antragsgemäß zuzusprechen ebenso wie die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach einem entsprechenden Streitwert in der Hauptsache. III. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe es – obwohl die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hätten – zu Unrecht versäumt, nach einem zwischenzeitlichen Richterwechsel erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. In der Sache sei das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe der Erblasserin im Jahre 1994 ein Darlehen gewährt. Insofern habe das Landgericht – was der Kläger im Einzelnen ausführt – den Inhalt des klägerischen Schriftsatzes erster Instanz vom 10.11.2015 nicht ausreichend gewürdigt und auch sonst verschiedene – in der Berufung im Einzelnen näher aufgeführte – Umstände verkannt, die nach Ansicht des Klägers gegen eine Darlehensgewährung durch die Beklagte sprechen. Auch den Aussagen der Zeugen sei – aus durch den Kläger ebenfalls näher bezeichneten Gründen – nicht zu entnehmen, dass es dieses Darlehen tatsächlich gegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei insgesamt von einer unentgeltlichen Leistung der Erblasserin an die Beklagte auszugehen. Mit Blick auf eine zwischenzeitlich in einer gegen den Bruder der Beklagten geführten Parallelsache ergangene Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf macht sich der Kläger den Vortrag der Beklagten nunmehr hilfsweise zu Eigen und argumentiert vor diesem Hintergrund, die durch die Beklagte vereinnahmte Zahlung sei jedenfalls gem. §§ 143, 133 Abs. 2 InsO anfechtbar. Insbesondere könne sich die Beklagte insofern nicht darauf berufen, die Erblasserin habe auf eine vollständige Befriedigung der Z durch die Verwertung ihres Hausgrundstücks vertrauen dürfen, da dieses – was unstreitig ist – für nur 28.000,- € (inkl. Inventar) habe veräußert werden können. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der Zahlung auf der Grundlage der §§ 143, 133 Abs. 2 InsO hält sie ebenfalls für nicht gegeben. Hierzu vertritt sie im Wesentlichen die Ansicht, die Erblasserin habe mit Blick auf den Umstand, dass sich die Z im Jahr 1999 zur Absicherung eines der Erblasserin gewährten Darlehens über 117.597,13 € mit der Belastung des im Eigentum der Erblasserin stehenden Grundstücks in Form einer Grundschuld über 230.000,- DM zufrieden gegeben habe, auch für den Fall ihres Ablebens darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen der Z jedenfalls mit Hilfe der Immobilie letztlich vollständig zu befriedigen seien. Die Parteien haben sich auch in der Folge noch wechselseitig zu ergänzenden Stellungnahmen – die im Wesentlichen den zwischen ihnen herrschenden Streit über den tatsächlichen Wert des Hauses betreffen – veranlasst gesehen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung ist – unabhängig von der durch den Kläger aufgeworfenen prozessualen Frage eines etwaigen Verstoßes gegen § 128 ZPO – begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten in vollem Umfang zu. I. Sollte die Erblasserin zu Lebzeiten zu keiner Zeit in der Lage gewesen sein – wofür hier vieles spricht – , das von ihren Kindern aufgenommene Darlehen zurückzuzahlen, und deren Rückzahlungsanspruch daher schon nicht werthaltig gewesen ist, gründet schon dieser bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Aspekt die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der dann in der Zuwendung der Lebensversicherung liegenden unentgeltlichen Leistung im Sinne von § 134 InsO. Die Frage der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs kann letztlich aber dahinstehen, da auch dann, wenn der Anspruch werthaltig gewesen sein sollte, eine Anfechtbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gem. § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu bejahen ist. 1. Die Auszahlung der Versicherungssumme durch die Lebensversicherungsgesellschaft an die Beklagte beruht auf einer Rechtshandlung der Erblasserin. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Danach ist unter einer Rechtshandlung jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann, zu verstehen (Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 14. Auflage 2015, § 129 Rn. 86 m.w.N.). Im Falle der – hier zuletzt mit an den Lebensversicherer gerichtetem Schreiben der Erblasserin vom 11.03.2003 zugunsten der Beklagten erfolgten – Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten wendet der Versicherungsnehmer diesem etwas durch die Leistung des Versicherers zu (BGH ZInsO 2003, 1096 Rn. 15). Die dem Berechtigten durch die Zwischenschaltung des Versprechenden mittelbar gewährte Leistung steht anfechtungsrechtlich der unmittelbaren Leistung gleich. Mittelbare Leistungen sind so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner - die Erblasserin - geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt (BGH a.a.O. Rn. 18). 