Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und des weitergehenden Berufungsbegehrens des Klägers das am 7. Juli 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 395/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des am 15. Oktober 2013 verkündeten und die Klage insgesamt abweisenden Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 395/12) verurteilt, an den Kläger 19.278 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.850 € seit dem 11. November 2009 und aus weiteren 1.428 € seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des vorstehend näher bezeichneten Versäumnisurteils abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 18 Prozent dem Kläger sowie zu 82 Prozent der Beklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 80 Prozent dem Kläger und zu 20 Prozent der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A) Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten im wesentlichen Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt erbrachter Architektenleistungen. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluß einer Bauleistungsversicherung in Anspruch. Die Beklagte beauftragte den unter der Bezeichnung „X“ tätigen Kläger im Jahr 2008 mit Architektenleistungen sowie Leistungen der Tragwerksplanung betreffend die Umnutzung und den Umbau des ehemaligen Y Schulgebäudes „O“ in ein Kompetenz- und Verwaltungsgebäude. Die Parteien schlossen dieserhalb unter Bezugnahme auf die „nachfolgend aufgeführten Planungsstufen“ - allerdings nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 (Bl. 253 oben) erst, nachdem er bereits zuvor „den Auftrag bekommen“ hatte, „gegen Entgelt tätig zu werden“ - am 19. Dezember 2008 einen schriftlichen Pauschalhonorarvertrag (Anlage K 1, Bl. 18-22), der auch „die Planung der Außenanlagen in dem zurzeit bekannten Umfang (siehe Lageplan vom 12.12.2008)“ umfaßte und ein Pauschalhonorar von 136.850 € brutto vorsah. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Zeitraum vom Dezember 2008 bis zum Mai 2009 auf insgesamt sechs Abschlagsrechnungen einen Geldbetrag von insgesamt 119.000 € brutto. Mit Schlußrechnung Nr. 09/023 vom 20. Juli 2009 (Anlage K 2, Bl. 23 f.) machte der Kläger unter Verweis auf das vereinbarte Pauschalhonorar bislang fruchtlos restliche 17.850 € geltend. Nach Unterzeichnung des Pauschalhonorarvertrages vereinbarte die Beklagte mit den ausführenden Bauunternehmen, Bauleistungsversicherungen unter Prämienumlagen abzuschließen. Die Beklagte zog in der Folgezeit vereinbarungsgemäß jeweils 0,4 Prozent der an sie gerichteten Schlußrechnungsforderungen der ausführenden Bauunternehmen ab, was einen Abzugsbetrag von insgesamt brutto 6.548,27 € ergab. Die Versicherung der Bauleistungen erfolgte nach einer mündlichen Absprache der Parteien dergestalt, daß der Kläger einen für ihn bereits bestehenden Generalvertrag erweiterte. Darauf zahlte der Kläger - wie jedenfalls zweitinstanzlich unstreitig geworden ist - eine Versicherungsprämie in Höhe von 1.428 €. Für den Abschluß der Bauleistungsversicherung liquidierte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Rechnung Nr. 09/062 vom 19. November 2009 (Anlage K 4, Bl. 26) einen Betrag in Höhe von 6.548,27 €. Unter dem Gesichtspunkt der Erbringung zusätzlicher Architektenleistungen im Zusammenhang mit (erstens) einer „Umplanung der Büroräume in allen Geschossen“, (zweitens) einem „Sanierungskonzept Grundleitungen“, (drittens) einer „Änderung Heizungssystem“, (viertens) einer „Umplanung des Entwässerungssystems“ sowie im Hinblick auf die Außenanlagen machte der Kläger mit Rechnungen vom 19. Mai (Bl. 39), vom 22. Mai (Bl. 40) und vom 5. Juni 2009 (Bl. 41) gegenüber der Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 35.000 € netto sowie mit Rechnung vom 17. Juni 2009 (Bl. 42) einen Restbetrag von weiteren 7.000 € netto geltend. Diese Rechnungen wurden von der Beklagten sämtlich zeitnah beglichen. Der Zeuge F - zugleich Ehemann der Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Beklagten - hatte unter dem Datum des 26. Mai 2009 auf der Rechnung vom 22. Mai 2009 einen vom Kläger handschriftlich notierten Zusatz folgenden Inhalts unterzeichnet: „1. Rechnung über Sonderleistungen 19.5.09 10.000,- (bez.) 2. Rechnung über Sonderleistungen 22.5.09 10.000,- Rest: 22.000,- insgesamt 42.000, Herr F ist einverstanden“. Nachdem die Beklagte sich in der Klageerwiderung auf eine Unwirksamkeit des Pauschalhonorarvertrages berufen hatte, erstellte der Kläger unter dem 14. April 2014 eine neue Honorarschlußrechnung (K 12, Bl. 122 - 126), aus der sich eine Gesamtforderung von brutto 221.401,87 € ergibt und auf die er hilfsweise für den Fall einer etwaigen Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung die Klageforderung gestützt hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Pauschalhonorarvertrag vom 19. Dezember 2008 sei wirksam. Erst der Vertrag vom 19. Dezember 2008 habe die Pflicht zur Erbringung von Leistung und Gegenleistung begründet. Bis zur Unterzeichnung habe ein in tatsächlicher Hinsicht ungeklärter und vertragsloser Zustand geherrscht. Auftragserteilung und Honorarvereinbarung seien gleichzeitig erfolgt. Dem stehe auch nicht entgegen, daß bereits zuvor eine Konzept- und Entwurfsplanung gefertigt worden sei. Erst das habe nämlich die erforderliche Klarheit der nach Art und Umfang des Objekts veranlaßten Leistungen gebracht. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen stehe ihm noch ein restliches Honorar in Höhe von 17.850 € zu. Die seitens der Beklagten auf die Rechnungen vom 19. Mai, vom 22. Mai, vom 5. Juni und vom 17. Juni 2009 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 42.000 € netto hätten zusätzliche, vom ursprünglichen Pauschalhonorarvertrag nicht umfaßte Leistungen betroffen. Die Parteien hätten die Erbringung dieser Zusatzleistungen erstmals am 29. April 2009 besprochen. Trotz beiderseits bestehender Bereitschaft zum Vertragsschluß habe man aber zunächst keine Einigung über die Vergütungshöhe erzielen können, weshalb die Beklagte sich etwaige Abstriche im Hinblick auf das Leistungsvolumen habe überlegen wollen. Die Beklagte habe ihn dann während der noch laufenden Verhandlungen zur Vermeidung von Bauverzögerungen gebeten, mit den später in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten (Umplanung der Büroräume, Sanierungskonzept Grundleitungen, Änderung Heizungssystem, Umplanung Entwässerungssystem sowie - wenig später - Umplanung Außenanlagen) bereits zu beginnen. Dazu habe er sich unter der Voraussetzung der Entrichtung von Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Pauschalhonorarvereinbarung einverstanden erklärt. Es habe insofern beiderseitiges Vertrauen auf die Redlichkeit des anderen Teils bestanden, „das sich durch die frühere ähnliche Handhabung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2008 gebildet“ habe. Am 26. Mai 2009 habe er sich dann mit dem Zeugen F als Vertreter der Beklagten verbindlich auf eine zusätzliche Honorarpauschale in Höhe von 42.000 € zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt. Darüber hinaus stehe ihm im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung ein Betrag von 6.548,27 € zu. Die Beklagte habe sich verpflichtet, ihre bei der jeweiligen Rechnungsvorlage erfolgenden Prämieneinbehalte von 0,4 Prozent der Schlußrechnungsforderungen der bauausführenden Unternehmen an den Kläger auszuzahlen. Nachdem zunächst am 15. Oktober 2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, hat der Kläger (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 23.606,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.850 € ab dem 11.11.2009 sowie aus weiteren 6.548,27 € ab dem 01.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat (sinngemäß) beantragt, die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils abzuweisen. Die Beklagte hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Honoraranspruch mehr zu. Er sei bereits nicht aktivlegitimiert, da der Architektenvertrag mit der Gesellschaft „X“ abgeschlossen worden sei. Überdies könne er mangels Eintragung in der Architektenrolle auch keine Architektenleistungen abrechnen. Die Honorarvereinbarung sei im übrigen nicht bereits bei der Auftragserteilung getroffen worden und damit gemäß § 4 HOAI a.F. unwirksam, so daß der Kläger lediglich die Mindestsätze beanspruchen könne. Er sei dieserhalb sogar bereits überzahlt, zumal der ursprüngliche Vertrag auch die vom Kläger gesondert berechneten und angeblich zusätzlichen Leistungen - insbesondere im Hinblick auf die Außenanlagen - erfaßt habe. Auch sei der Zeuge F zum Abschluß eines weiteren Pauschalhonorarvertrages bezüglich der Außenanlagen gar nicht bevollmächtigt gewesen. Im Hinblick auf den Abschluß der Bauleistungsversicherung hätten die Parteien sich dahingehend geeinigt, daß der Kläger lediglich den Betrag erstattet bekommen solle, den er bei der Erweiterung seines Generalvertrages an die A-Versicherung gezahlt habe. Letztlich hat die Beklagte im Hinblick auf Mängel des Gewerks einzelner bauausführender Unternehmen unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Bauaufsicht, Bauplanung und Beratung durch den Kläger ein „Zurückbehaltungsrecht“ reklamiert. So habe die Firma S die Hoffläche vertragswidrig gepflastert, so daß die bereits komplett befestigte Hoffläche habe erneuert werden müssen. Innerhalb des Gebäudes seien die Bewegungsfugen nicht mit in den Estrich und den Natursteinbelag übernommen worden, so daß es zu einer erheblichen Rißbildung gekommen sei. Die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich insoweit auf rund 110.000 €. Dem Kläger seien auch Fehler im Zusammenhang mit dem Gewerk des Stahlbauers unterlaufen, und zwar im Hinblick auf den Handlauf im Treppenhaus und die Erstellung des Glasvorbaus im Haupteingangsbereich, wo entgegen den Herstellervorgaben „nicht im System gebaut“ worden und es dadurch „zu Problemen gekommen“ sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der Klage in Höhe eines