OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 5/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.2UF5.17.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: #####2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet.

Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,89 % Zinsen aus 819,06 € seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Y zu zahlen.

Eine weitere Zahlungsverpflichtung der Z, vertreten durch die M GmbH, hinsichtlich des übergeleiteten Anrechts des Antragstellers, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, besteht nicht.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: #####2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet. Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,89 % Zinsen aus 819,06 € seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Y zu zahlen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung der Z, vertreten durch die M GmbH, hinsichtlich des übergeleiteten Anrechts des Antragstellers, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, besteht nicht. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 05.09.1991 miteinander die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 26.01.2016 zugestellt. Der Antragsteller war bereits vor dem 01.06.2006 bei der Beteiligten zu 6) beschäftigt und hat sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beteiligten zu 6) Anrechte erhalten. Der für das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 6) maßgebende X Pensionsplan lautet auszugsweise wie folgt: „C. GELTUNGSBEREICH 2. Mitarbeiter 2.1 jeder Mitarbeiter, der am 01.06.2006 oder später bei X eintritt und dessen Arbeitsverhältnis mit X 6 volle Kalendermonate bestanden hat, nimmt an dem Pensionsplan teil. E. BASIS- UND AUFBAUVERSORGUNG 1. Teilnahme Voraussetzungen, Entgeltumwandlung 1.1 Die Teilnahme an der Basisversorgung setzt voraus, dass X und der Mitarbeiter verbindlich die Umwandlung eines Teils des beitragsfähigen Einkommens…bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung gemäß dieser Basisversorgung vereinbaren. … 3. Versorgungsbeiträge 3.1 Im Rahmen der Basis- und Aufbauversorgung werden während der Teilnahme ein monatlicher Mitarbeiter-Beitrag, ein monatlicher Beitrag von X und gegebenenfalls freiwillige, zusätzliche monatliche Beiträge des Mitarbeiters (im folgenden Versorgungsbeiträge) aufgewendet. G. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER BASIS-, AUFBAU- UND ZUSATZVERSORGUNG 1. Anlage der Versorgungsbeiträge und Umwandlungsbeträge 1.1 Zum Zwecke der Finanzierung der Versorgungsleistungen werden die Versorgungsbeiträge und Umwandlungsbeträge (im folgenden Beiträge) von X in Investmentfonds angelegt. Erträge werden automatisch wieder in den Investmentfonds angelegt. Inhaberin der Investmentfondsanteile, einschließlich neu hinzukommender Anteile … wird allein X. Der Mitarbeiter erwirbt keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Fonds…“ Die für das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin maßgebende Überleitungsregelung für den A Leistungsplan in den X Pensionsplan der Beteiligten zu 6) vom 01.04.2006 lautet auszugsweise wie folgt: „1. Grundsatz der Überleitung 1.1. Die bis zum 01.06.2006 (Überleitungsstichtag) erworbenen Anwartschaften auf Versorgungsleistungen werden dem Mitarbeiter in Form eines Initialbausteins zum 01.06.2006 auf dem Konto des X Pensionsanwartschaften gutgeschrieben, auf dem auch die ab Überleitungsstichtag geleisteten Versorgungsbeiträge von X gutgeschrieben werden. Der Initialbaustein erhöht das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan. 1.2. Die für die Mitarbeiter durch die Gruppenversicherung-Vertrag bei der A Lebensversicherung…bestehenden Rückdeckungsversicherungen der A1 werden mit Wirkung zum 01.06.2006 beitragsfrei gestellt…. 1.3. Das beitragsfrei gestellte Basiskapital bzw. der Rückkaufswert aus den Rückdeckungsversicherungen des mit Wirkung zum 01.06.2006 geänderten A Leistungsplans wird auf das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan angerechnet. Bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Tod des Mitarbeiters erfolgt die Anrechnung des beitragsfrei gestellten Basiskapitals, bei Ausscheiden wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erfolgt die Anrechnung des Rückkaufswertes aus den Rückdeckungsversicherungen. Der Anspruch des Mitarbeiters auf die nach den Bestimmungen des geänderten A Leistungsplans zu erbringende Leistung richtet sich ausschließlich gegen die A1. Die zu erbringende Leistung wird direkt von der A1 an den Mitarbeiter gezahlt…“ Die Beteiligte zu 10) erteilte für die Antragsgegnerin unter dem 17.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 4.987,36 € als Kapitalwert und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 2.418,87 € als Kapitalwert vor. Die Beteiligte zu 5) erteilte für die Antragsgegnerin unter dem 18.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 9,8702 Entgeltpunkten und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 4,9351 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 32.299,31 € vor. Die Beteiligte zu 9) erteilte für die Antragsgegnerin unter dem 25.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 7,35 Versorgungspunkten und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 3,40 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.414,67 € vor. Die Beteiligte zu 8) erteilte für den Antragsteller unter dem 15.