2. Diese Rechtshandlung der Erblasserin hat auch zu einer unmittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO geführt. Eine objektive Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestalten würde, so etwa bei Vermehrung der Passivmasse, bei Erschwerung der Zugriffsmöglichkeit bzw. Verwertbarkeit oder – wie hier – bei Verminderung der Aktivmasse (vgl. etwa BGH ZIP 2012, 1183 m.w.N.). Im – hier vorliegenden – Falle einer einem Dritten durch Zwischenschaltung des Versprechenden mittelbar gewährten Leistung kommt es anfechtungsrechtlich darauf an, welche Leistungen der Versprechende – hier: die Y Lebensversicherung – nach dem Inhalt seiner Vertragsbeziehung zum Erblasser bei Eintritt der Fälligkeit zu erbringen hatte, mit anderen Worten, welche Zuwendung an den Dritten – hier: die Beklagte – der Versprechensempfänger mit den von ihm aufgewendeten Vermögenswerten „erkauft“ hat. Diese ist durch die Leistung an den Dritten der Masse entzogen worden. Übertragen auf den Lebensversicherungsvertrag bedeutet dies, dass die anfechtbare Leistung in der dem Dritten ausbezahlten Versicherungssumme zu sehen ist (BGH ZInsO 2003, 1096 Rn. 18 m.w.N.). Die Gläubigerbenachteiligung ist hier auch dann unmittelbar mit der Auszahlung des Geldes an die Beklagte eingetreten, wenn der rechtlichen Beurteilung der Vortrag der Beklagten, die Leistung habe der Tilgung eines der Erblasserin durch die Beklagte im Jahre 1994 gewährten Darlehens gedient, zugrunde gelegt wird. Denn eine unmittelbar benachteiligende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Gegenleistung zwar gleichwertig, aber für die Gläubiger nicht verwertbar ist (Uhlenbruck, a.a.O. Rn. 242). Dass es hier an einer für die Gläubiger verwertbaren Gegenleistung der Beklagten mangelt, wenn die durch die Erblasserin bewirkte Zahlung lediglich zu einem Erlöschen einer Darlehensschuld geführt haben sollte, liegt auf der Hand. 3. Nach dem Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger in der Berufungsinstanz jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat, stellen der Erwerb und die Vereinnahmung der Forderung gegenüber dem Lebensversicherer durch die Beklagte einen entgeltlichen Vertrag im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO dar. Der Darstellung der Beklagten entsprechend diente die Zahlung – jedenfalls soweit sie über den durch das Landgericht rechtskräftig titulierten Betrag hinaus geht – der Tilgung eines verzinslichen Darlehens über 15.000,- DM, welches die Beklagte der Erblasserin im Jahre 1994 gewährt hatte. Auch Erfüllungsgeschäfte unterfallen dem Begriff des entgeltlichen Vertrages, sofern die getilgte Verbindlichkeit durch einen entgeltlichen Vertrag – der hier in dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Ausreichung des vereinbarten Darlehens zu sehen ist (vgl. BGH ZinsO 2014, 493 Rn. 14) – begründet worden ist; bei ihnen besteht das „Entgelt“ in der Befreiung von der Schuld (Uhlenbruck, a.a.O., § 133 Rn. 185; § 134 Rn. 41). 4. Als Tochter der Erblasserin, über deren Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Beklagte auch eine nahe Angehörige im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 5. Zwar ist die Anfechtung gem. § 133 Abs. 2 S. 2 InsO ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung nach § 159 Abs. 1 VVG wird das Recht auf Leistung aber – wie ausgeführt – erst mit dem Versicherungsfall erworben, § 159 Abs. 2 VVG, so dass auch erst der Eintritt des Versicherungsfalles als der gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme der – hier in der Tilgung der Darlehensschuld liegenden – Rechtshandlung anzusehen ist (Uhlenbruck, a.a.O., § 140 Rn. 98). Zwischen dem den Versicherungsfall auslösenden Tod der Erblasserin am 29.09.2014 und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 09.02.2015 liegt kein eine Dauer von zwei Jahren erreichender Zeitraum. 