Betrages von 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. November 2009 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe in titulierter Höhe ein Architektenhonorar zu. Er - und nicht etwa eine Gesellschaft „X“ - sei Vertragspartner der Beklagten geworden. Der Kläger habe auch ohne Eintragung in die Architektenrolle nach der HOAI abrechnen können. Die Vereinbarung des Pauschalhonorars vom 19. Dezember 2008 sei allerdings gemäß § 4 HOAI a.F. unwirksam, da der Kläger eingeräumt habe, daß er bereits zuvor den Auftrag bekommen habe, gegen Entgelt tätig zu werden. Gemäß § 4 Abs. 4 HOAI a.F. sei daher nach den jeweiligen Mindestsätzen unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten (§ 10 Abs. 2 HOAI a.F. in Verbindung mit der DIN 276) abzurechnen. Das habe der Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch Vorlage der das Klagebegehren hilfsweise stützenden neuen Schlußrechnung vom 14. April 2014 getan. Es sei von der Richtigkeit dieser Rechnung auszugehen, aus der sich nach Abzügen ein verbleibendes Bruttohonorar von insgesamt 34.571,87 € ergebe. Auf eine mangelnde Prüffähigkeit dieser Rechnung könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie lediglich ganz pauschal die fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung rüge, ohne die sachliche und rechnerische Richtigkeit konkret zu bestreiten. Der verbleibende Honoraranspruch des Klägers sei durch die Zahlungen in Höhe von insgesamt 49.980 € auf die Rechnungen vom 19., 22. und 26. Mai 2009 [gemeint ist hier richtigerweise offenbar die Rechnung vom 5. Juni 2009, Bl. 41] sowie vom 17. Juni 2009 nicht erloschen. Denn es habe sich insoweit - wie auch die Unterschrift des Zeugen F auf der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung vom 22. Mai 2009 (Bl. 95) belege - um Zahlungen auf zusätzlich vereinbarte und vom ursprünglichen Vertrag nicht umfaßte Architektenleistungen gehandelt. Selbst wenn der Zeuge F zum Abschluß dieser Zusatzvereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, so habe die Beklagte sein Handeln jedenfalls durch beanstandungslose Zahlung eines weit über der ursprünglichen Pauschalhonorarabrede liegenden Betrages konkludent genehmigt. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten weder aus § 320 Abs. 1 BGB noch aus § 273 Abs. 1 BGB zu. Auch wenn man die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes als Aufrechnungserklärung auslege, führe das in Ermangelung hinreichenden Vortrags der Beklagten zu einer konkreten Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche nicht zum Erfolg. Ein Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung komme hingegen nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Kläger vereinbarungsgemäß die „komplett addierten Einbehalte in Höhe von 0,4 % für die Bauleistungsversicherung“ habe erhalten sollen. Auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung seien nicht gegeben, zumal der Kläger die von ihm geleisteten Prämien nicht dargelegt habe. Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten, wechselseitigen Berufungen beider Parteien . Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil stelle eine in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene Überraschungsentscheidung dar. Nachdem im ersten Termin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen sei, seien im zweiten Termin vor der Anberaumung eines dritten Termins lediglich die Anträge gestellt worden. Entgegen den Vorgaben des § 278 ZPO sei auch im dritten Termin keine Güteverhandlung durchgeführt worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei unter Verletzung der §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe daher - zumal der Sach- und Streitstand zu keinem Zeitpunkt erörtert worden sei - nicht davon ausgehen können, daß der Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer bereits entscheidungsreif gewesen sei. Ansonsten wären beklagtenseits Einwendungen gegen die neue Schlußrechnung vom 14. April 2014 vorgetragen worden. Diese neue Schlußrechnung gehe von einer unzutreffend hohen Honorarzone aus, da es sich um nur unterdurchschnittliche Anforderungen gehandelt habe. Der Kläger habe in allen Leistungsphasen keine Kostenermittlung erbracht und bezüglich der Ausführungsplanungen keine Detail- und Konstruktionszeichnungen vorgelegt. Die Objektüberwachung sei nicht sach- und fachgerecht erfolgt. Insbesondere „im Rahmen der Pflasterung der Außenfläche“ habe „die Bauaufsicht des Klägers total versagt“. Es habe auch keine Abnahme des Objektes mit der Beklagten und den einzelnen Unternehmern gegeben, weshalb „die von den Unternehmern gegebenen Bürgschaften wertlos“ seien. Eine Bürgschaftsverpflichtung bestehe nämlich nur im Falle einer mangelfreien Abnahme. Eine Berechnung nach der DIN 276 sei ebenfalls nicht beigefügt. Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, zusätzlich die - ohnehin schon geschuldeten - Grundleistungen der Freianlagen zu berechnen, zumal dieserhalb die Leisungsphasen 1 bis 5 nicht erbracht worden seien. Überdies habe die mit Schriftsatz vom 17. April 2014 in den Rechtsstreit eingeführte neue Rechnung allenfalls einen Rechnungsentwurf verkörpert, da sie weder eine Rechnungsnummer aufgewiesen noch einen Leistungszeitraum angegeben habe. Überdies habe das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch den Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 11. März 2013 übergangen. Dort sei dargelegt worden, „welche Honoraransprüche dem Kläger bei ordnungsgemäßer Abrechnung zustehen dürften“. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht die Einwendungen gegen die Rechnung - die mangels Prüffähigkeit nicht fällig sei - jedenfalls nicht ohne richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO als unsubstantiiert erachten dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der „Rechnungsentwurf“ vom 14. April 2014 auch die angeblichen Zusatzarbeiten - jedenfalls bezüglich der Außenanlagen - umfasse. Das stehe der Annahme des Landgerichts entgegen, die Forderung hätte durch die seitens der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 49.980 € nicht erlöschen können. Da die angeblichen Zusatzaufträge nach dem Klägervorbringen in der Bauphase erteilt worden sein sollten, habe keine wirksame Honorarvereinbarung darüber getroffen werden können. Überdies seien etwaige Honoraransprüche mangels Abnahme der Architektenleistungen noch nicht fällig, so daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und die Klage als derzeit unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Parteien im Vertrag vom 19. Dezember 2008 unter Abschnitt D (Bl. 21) eine Fälligkeit des Honorars erst bei Übergabe einer - bisher nicht vorhandenen - Schlußrechnung vereinbart hätten. Letztlich habe das Landgericht auch verkannt, daß der Kläger in Ermangelung der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, nicht aktivlegitimiert sei. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), (1) die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils insgesamt – auch im Hinblick auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung - abzuweisen; (2) hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus (1) weitere 1.428 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen; (2) weitere 5.120,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2014 zu zahlen; (3) klageerweiternd weitere 80.081,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2014 zu zahlen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist. Er akzeptiert, „daß sich eine Vereinbarung zur Auszahlung des Werklohneinbehalts als Gegenleistung für den Abschluß der Bauleistungsversicherung nicht ... nachweisen läßt“, ist aber der Auffassung, daß er dann jedenfalls die seinerseits gezahlte Prämie in Höhe von 1.428 € erstattet verlangen könne. Auch er erachtet das Urteil insoweit als verfahrensfehlerhaft und sieht seinerseits den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Auffassung des Landgerichts, daß die Honorarschlußrechnung vom 14. April 2014 wegen Unwirksamkeit der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung sachlich zutreffend und fällig sei, schließt er sich nunmehr an, hält aber – wie sein Prozeßbevollmächtigter auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - hilfsweise für den Fall, daß der Senat anderer Auffassung ist, an der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung fest. Klageändernd und klageerweiternd begehrt er unter Berücksichtigung einer Schlußrechnungssumme von nunmehr 221.401,87 € unter Abzug geleisteter Zahlungen in Höhe von 118.400 € [richtigerweise 119.000 €] über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 85.151,87 €. Dabei unterlegt er einen Teilbetrag von 5.120,27 € der ursprünglich im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung geltend gemachten Forderung klageändernd nunmehr mit einem Teilbetrag der nach seinem Dafürhalten noch offenen Schlußrechnungsforderung. Den Restbetrag verfolgt er klageerweiternd. Im Hinblick auf die Berufung der Beklagten führt er im wesentlichen folgendes aus: Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten beruhe die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich auf Verfahrensfehlern zu Lasten der Beklagten. Eine Güteverhandlung hätte ohnehin keinen Erfolg versprochen, weil die Beklagte kategorisch jedes Entgegenkommen ausgeschlossen habe. Ob und inwiefern das im Falle der Durchführung einer Güteverhandlung anders gewesen wäre, lasse das Berufungsvorbringen nicht erkennen. Soweit über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verhandelt worden sei, sei dies der Beklagten ebenfalls nicht nachteilig gewesen. Der Kläger habe die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen sowie alle vereinbarten Detail- und Konstruktionszeichnungen entgegen dem Beklagtenvorbringen vollständig vorgelegt und die in Rechnung gestellten Leistungen auch erbracht. Dies gelte auch im Hinblick auf die Bewegungsfugen des Objekts. Allerdings habe der mit den Arbeiten beauftragte Unternehmer B die vorgegebenen Fugen nicht fachgerecht ausgeführt. Vor der Objektübergabe habe der Kläger unter Mitwirkung der Beklagten am 22. Juni 2009 eine Baubegehung durchgeführt, sämtliche festgestellten Mängel protokolliert und die jeweilig betroffenen Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Nach Beseitigung der Mängel sei dann die Abnahme erfolgt. Im übrigen seien in der Rechnung vom 14. April 2014 die gesondert beauftragten Arbeiten nicht enthalten. Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit ein Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung als unbegründet abgewiesen wurde. Die Vorlage des vollständig kopierten Versicherungsscheins erst im Berufungsverfahren sei verspätet und präkludiert. Die mit der Berufungsbegründung erfolgte Klageänderung und Klageerweiterung erachtet die Beklagte für „unzulässig und abweisungsreif und im übrigen … auch unbegründet“. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B) Die Berufung des Klägers hat (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wohingegen die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet ist. Im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen gilt zur Überzeugung des erkennenden Senats folgendes: I. Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Architektenhonorar Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus § 631 BGB in Verbindung mit § 4 HOAI (2002) [künftig abgekürzt: HOAI a.F.] ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe eines Betrages von 17.850 € zu. Die Entscheidung des Landgerichts ist diesbezüglich im Ergebnis nicht zu beanstanden, so daß die wechselseitigen Berufungen der Parteien insoweit keinen Erfolg haben. 1) Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien – und nicht etwa zwischen einer Gesellschaft „X“ einerseits und der Beklagten andererseits – ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen und Leistungen der Tragwerksplanung zustande gekommen ist. Der Kläger tritt unter der vorbenannten Bezeichnung als Freiberufler im Geschäftsverkehr auf und ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert . 2) Dem Honoraranspruch des Klägers steht es auch in Ansehung der Berufungsangriffe der Beklagten gerade nicht entgegen, daß er zur Zeit der Leistungserbringung nicht mehr in die Architektenrolle eingetragen war. Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI ist nicht auf Architekten und Ingenieure beschränkt, sondern vielmehr lei-stungsbezogen zu beurteilen . Auch jemand, der nicht (mehr) Architekt ist, kann deshalb nach der HOAI abrechnen, soweit er in der HOAI beschriebene Architekten- oder Ingenieuraufgaben erfüllt (BGH, Urt. vom 22.5.1997 – VII ZR 290/95, BauR 1997, 677 = BGHZ 136, 1, Tz. 9 ff.; OLG Köln, Beschluß vom 27.1.2014, [juris] Tz. 20 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn. 237). 3) Das Honorar richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 HOAI a.F. unbeschadet des wechselseitigen Berufungsvorbringens in erster Linie - und so auch hier - nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei der zur Überzeugung des Senats am 19. Dezember 2008 erfolgten Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Sätze getroffen haben. Die seitenlangen Ausführungen der Parteien zur Frage der Ordnungsgemäßheit der zunächst nur hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführten neuen Honorarschlußrechnung vom 14. April 2014 sind daher redundant. a) Der Auffassung des Landgerichts, die Vereinbarung des Pauschalhonorars vom 19. Dezember 2008 sei nicht bei Auftragserteilung erfolgt und damit gemäß § 4 HOAI a.F. unwirksam gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Daran ändert es auch nichts, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die laienhafte Erklärung abgegeben hatte, er habe bereits zuvor den Auftrag bekommen, gegen Entgelt tätig zu werden. aa) Mit dem vom Verordnungsgeber gewählten untechnischen Begriff der Auftragserteilung ist der - auch mündlich wirksam mögliche - Abschluß des Architektenvertrages gemeint. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht daher darauf abgestellt, daß nach einem mündlichen Abschluß des Vertrages und damit nicht mehr bei Auftragserteilung getroffene schriftliche Honorarvereinbarungen mit der Folge unwirksam sind, daß dann die Mindestsätze gelten (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auflage 2012, § 7, Rn. 55) und spätere Abänderungen der fingierten Mindestsätze nach der Rechtsprechung im Regelfall erst nach der Beendigung der Architektentätigkeit wirksam erfolgen können (BGH BauR 1987, 706; BGH BauR 1988, 364). bb) Die aus dem Abschluß des Architektenvertrages resultierenden und vorstehend skizzierten Rechtsfolgen treten aber dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien zunächst nur ein Vorvertrag abgeschlossen worden ist. Besteht nämlich (lediglich) eine Verpflichtung zum Abschluß eines späteren (schriftlichen) Vertrages, ist erst mit Abschluß dieses Vertrages der