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Beschluss

32 SA 80/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0206.32SA80.16.00
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Leitsätze

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b I Nr. 2 ZPO greift nicht in Fällen, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Prospektverantwortlichen gemäß § 32b I Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“, ohne dass er geltend gemacht wird. Eine Verweisung kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn sie auf einer Rechtsauffassung beruht, die vom Wortlaut der einschlägigen Zuständigkeitsnorm abweicht, und sich die Begründung der Rechtsauffassung in einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft, die die vertretene Rechtsauffassung nicht stützt.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Essen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b I Nr. 2 ZPO greift nicht in Fällen, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Prospektverantwortlichen gemäß § 32b I Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“, ohne dass er geltend gemacht wird. Eine Verweisung kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn sie auf einer Rechtsauffassung beruht, die vom Wortlaut der einschlägigen Zuständigkeitsnorm abweicht, und sich die Begründung der Rechtsauffassung in einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft, die die vertretene Rechtsauffassung nicht stützt. Zuständig ist das Landgericht Essen. Gründe: I. Mit ihrer beim Landgericht Essen erhobenen Klage macht die Klägerin Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Rahmen einer Anlagevermittlung geltend, und zwar ausschließlich gegenüber dem Beklagten, der als freier Versicherungs- und Anlagenvermittler tätig gewesen sei. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, der Beklagte habe auf Grundlage von Kurzinformationen und eines Berechnungsbeispiels (Anlagen K2, K3, K4) bestimmte Anlagen empfohlen. Obwohl die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sie aus abgetretenem Recht verfolgt, schon im ersten Gespräch erklärt hätten, für sie komme eine mit Risiken verbundene Anlage nicht in Betracht, seien Risiken vom Beklagten nicht angesprochen worden. Sie und ihr Mann seien den Anlagevorschlägen des Beklagten gefolgt. Zur Finanzierung hätten sie eine bestehende Lebensversicherung aufgelöst. Der Beklagte habe seine Pflichten als Anlagevermittler nicht erfüllt. Die empfohlene Geldanlage sei für sie nicht geeignet gewesen, insbesondere sei die Anlage mit einem zu hohen Risiko verbunden gewesen. Bei zutreffender Aufklärung hätten sie sich gegen die Zeichnung entschieden. Bereits bei Zustellung der Klage hat das Landgericht Essen darauf hingewiesen, dass das Landgericht Dortmund zuständig sein dürfte: Da die Beratung auf Grundlage der Verkaufsprospekte K2 und K3 erfolgt sei, die von der Klägerin als irreführend betrachtet würden, gehe es ihr um Schadensersatzansprüche gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. In einer solchen Situation bestehe der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO auch dann, wenn Anlagevermittler isoliert wegen Falschberatung in Anspruch genommen würden. Das Land Nordrhein-Westfalen habe derartige Streitigkeiten für Beklagte aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm beim Landgericht Dortmund konzentriert. Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten. § 32b ZPO sei nicht anwendbar, wenn isoliert der Anlageberater verklagt werde. Einer Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund stehe zudem entgegen, dass der Emittent ausweislich des Verkaufsprospekts (K9) seinen Sitz in P habe. Der Beklagte hat sich der Auffassung des Landgerichts Essen angeschlossen und die Zuständigkeit des Landgerichts Essen ausdrücklich gerügt. Zur Begründung führt er unter Hinweis auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung aus, der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO greife auch, wenn neben dem Anlagenvermittler zwar nicht der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft, sondern ein Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verklagt werde, und dass der ausschließliche Gerichtsstand gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unabhängig davon greife, ob zu den Beklagten auch Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft gehören. Die von ihm wörtlich zitierten Kommentarstellen enthalten auch die Passage „Auch nach der Neufassung wird die Zuständigkeit durch die Norm nicht begründet, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden.“ (S. 4 der Klageerwiderung unter Berufung auf Saenger-Bendtsen, ZPO, 6. Auflage 2015, § 32b Rn. 3). Nachdem das Landgericht Essen mitgeteilt hatte, dass die Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit fortbeständen, hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen. Mit Beschluss vom 07.10.2016 hat sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. In einem Vermerk vom 25.10.2016 hat das Landgericht Dortmund ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 32b ZPO offenkundig nicht vorlägen, und hat die Sache dem Landgericht Essen zur erneuten Übernahme des Rechtsstreits übersandt. Mit Beschluss vom 04.11.2016 hat das Landgericht Essen die Wiederübernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht Dortmund sich ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf einen Hinweis des Senats, dass vieles dafür spreche, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts Essen unzutreffend sei, hat der Beklagte ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Landgerichts Essen nicht ersichtlich seien. Die Klägerin hat im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Landgerichte Essen und Dortmund, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Verhältnis zu beiden