6. Mit Blick auf den Vortrag der Beklagten ist auch das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Erblasserin und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls zu bejahen. a) Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung – abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirkungen, § 140 Abs. 1 InsO – die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (Uhlenbruck, a.a.O., § 133 Rn. 35 m.w.N.). Der Schuldner muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger in angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 133 Rn. 13 m.w.N.). aa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird – wie auch die hierauf bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners – gesetzlich vermutet, § 133 Abs. 2 S. 2 a. E. InsO. Danach trifft die Beklagte die volle Beweislast sowohl für die Behauptung, die Erblasserin habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt als auch für die von ihr behauptete fehlende Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Erblasserin. Die vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 InsO, welche als innere Vorgänge nur schwer dem Beweis zugänglich sind, können regelmäßig nur mittelbar durch objektive Tatsachen widerlegt werden (BGH, Urteil v. 20.12.2012, Az. IX ZR 130/10 Rn. 30f. m.w.N.). bb) Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Zwar trifft es – worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 31.01.2017 noch einmal hingewiesen hat – zu, dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod in der Lage gewesen ist, die gegenüber der Z monatlich fällig werdenden Raten in Höhe von jeweils 613,55 € zuverlässig zu bedienen. Schon zu einer Rückführung der (einschließlich Zinsen in Höhe von jährlich 7 %) mittlerweile auf rund 55.000,- € angewachsenen Darlehensschuld gegenüber ihren Kindern sah sie sich aber offensichtlich dauerhaft nicht imstande, wie etwa die Aussage des Zeugen X1 im Termin zur mündlichen Verhandlung des Parallelprozesses (LG Paderborn, 5 O 12/15), wonach die Erblasserin in dem Abschluss der Lebensversicherung insofern eine „Lösung“ gesehen habe, belegt. Im Übrigen hat die Erblasserin nach dem Vortrag der Beklagten bis zu ihrem Tod tatsächlich keinerlei Zahlungen auf die Darlehensforderungen ihrer Kinder erbracht. Darüber hinaus bestanden zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 29.09.2014 unstreitig noch Verbindlichkeiten gegenüber der Z in Höhe von rund 77.500,- €. Der zum Zeitpunkt ihres Todes 84jährigen – und im Übrigen ausweislich der Aussage ihres Sohnes X2 offenbar krebskranken – Erblasserin musste jederzeit bewusst sein, dass die noch weit über 10 Jahre hinweg monatlich fällig werdenden Darlehensraten der Z, die sie zu Lebzeiten aus ihrer Pension bestritt, mit ihrem Tod – und der damit einhergehenden Einstellung von Pensionszahlungen – nicht mehr aus ihrem Vermögen würden bedient werden können. Dass die Erblasserin über anderweitige liquide Mittel verfügte, die im Falle ihres Todes eine dauerhafte Begleichung ihrer Darlehensverbindlichkeiten gewährleisten würden, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der bloße Umstand, dass die Z einen Tag nach dem Tod der Erblasserin noch erfolgreich eine Rate von deren Konto hat abbuchen können, belegt dies ebenso wenig wie die Tatsache, dass sich auf den Konten der Erblasserin kurz vor ihrem Tod noch ein Gesamtguthaben in Höhe von insgesamt 17.000,- € Euro befand. Denn dieses Guthaben ist durch die Beklagte und deren Geschwister in Teilen bereits vor dem Tod der Erblasserin und im Übrigen unmittelbar darauf zur – nach Darstellung der Beklagten – Finanzierung anfallender Kosten abgehoben und verbraucht worden. Dass diese Mittel zur Tilgung des Darlehens der Z zur Verfügung gestanden hätten, ist schon vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der durch die Beklagte ins Feld geführte Umstand, dass die Erblasserin zum gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt ihres Todes über Immobilieneigentum in Gestalt des von ihr bis dahin bewohnten Hauses verfügte, ist ebenfalls nicht geeignet, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Erblasserin zu widerlegen. Dieser Umstand schließt nicht aus, dass es die Erblasserin zumindest für möglich hielt, dass die Verwertung der Immobilie nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderungen der Z führen würde. Zwar hatte die Z diese Immobilie im Jahre 1999 noch als ausreichende Sicherheit für die Gewährung eines Darlehens über (umgerechnet) 117.597,13 € angesehen. Allein auf dieser Grundlage lässt sich die Überzeugung von einem fehlenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Erblasserin aber nicht gewinnen. So ist schon nichts dazu dargelegt, ob und, wenn ja, auf welcher Grundlage die Z zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens die Werthaltigkeit der Immobilie der Erblasserin beurteilt hat. Insofern ist schon nicht auszuschließen, dass die Bank mit Blick auf das jedenfalls bis dahin geregelte Pensionseinkommen der Erblasserin und den Umstand, dass