Auftrag erteilt. Entsprechendes gilt auch bei Optionsverträgen mit aufschiebend bedingter Honorarvereinbarung für eine stufenweise Beauftragung im Hinblick auf weitere Stufen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn. 413). Eine Honorarvereinbarung während einer bereits laufenden Architektentätigkeit ist überdies auch dann noch rechtswirksam möglich, wenn die Parteien vereinbart haben, später noch eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen . Sind sie sich nämlich darüber im klaren, daß noch eine Honorarvereinbarung getroffen werden soll, liegt vor Abschluß dieser Vereinbarung ein offener Dissens im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB vor, so daß der Vertrag erst mit Abschluß der Honorarvereinbarung zustande kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 274; OLG Hamm, BauR 2010, 239, Tz. 79 ; Kniffka/Koeble, aaO, Rn. 414 mwN). cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen ist die Pauschalhonorarvereinbarung vom 19. Dezember 2008 im Sinne des § 4 HOAI a.F. (erst) „bei Auftragserteilung“ erfolgt. (1) So hat der Kläger im Kerngehalt unwidersprochen vorgetragen, im Hinblick auf die am 19. Mai, am 22. Mai, am 5. Juni und am 17. Juni in Rechnung gestellten – und sämtlich in voller Höhe bezahlten – zusätzlichen Architektenleistungen habe man sich trotz beiderseits bestehender Bereitschaft zum Vertragsschluß zunächst nicht auf die Vergütungshöhe einigen können. Die Beklagte habe auch noch Abstriche im Hinblick auf das Leistungsvolumen erwägen wollen. Gleichwohl habe er dann auf Bitten der Beklagten während der noch laufenden Preisverhandlungen zur Vermeidung von Bauverzögerungen bereits mit den später in Rechnung gestellten Tätigkeiten begonnen. Jedenfalls im Hinblick auf diese zusätzlich in Rechnung gestellten Tätigkeiten ist danach die vom Zeugen F am 26. Mai 2009 auf der Rechnung vom 22. Mai 2009 abgegebene Erklärung zur pauschalen Honorarhöhe eindeutig bei Auftragserteilung erfolgt, weil zuvor ein offener Dissens bestand. (2) Zur Überzeugung des Senats waren die Dinge bei Unterzeichnung des Pauschalhonorarvertrages im Grundsatz gleichgelagert. So hat der Kläger – ebenfalls im Kerngehalt unwidersprochen – vorgetragen, im Vorfeld der späteren Honorarabrede vom 26. Mai 2009 habe beiderseitiges Vertrauen auf die Redlichkeit des anderen Teils bestanden, „das sich durch die frühere ähnliche Handhabung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2008 gebildet“ habe. Auch und gerade der dezidierte Vortrag des Klägers, erst der Vertrag vom 19. Dezember 2008 habe die Pflicht zur Erbringung von Leistung und Gegenleistung begründet und bis dahin habe ein vertragsloser Zustand geherrscht, ist nicht mit der Annnahme zu vereinbaren, ein rechtsverbindlicher Vertragsschluß sei bereits vor dem 19. Dezember erfolgt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft und lebensnah geschildert hat, daß erst am 19. Dezember 2008 eine Einigung über das Honorar erfolgt sei. Dem hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Ergebnis beigepflichtet, indem er auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärte, seine Mandantin hätte einen wesentlich höheren als den letztlich ausgehandelten Betrag von 115.000 € sicherlich nicht akzeptiert und ein vom Kläger ursprünglich gewünschtes Pauschalhonorar von 130.000 € wäre für sie nicht akzeptabel gewesen. (3) Die – möglicherweise etwas unbedachte – Erklärung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, es sei „richtig, daß (er) bereits vor dem 19.12.2008 den Auftrag bekommen habe, gegen Entgelt tätig zu werden“, steht der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Selbstverständlich war beiden Seiten bewußt, daß der Kläger nicht unentgeltlich und karitativ, sondern gegen Bezahlung tätig werden sollte. Daß „klar“ war, „daß auf Grundlage der HOAI abzurechnen“ sei, spricht ebenfalls nicht entscheidend für einen schon vor dem 19. Dezember 2008 erfolgten Vertragsschluß. Denn die HOAI bietet einen nicht unerheblichen Gebührenrahmen, und die Beklagte hätte sich zur Überzeugung des Senats - wofür auch die soeben erwähnten Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten sprechen - gerade nicht damit einverstanden erklärt, wenn der Kläger letztlich irgendeine Vergütung in einer nach der HOAI gerade noch möglichen Höhe verlangt hätte. Vielmehr sind greifbare Anhaltspunkte, die den belastbaren Rückschluß darauf zuließen, der Kläger habe sich bereits vor dem 19. Dezember 2008 rechtsverbindlich zur Vornahme der später erbrachten Tätigkeiten verpflichtet und diese auf jeden Fall trotz noch fehlender Honorarvereinbarung auch erbringen sollen, weder vorgetragen noch ersichtlich. (4) Der Rechtsauffassung des Senats steht letztlich auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Pauschalhonorarvertrages die Konzept- und Entwurfsplanung gefertigt hatte. Denn der Kläger hat plausibel und überzeugend vorgetragen, erst diese Pläne hätten die erforderliche Klarheit der nach Art und Umfang des Objektes