Landgerichten nächst höhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist das Landgericht Essen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO, da sich der Wohnsitz des Beklagten in H und damit im Bezirk des Landgerichts Essen befindet und kein abweichender, den allgemeinen Gerichtsstand ausschließender Gerichtsstand eingreift, insbesondere nicht gem. § 32b Abs. 1 ZPO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32b Abs. 1 ZPO käme allenfalls nach dessen Ziffer 2 in Betracht, wenn gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht würde und - so § 32b Abs. 1 2. Halbs. ZPO - die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wäre. Da vorliegend ausschließlich der als freier Anlagenberater tätige Beklagte in Anspruch genommen wird, liegt diese zuletzt genannte Voraussetzung nicht vor. Eine anderweitige rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht Essen herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 30.06.2013 – X ARZ 320/13 – NJW-RR 2013, 1302). In diesem Beschluss, der im Kern nicht die hier vorliegende Konstellation betrifft, dass ausschließlich der Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, führt der Bundesgerichtshof unmissverständlich aus, dass ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO zu verneinen ist, „wenn mit der Klage ausschließlich ein Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden“ (BGH, Beschl. v. 30.06.2013, a.a.O., Tz. 24). Eine einschränkende Auslegung der Wortlauts des § 32b Abs. 1 ZPO nimmt der Bundesgerichtshof nur für eine hier nicht einschlägige Konstellation vor: Die in § 32b Abs. 1 2. Halbs. ZPO formulierte Voraussetzung (dass „die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird“) soll nicht gelten, wenn ausschließlich ein Prospektverantwortlicher im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verklagt werden soll (BGH, Beschl. v. 30.06.2013 – X ARZ 320/13 – NJW-RR 2013, 1302, 1303, Tz. 24-28), was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist und auch vom Landgericht Essen nicht angenommen wird. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts Essen lässt sich dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshof nicht entnehmen, dass der ausschließliche Gerichtsstand gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch in Fällen greifen könnte, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“. Dies entspricht nicht dem Wortlaut der Norm und ist auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zu entnehmen. Auf welcher Basis das Landgericht Essen die Vorstellung entwickelt hat, die reine Möglichkeit der Geltendmachung eines anderen Anspruchs gegen einen Beklagten im Sinne von § 32b Abs. 1 2. Halbs. ZPO könne den ausschließlichen Gerichtsstand begründen, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Schließlich wäre selbst im Fall des Eingreifens von § 32b ZPO kein Aspekt ersichtlich, unter dem der Gerichtsstand gem. § 32b ZPO im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm läge und damit im Wege der Konzentration die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund begründen würde. Der ausschließliche Gerichtsstand gem. § 32b ZPO befindet sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm am Sitz des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft. Dass auch nur einer dieser Sitze im Bezirk des Oberlandesgerichts liegt, ist dem bisherigen Vortrag im Rechtsstreit nicht zu entnehmen und wird auch vom Landgericht Essen, das erkennbar und fälschlich auf den Sitz des beklagten freien Anlagevermittlers abstellt, nicht angenommen. Darauf, dass sich der Sitz der Emittentin in P, also außerhalb des hiesigen OLG-Bezirks, befindet, hat der Kläger im Schriftsatz vom 24.08.2016 hingewiesen. Entsprechend bestimmt die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vom 16.11.2012 (GV.NRW.212 S. 617) nicht die Konzentration beim Landgericht Dortmund „für Beklagte im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm“. Vielmehr werden Verfahren nach § 32b Abs. 1 ZPO, für die die Landgerichte zuständig sind, dem Landgericht Dortmund „für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm“ zugewiesen. Mit Blick auf die § 32b Abs. 1 ZPO in Bezug nehmende Verordnungsermächtigung ist dies nicht anders zu verstehen als in der Weise, dass das Landgericht Dortmund konzentriert zuständig ist, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32b Abs. 1 ZPO im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegt. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund wurde auch nicht durch den Verweisungsbeschluss vom 07.10.2016 begründet, da dieser ausnahmsweise keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfaltet. Die Bindungswirkung wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstands gem. § 32b ZPO beim Landgericht Dortmund und die darauf basierende Verweisung des Rechtsstreits weisen wegen des klaren Abweichens vom Wortlaut des § 32b ZPO, der ohne weitergehende Erläuterung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt wird, die – wie ausgeführt – ausdrücklich die gegenteilige Rechtsauffassung formuliert, ist in einem solchen Maße fehlerhaft, dass sie als objektiv willkürlich zu bezeichnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte in der Klageerwiderung der Rechtsauffassung des Landgerichts Essen angeschlossen und zugleich eine Passage aus der Kommentarliteratur zitiert hat, nach der eine Zuständigkeit in einer Konstellation wie der vorliegenden gerade nicht angenommen wird. Dies mag dafür sprechen, die Rechtslage als komplex einzustufen. Dies entbindet das Gericht aber nicht von der Sachprüfung. Die aufmerksame Lektüre des Beschlusses des Bundesgerichtshofs wie auch der vom Beklagten zitierten Kommentarliteratur hätte für das Landgericht Essen vielmehr Anlass gegeben, die eigene Rechtsauffassung kritisch zu hinterfragen.