Beschluss
1 Vollz(Ws) 542+543/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1VOLLZ.WS542.543.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§°116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E1 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§°116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E1 bewilligt. Zusatz: Die Zulassungsgründe des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen nicht vor. Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 3 m. w. N.). Solchermaßen klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde indes nicht auf. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn von der angefochtenen Entscheidung, die maßgeblich durch die konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt ist, geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht aus. Insbesondere ist die Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss auch ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass Drogenscreenings im Justizvollzug grundsätzlich unzulässig seien. Die Strafvollstreckungskammer ist lediglich irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der Betroffene bereits in Sicherungsverwahrung befindet, wobei derzeit noch die Freiheitsstrafe von 15 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2009 vollstreckt wird. Diesem Fehler kommt Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zu. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche anerkanntermaßen ebenfalls zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann (vgl. Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 116 Rdnr. 3; Arloth, a.a.O., § 116 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.), ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Anordnung eines Drogenscreenings im Strafvollzug auch ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 08.02.2011, III - 1 Vollz (Ws) 817/10 und vom 16.06.2015, III-1 Vollz (Ws) 250/15). Die Anordnung einer nicht anlassbezogenen Urinkontrolle als solche kann aber unverhältnismäßig sein, wenn im Rahmen einer Substitutionsbehandlung in unregelmäßigen Abständen Drogenscreenings durchgeführt werden und zugleich der Betroffene die Mitarbeiter des medizinischen Dienstes von der Schweigepflicht gegenüber Vollzugsbediensteten entbunden hat sowie sichergestellt ist, dass eine Manipulation der Urinprobe ebenso sicher ausgeschlossen werden kann, wie etwa bei der Verwendung des Ruma-Markers.