veranlaßten Leistungen erbracht. Im übrigen ist anerkannt, daß die bloße Erbringung von Architektenleistungen vor dem Vertragsschluß grundsätzlich keinen Vertrag zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber begründet. Dies gilt umso mehr, wenn die Parteien einig sind, daß eine abschließende Honorarvereinbarung noch getroffen werden soll (OLG Hamm, BauR 2010, 239, Tz. 79 mwN). b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das bei Auftragserteilung vereinbarte Pauschalhonorar etwa unterhalb der zulässigen Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze gelegen hätte und daß die Honorarvereinbarung im Hinblick darauf unwirksam gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte dezidiert vorgetragen, das Pauschalhonorar liege über den Mindestsätzen. Auch der Kläger hat unbeschadet der hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführten zweiten Schlußrechnung vom 14. April 2014 erstinstanzlich stets vehement den Standpunkt vertreten, die Pauschalhonorarvereinbarung vom 19. Dezember 2008 sei wirksam. Das wäre in Ansehung von § 4 Abs. 1 bis 3 HOAI a.F. jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht mit dem Vorbringen einer Mindestsatzunterschreitung bzw. Höchstsatzüberschreitung in Einklang zu bringen. 4) Die Abnahme der Architektenleistungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten bei Schlußrechnungen nach der HOAI 2002 und 2009 keine Fälligkeitsvoraussetzung (Kniffka/Koeble, aaO, Rn 560 unter Verweis auf BGH, Urt. vom 19.6.1986 – VII ZR 221/85, BauR 1986, 596, Tz. 9). Nach der Regelung unter Punkt D des Pauschalhonorarvertrages wird das Honorar vielmehr „nach Fertigstellung des Bauvorhabens bei Übergabe einer Honorarschlußrechnung fällig“. Die Honorarschlußrechnung vom 20. Juli 2009 ist übergeben. Ihre Prüffähigkeit ist gegeben und von der Beklagten substantiell auch nicht beanstandet worden. Das Bauvorhaben ist fertiggestellt. Das Honorar ist damit fällig. Im übrigen stünden selbst wesentliche, nicht mehr nachbesserungsfähige Mängel einer Fälligkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber entweder das Honorar mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung – und als solche wird man richtigerweise die Erklärung eines „Zurückbehaltungsrechtes“ auslegen dürfen [dazu weiter unten] – erklärt (BGH, Urt. vom 16.5.2002 – VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399, Tz. 13; Kniffka/Koeble, aaO, Rn. 560) und die Parteien sich damit in einem Abrechnungsverhältnis befinden (BGH, Urt. vom 16.9.1999 – VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 281). So liegen die Dinge auch hier, weil die Beklagte im Hinblick auf die von ihr behaupteten und mittlerweile nicht mehr nachbesserbaren Mängel der Architektenleistungen keine Nachbesserung mehr verlangt. 5) Die fällige Honorarforderung beläuft sich unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen auf 17.850 €. Diese Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Zahlungen auf die Rechnungen vom 19. und vom 22. Mai sowie vom 5. und 17. Juni 2009 in Höhe von insgesamt 49.980 € nicht erloschen. Denn es handelte sich insoweit – wie bereits das Landgericht näher ausgeführt hat – um Zahlungen auf zusätzlich vereinbarte und vom ursprünglichen Vertrag nicht umfaßte Architektenleistungen. Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe das Handeln des Zeugen F beim Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 26. Mai 2009 jedenfalls konkludent genehmigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 6) Ein irgendwie geartetes „Zurückbehaltungsrecht“ der Beklagten im Rechtssinne vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 BGB noch diejenigen des § 273 Abs. 1 BGB gegeben. Etwaige - von der Beklagten behauptete - Mängel des Architektengewerks unter dem Gesichtspunkt einer nicht fachgerechten Bauaufsicht oder Bauplanung wären bereits im Bauwerk verkörpert und könnten durch eine Nachbesserung der Architektenleistung - die auch gar nicht verlangt wird - nicht mehr beseitigt werden. Die auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch genommene Beklagte ist vielmehr sinngemäß der Auffassung, diesen nicht entrichten zu müssen, weil ihr selbst aufgrund von Fehlern des Klägers bei der Bauaufsicht und Bauplanung finanzielle Schäden entstanden seien. Das Begehren der Beklagten ist daher richtigerweise dahin auszulegen, daß sie nicht ein (ihr nicht zustehendes) Zurückbehaltungsrecht ausüben, sondern vielmehr sinngemäß aufrechnen möchte. 