die Immobilie bereits zuvor der Besicherung eines Darlehens über jedenfalls 160.000,- DM gedient hatte, keine eingehende Überprüfung vorgenommen hat. Im Übrigen ist auch ein allgemeingültiger Grundsatz, dass Banken bei der Bewertung von der Besicherung von Darlehen dienenden Immobilien keinen Fehlbewertungen unterliegen, nicht ersichtlich. Die Lebenswirklichkeit lehrt das Gegenteil. Schließlich ist selbst dann, wenn die Z die Immobilie im Jahre 1999 objektiv zutreffend als ausreichende Sicherheit für das ausgereichte Darlehen über 117.597,13 € angesehen haben sollte, nichts dazu ersichtlich, dass die Erblasserin hierauf noch 15 Jahre später, in denen die Darlehensvaluta „nur“ um knapp 40.000,- € zurückgeführt worden war, vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat. Immerhin hat selbst die Immobilienabteilung der Z, die durch den Kläger mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt worden ist und als Gläubigerin ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an einer bestmöglichen Verwertung des Hauses hatte, dessen Wert auf höchstens 36.000,- € taxiert, wie das durch den Kläger in der Berufungsinstanz als Anlage zum Schriftsatz vom 26.09.2016 vorgelegte Exposé belegt. Vor welchem Hintergrund die Erblasserin demgegenüber von einem mehr als doppelten, den Wert der offenen Darlehensforderung gegenüber der Z jedenfalls erreichenden Erlös im Falle der Veräußerung der Immobilie ausgegangen sein soll, erschließt sich daher nicht. Dass die Erblasserin etwa auf ein entsprechendes, kurz vor ihrem Ableben erstelltes und belastbares Wertgutachten vertrauen durfte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den – zwischen den Parteien streitigen – tatsächlichen Wert der Immobilie kommt es mit Blick auf die hier für die Beurteilung maßgebliche Vorstellung der Erblasserin nicht an. Er wäre nicht geeignet zu widerlegen, dass die Erblasserin die Benachteiligung der Gläubiger – sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines beabsichtigten Ausschlusses ihres Sohnes Adalbert von Leistungen der Lebensversicherung – zur Verwirklichung ihres eigenen Ziels erkannt und hingenommen hat, was – wie ausgeführt – für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist (BGH, Urteil v. 20.12.2012, Az. IX ZR 130/10 Rn. 32 m.w.N.). b) Es fehlt in gleicher Weise an konkretem Vortrag der Beklagten zu ihrer Unkenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Wie sich aus der Zeugenvernehmung der Beklagten in dem Parallelverfahren (LG Paderborn, Az. 5 O 12/15), auf die die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erster Instanz Bezug genommen haben, ergibt, wusste die Beklagte von der prekären Vermögenssituation der Erblasserin in den 1990er-Jahren, die daraus resultierte, dass Gesamtverbindlichkeiten von ca. 450.000 DM verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Pension ihrer schon damals verwitweten Mutter gegenüberstanden. Ihr war auch bekannt, dass die Erblasserin im Zuge eines Umschuldungskonzepts im Jahre 1999 ein Darlehen bei der Z aufgenommen hatte und sich zur Rückzahlung des durch ihre Kinder gewährten Darlehens nur im Wege der in Aussicht gestellten Auszahlung ihrer im Jahr 2000 abgeschlossenen Lebensversicherung imstande sah. Von einer vollständigen Rückzahlung des Z-Darlehens zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter konnte die Beklagte ersichtlich nicht ausgehen. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation der Erblasserin bis zu ihrem Tode und dem damit verbundenen Wegfall der Pension wieder verbessert hatte, weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Danach sind die Voraussetzungen des (jedenfalls hilfsweise) geltend gemachten Anfechtungsanspruchs gem. §§ 143, 133 Abs. 2 InsO erfüllt. Da die anfechtbare Leistung in der dem Dritten ausbezahlten Versicherungssumme zu sehen ist (BGH ZInsO 2003, 1096 Rn. 18), steht dem Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus auch der noch in der Berufungsinstanz in Rede stehende Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 18.777,84 € zu. II. Die geltend gemachte Zinsforderung (ab dem 18.03.2015) ist schlüssig. Der Zinsbeginn für den Anfechtungsanspruch ergibt sich aus § 143 InsO i.V.m. §§ 291, 819 Abs. 1 BGB und entspricht dem Tag der Insolvenzeröffnung (vgl. BGHZ 171, 38 m.w.N.). Den ebenfalls eingeklagten Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltsgebühren erhebt der Kläger aus Verzugsgesichtspunkten, § 286 Abs. 1 BGB, dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls zu Recht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.