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 14.741,42 € als Kapitalwert und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 7.270,71 € als Kapitalwert vor. Die Beteiligte zu 7) erteilte für den Antragsteller unter dem 15.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 19.194,45 € als Kapitalwert und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 9.497,23 € als Kapitalwert vor. Die Beteiligte zu 4) erteilte für den Antragsteller unter dem 06.04.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 40,2524 Entgeltpunkten und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 20,1262 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 131.722,22 € vor. Die Beteiligte zu 6) erteilte für den Antragsteller unter dem 30.05.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil i.H.v. 9.104,50 € und schlug einen Ausgleichswert i.H.v. 4.552,25 € vor. Dabei wies sie darauf hin, dass eine Verzinsung des Ausgleichswert nur anteilig i.H.v. 819,06 € in Betracht komme, und beantragte, die externe Teilung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erteilte unter dem 19.04.2016 für den Antragsteller Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil i.H.v. 4.582,84 € als Kapitalwert und schlug einen Ausgleichswert i.H.v. 2.291,42 € als Kapitalwert vor und beantragte, die externe Teilung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beteiligte zu 6) die betriebliche Altersversorgung ab dem 01.01.1995 in der Form einer Versorgungszusage gestaltet habe, die über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse, der Z, erteilt worden sei; sie, die Beschwerdeführerin, sei mit der allgemeinen Verwaltung der Z beauftragt. Der Antragsteller habe an dieser Versorgung teilgenommen und zum 01.06.2006 sei diese Versorgungszusage in eine fondsrückgedeckte Direktzusage überführt worden, welche von der Beteiligten zu 6) selbst verwaltet werde. Die Beteiligte zu 6) habe seit dem 01.06.2006 keine Zuwendungen mehr zur Fortführung der Unterstützungskassenversorgung geleistet. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften seien aufrechterhalten worden. Gemäß der Überleitungsregelung vom 01.04.2006 würden dem berechtigten Mitarbeiter die bis zum 01.06.2006 erworbenen Anwartschaften in Form eines Initialbausteins auf dem Konto des X Pensionsplans gutgeschrieben und erhöhten das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan. Im Rahmen der ab dem 01.06.2006 gültigen Altersversorgungszusage würden somit Anrechte aus der fondsgedeckten Direktzusage und der anzurechnenden Unterstützungskassenverordnung berücksichtigt. Mithin sei das übergeleitete Anrecht aus der Unterstützungskasse zwar zu teilen. Eine Zahlungsverpflichtung der Unterstützungskasse sei jedoch ausgeschlossen, solange die Beteiligte zu 6) ihre Verpflichtung unter Berücksichtigung des Initialbausteins erfülle. Die Antragsgegnerin hat ihr Wahlrecht trotz Aufforderung des Amtsgerichts nicht ausgeübt. Mit am 23.11.2016 verkündeten Verbundbeschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligte zu 4) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 20,1262 Entgeltpunkten übertragen, im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 6) ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Beteiligten zu 11) nach Maßgabe der Bedingungen für fondsorientierte Zusageteile sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem VPP vom 01.04.2006 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31.12.2015, begründet und angeordnet, dass die Beteiligte zu 6) diesen Betrag nebst 3,89 % Zinsen aus einem Betrag von 819,06 € seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 11) zu zahlen hat. Es hat ferner im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Z zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 2.291,42 € bei der Y nach Maßgabe des Leistungsplans der Z, Überleitungsregelung in den X Pensionsplan, Teilungsordnung der Z, bezogen auf den 31.12.2015, begründet und die Z verpflichtet, den Betrag nebst 3,5 % Zinsen seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 11) zu zahlen. Im Wege der internen Teilung hat es zudem zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 7) ein Anrecht i.H.v. 9.497,23 € und zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 8) ein Anrecht i.H.v. 7.270,71 € jeweils zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen. Zu Gunsten des Antragstellers hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 5) ein Anrecht i.H.v. 4,9351 Entgeltpunkten auf sein vorhandenes Konto bei der Beteiligten zu 4) übertragen. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 9) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,4 Versorgungspunkten und des Weiteren im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 10) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.418,87 € übertragen. Soweit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin betroffen ist, hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 4.582,480 € erlangt habe. Da der Kapitalwert des Ausgleichs die Wertgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreite, sei für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Obgleich dieses Anrecht nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreite, sei ein Ausgleich deswegen geboten, weil es sich um einen Teil des Ausgleichs des X Pensionsplans handele und nach der Auskunft diese Anwartschaft auszugleichen sei. Eine Zahlungsverpflichtung der Unterstützungskasse sei jedoch ausgeschlossen, solange