7) Ein der Höhe nach konkretisierter und aufrechenbarer Schadensersatzanspruch ist von der Beklagten - worauf bereits die landgerichtlichen Entscheidungsgründe zutreffend abgestellt haben - nach wie vor nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. a) Soweit die Beklagte ihr „Zurückbehaltungsrecht“ unter Bezugnahme auf das beim Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 10 OH 6/10 durchgeführte selbständige Beweisverfahren ursprünglich damit begründet hat, daß seitens der Firma S die Hoffläche fehlerhaft gepflastert worden sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit und in welcher konkreten Höhe ihr daraus ein gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers aufrechenbarer Schadensersatzanspruch erwachsen sein soll. Denn die Beklagte hat eher beiläufig - nachdem der Kläger vorgebracht hat, die Angelegenheit sei nach seinem Kenntnisstand längst „durch Einigung ... beendet“ - eingeräumt, das Beweissicherungsverfahren habe nicht mehr in ein Klageverfahren überführt werden müssen, da der Unternehmer nachgebessert habe. b) Gleiches gilt für etwaige Schadensersatzansprüche im Hinblick auf das Gewerk des Stahlbauers. Die von der Stahlbaufirma T e.K. auf Zahlung des Werklohns in Höhe von gut 13.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Anspruch genommene Beklagte hatte sich bereits im mittlerweile vor dem Senat durch Vergleich beendeten Verfahren 21 U 122/13 (22 O 62/10 LG Hagen) zur Verteidigung auf die von ihr behaupteten Mängel des Gewerks berufen. Durch den mit Senatsbeschluß vom 17.11.2015 festgestellten Vergleich sind im Verhältnis der Beklagten zum Stahlbauer sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Bauvorhaben „O in Y“ gegen Zahlung eines Betrages von 8.500 € endgültig erledigt und abgegolten. Die Beklagte hat durch diesen Vergleich erreicht, lediglich einen um mehr als 7.000 € unter der Klageforderung nebst Zinsen liegenden Betrag an die Stahlbaufirma entrichten zu müssen. Inwiefern vor diesem Hintergrund hier noch irgendwelche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger dieses Verfahrens bestehen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Letztlich bleibt auch nebulös, welchen konkreten Schaden die Beklagte im Zusammenhang mit den nach ihren Angaben fehlerhaft ausgeführten Bewegungsfugen, die zu Rißbildungen im Gebäude geführt haben sollen, gegenüber der Honorarforderung des Klägers zur Aufrechnung zu stellen gedenkt. Für welchen Teil des angeblichen Schadens in Höhe von rund 110.000 € der Kläger überhaupt verantwortlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Es ermangelt hier einer etwaigen Aufrechnung nach wie vor - auch das ist bereits den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen - jeder Substanz. 8) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zum einen, daß das Berufungshauptbegehren der Beklagten unbegründet ist, weil dem Kläger der vom Landgericht zuerkannte Honoraranspruch jedenfalls im Ergebnis zusteht. Weitere Folge der wirksamen Pauschalhonorarvereinbarung vom 19. Dezember 2008 ist, daß auch die beiden das Architektenhonorar betreffenden klageändernden und klageerweiternden Anträge des Klägers, die Beklagte über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 5.120,72 € sowie weiterer 80.081,60 € nebst jeweiliger Zinsen zu verurteilen, unbegründet sind. II. Ansprüche des Klägers auf Aufwendungserstattung im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung Im Hinblick auf den vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Aufwendungsersatz ist seine Berufung begründet. Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bauleistungsversicherung gegenüber der Beklagten eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vorgenommen. Ihm steht daher nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe eines Betrages von 1.428 € zu. Die Beklagte selbst hat - vom Zeugen F vor dem Landgericht nachdrücklich bestätigt - vorgetragen, die Parteien hätten sich dahingehend geeinigt, daß der Kläger den Betrag erstattet bekommen solle, den er bei der Erweiterung seines Generalvertrages an die A-Versicherung gezahlt habe. Der Zeuge hat dann überdies bestätigt, daß die Beklagte von der Versicherung eine vollständige Kopie des Versicherungsscheines mit der Beitragssumme angefordert und auch erhalten habe. Der Beklagten war somit bereits erstinstanzlich ganz genau bewußt, (erstens) auf welche Höhe sich der zu erstattende zusätzliche Versicherungsbeitrag belief und (zweitens) daß dieser auch letztlich seitens der Beklagten zu tragen war. III. Das auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtete Hilfsbegehren der Beklagten Letztlich bleibt auch das Berufungshilfsbegehren der Beklagten ohne Erfolg. Nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung in Betracht, soweit (erstens) das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und (zweitens) auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Jedenfalls am letztgenannten Erfordernis fehlt es im hier zu beurteilenden Fall. Denn auch bei Unterstellung eines wesentlichen Verfahrensfehlers wird jedenfalls keine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich, weil die Sache entscheidungsreif ist und es auf die Berechtigung der Forderung aus der neuen Honorarschlußrechnung vom 14. April 2014 gar nicht ankommt. IV. Die Entscheidung über die dem Kläger zuerkannten Zinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. VI. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BGH VII ZR 36/17