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Beschluss

13 UF 201/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1228.13UF201.16.00
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 18.08.2016 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 18.08.2016 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist „lediglich“ der Entzug des Sorgerechts für das Kind F, nachdem die Kindeseltern – wirksam – ihre Beschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für die Kinder M und G zurückgenommen haben. Im Einzelnen: Der am 12.12.1989 geborene Kindesvater und die am 05.08.1990 geborene Kindesmutter sind seit dem 17.05.2013 miteinander verheiratet; sie hatten sich im Juli 2008 kennen gelernt. Sie sind Eltern von drei Kindern, dem am 03.11.2010 geborenen F sowie den am 03.06.2013 geborenen Zwillingen M und G. Der Kindesvater hat – vor der Heirat mit der Kindesmutter – die Vaterschaft für F anerkannt (Bl. 359 ff. d. A.). Die Kindesmutter ist nicht berufstätig, der Kindesvater als Elektrotechniker vollschichtig erwerbstätig. Kurz vor der Geburt von F, im Oktober 2010, wurde auf Wunsch der Kindesmutter, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Kindesvater noch nicht zusammen wohnte, vom Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe mit zunächst vier Wochenstunden installiert. Nachdem die Familienhilfe im November 2010 kurzzeitig auf zehn Wochenstunden erhöht worden war, wurde sie im Dezember 2010 zunächst auf sechs Wochenstunden reduziert und im April 2011 auf Wunsch der Kindeseltern beendet. Zu diesem Zeitpunkt war für das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung nicht erkennbar. Im April 2014 ging eine Gefährdungsmeldung beim Jugendamt ein. Inhalt der Mitteilung war die Befürchtung, F, der zu diesem Zeitpunkt jeweils von morgens bis 16.00 Uhr die Kita besuchte, sei sozial und emotional verwahrlost. Er verhalte sich massiv grenzüberschreitend und aggressiv. Die befragten Kindeseltern erklärten dem Jugendamt, mit den Zwillingen hätten sie keine Probleme. Hinsichtlich F gestalte sich die Situation für sie allerdings schwierig. F sei sehr aktiv und höre nicht auf sie. Zudem sei F extrem eifersüchtig auf die Zwillinge. Im August 2014 wurde vom Jugendamt in der Familie erneut eine sozialpädagogische Familienhilfe, mit fünf Wochenstunden, installiert. Nach einem Hilfeplangespräch am 13.05.2015 wurde auf Wunsch der Kindeseltern die Familienhilfe zum 31.05.2015 beendet. Am 30.06.2015 ging erneut eine Meldung wegen Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt ein. Berichtet wurde u.a. Folgendes: Die Kinder würden teilweise ein bis zwei Stunden ununterbrochen weinen. Die Kindesmutter würde gegen das Geschrei ihrer Kinder anbrüllen und wirke maßlos überfordert mit allen drei Kindern. Sie sei nicht kritikfähig und habe erklärt, wenn sie putze, müssten die Kinder zwei Stunden im Hochstuhl sitzen. Anschließend erfolgte durch das Jugendamt am 02.07.2015 ein unangemeldeter Hausbesuch. Hierbei wirkte die Kindesmutter, angesprochen auf die Meldung, sehr aufgebracht und gab sehr ambivalente Antworten. Sie erklärte, Unterstützung benötige sie nicht. Lediglich für die drei Ferienwochen im Kindergarten benötige sie eine anderweitige Betreuung. Einen mit dem Jugendamt für den 05.08.2015 vereinbarten Termin sagte die Kindesmutter ab. Ab August 2015 besuchten die Zwillinge den Kindergarten, beginnend ab dem 24.08.2015 von morgens bis nachmittags, ca. 16.00 Uhr. F wurde ebenfalls ganztägig, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, im Kindergarten betreut. Am 09.08.2015 kam es zu einem Streit der Kindeseltern mit anschließendem Polizeieinsatz. Die Kindeseltern lebten rund vier Monate getrennt voneinander und versöhnten sich etwa am 12.12.2015 wieder. In der Trennungszeit blieben die gemeinsamen Kinder bei der Kindesmutter. In dieser Zeit kam es zu Elterngesprächen im Jugendamt, die u.a. das Umgangsrecht des Kindesvaters zum Gegenstand hatten. Auf Empfehlung des Kindergartens ließ die Kindesmutter für F im Sozial Pädiatrischen Zentrum des St.