die Beteiligte zu 6) ihre Verpflichtung unter Berücksichtigung des Initialbausteins erfülle. Sollte mithin aus irgendeinem Grund aus dem X Pensionsplan eine Zahlung nicht erfolgen, wäre es unbillig, wenn die Antragsgegnerin auf die gesamte betriebliche Altersversorgung verzichten müsste, obwohl sie grundsätzlich nicht geringfügig und deshalb auszugleichen sei. Die Antragsgegnerin habe für den externen Ausgleichs keine besondere Zielversorgung gewählt, so dass Leistung an die Beteiligte zu 11) mit einer entsprechenden Verzinsung des dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegenden Rechnungszinses zu erfolgen habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, soweit eine Zahlungsverpflichtung der Z angeordnet worden ist. Sie meint, dass die Zahlungsverpflichtung auszuschließen sei, solange die Beteiligte zu 6) ihre im Beschluss genannte Zahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Initialbausteins erfülle. Das übergeleitete Anrecht aus der Unterstützungskasse sei zu teilen. Da jedoch die Unterstützungskassenverordnung in die Form rückgedeckter Direktzusage der Beteiligten zu 6) überführt worden sei und dort als Initialbaustein angerechnet werde, sei dieses bereits berücksichtigt, so dass eine Zahlungsverpflichtung der Z ausgeschlossen sei, solange die Beteiligte zu 6) ihre Zahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Initialbausteins erfülle, wovon auszugehen sei. Eine Zahlungsverpflichtung der Z bewirke, dass die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin den Anteil aus der Unterstützungskassenversorgung erhalte, obgleich dies bereits im Anrecht der Beteiligten zu 6) berücksichtigt worden sei. II. Die Beschwerde der beschwerdebefugten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2013 – XII ZB 550/11 – FamRZ 2013, 612; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 UF 184/12 – zitiert nach juris) Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet. 1. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 – XII ZB 629/13 – FamRZ 2016, 794; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 – FamRZ 2011, 547; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – NJW-Spezial 2011, 390 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. März 2013 – 3 UF 1/12 – FamRZ 2014, 129). 2. Die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zu den Anrechten im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG gehört auch das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht. Unbeachtlich ist, dass nach Ziffer 1.1 der Überleitungsregelung für den A Leistungsplan in den X Pensionsplan der Beteiligten zu 6) vom 01.04.2006 die bis zum Überleitungszeitpunkt am 01.06.2006 erworbene Anwartschaft des Antragstellers bei der Z in Form eines Initialbausteins auf dem Konto des X Pensionsplans gutgeschrieben wurde und damit das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan erhöht. Das bei der Beschwerdeführerin begründete Anrecht besteht – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist – selbstständig neben dem bei der Beteiligten zu 6) begründeten Anrecht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und das bei der Beschwerdeführerin begründete Anrecht zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24; BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 79/11 – FamRZ 2012, 189; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2014 – 2 UF 219/13 – FamRZ 2014, 1368). Die Überleitung des Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin führt nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Vielmehr bleibt das Stammrecht grundsätzlich erhalten, obgleich die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die Einzelleistung aber nicht entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 – zitiert nach juris). Insofern müssen bei der externen Teilung zwar beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht herbeizuführen; indes entsteht eine isolierte Zahlungsverpflichtung des übergeleiteten Anrechts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 – zitiert nach juris). 3. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senat, Beschluss vom 16. November 2012 – II-2 UF 137/12 - FamRZ 2013, 1663; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12 – FamRZ 2013, 611; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. November 2011 – 15 UF 330/11 – zitiert nach juris) bedarf es bei der Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung keiner näheren Bezeichnung der Grundlagen der Berechnung des auszugleichenden und neu zu begründenden Anrechts in der Entscheidungsformel. Eine Ausnahme kann allein für den Fall in Betracht kommen, dass die erstinstanzliche Entscheidung die Grundlage - insofern überflüssiger Weise -, indes fehlerhaft in die Beschlussformel aufgenommen hat. Ein derartiger Fehler wäre dann der Berichtigung zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 05.01.2015 - II-2 UF 69/14). Insofern genügt es vorliegend, wenn aus der Beschlussformel die externe Teilung beider Anrechte erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 – zitiert nach juris; Breuers in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 15 VersAusglG Rn. 59.1). III. Der Senat hat von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in seinem Beschluss vom 12.01.2017 hingewiesen. Einwände hiergegen sind seitens der Beteiligten nicht erhoben worden. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (2 Anrechte x 10% von 9.600,00 €).