-B-Hospitals in C (im Folgenden: SPZ) eine entwicklungsneurologische und sozialpädiatrische Diagnostik erstellen. Die Kindesmutter erzählte im Rahmen der Diagnostik (Bl. 16 d. A.), die in der Zeit vom 19.08.2015 bis 26.01.2016 stattfand, Grund für die Empfehlung sei F's ausgeprägte motorische Unruhe und sein aufgedrehtes Verhalten. Er könne nicht still sitzen bleiben, sein Spielverhalten sei von motorischer Unruhe geprägt, und er könne seine Aufmerksamkeit nur wenige Sekunden aufrechterhalten. Zudem habe er kein Regelverständnis und agiere in seinem Auftreten impulsgesteuert. Auf Grenzsetzungen reagiere er mit Wutanfällen. Er schmeiße sich auf den Boden oder zerstöre Möbel, Türen oder andere naheliegenden Materialien. Die beschriebenen Auffälligkeiten zeige er auch im Kindergarten, wobei sie Einzelheiten nicht benennen könne. Ihr, der Kindesmutter, fehle der Überblick, wie sich F im Kindergarten verhalte. Sie gab weiterhin an, täglich anhaltend überfordert mit der Situation zu sein. Sie spiele mit dem Gedanken, die Kinder oder wenigstens F abzugeben, bringe dies jedoch nicht übers Herz. Sie würde gerne eine stationäre Therapie in der Psychiatrie machen. Der Kindesvater übernehme nur wenig Verantwortung und verhalte sich aggressiv und aufbrausend. Sie vermute, dass er die Kinder körperlich misshandelt habe. Von ihrer Familie erfahre sie wenig Unterstützung, das Jugendamt würde sie unter Druck setzen. In dem weiteren Diagnosebericht des SPZ vom 22.02.2016 (Bl. 57 ff. d. A.) heißt es abschließend wie folgt: „Durch die Kombination verschiedener familiärer Risikofaktoren der Eltern O (sozioökonomischer Status der Eltern, psychische Probleme, Eheprobleme und aggressives Verhalten) und persönlicher Risikofaktoren von F (Irritabilität, Probleme mit der Verhaltens- und Emotionsregulation, geringe soziale Fertigkeiten und emotionale Kompetenzen, sowie eine motorische Unruhe) ist die Entwicklung von F unter den heutigen Bedingungen stark gefährdet. Das häusliche Umfeld erweist sich als irritabel und bietet nicht die benötigte Struktur und Sicherheit für das Kind. Es zeigt sich eine Vernachlässigung auch im Hinblick auf die körperliche Sauberkeit und die Sauberkeit der Kleidung der Kinder. Die Mutter wirkte hier stets abgelenkt und gehetzt, eine liebevolle Mutter-Kind-Interaktion wurde nicht beobachtet. Auch das impulsive und ungehorsame Verhalten von F (z.B. Weglaufen, Tätlichkeiten, Impulsivität) gefährden die weitere kindliche Entwicklung und soziale Integration. Aufgrund der starken Erziehungsanforderungen, die durch die Störung der Selbstregulation und die Auffälligkeiten in F Verhalten resultieren, ist eine qualifizierte Erziehung des Kindes vonnöten, die durch die Eltern jedoch nur unzureichend erfüllt werden kann. Unter den gegebenen Bedingungen erscheint das Kindeswohl gefährdet. Bedenklich erscheint [sic] vor allen Dingen die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern mit dem Jugendamt und die Weigerung, Hilfsmaßnahmen anzunehmen. Ebenso zeigen sich eine mangelnde Wahrnehmung der externalisierenden Verhaltensweisen von F und eine falsche Einschätzung der Realität und der Situation des Kindes. Hinsichtlich der elterlichen Feinfühligkeit unterliegen die elterlichen Kompetenzen ebenfalls starken Einschränkungen. Auch die erzieherischen Grundkompetenzen hinsichtlich der Pflege und Hygiene für Kinder zeigen deutliche Defizite auf. Eine Hilfsmaßnahme durch das Jugendamt erscheint unsererseits also dringend indiziert.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berichte des SPZ vom 14.09.2015, Bl. 15 ff. d. A., und vom 22.02.2016, Bl. 57 ff. d. A., Bezug genommen. Im Haushalt der Kindesmutter fanden am 10.09.2015, 18.09.2015 und 30.09.2015 durch das Jugendamt unangemeldete Hausbesuche statt, u.a. um zu kontrollieren, ob in der Zwischenzeit, wie mit den Kindeseltern vereinbart, ein Treppenschutzgitter angebracht worden war. Die Kindesmutter äußerte gegenüber dem Jugendamt die Sorge, dass ihr wegen der Ergebnisse der Diagnostik die Kinder weggenommen werden. Auf ihren Wunsch mit dem Jugendamt vereinbarte Termine sagte sie jedoch ab. Der Einladung des Jugendamtes zu einem Elterngespräch am 18.11.2015 folgten die Kindeseltern nicht. Am 24.11.2015 wurden für die Zwillinge durch die Heilpädagogische Frühförderung Stellungnahmen zur Notwendigkeit ambulanter Frühförderung erstellt. Das hiesige Verfahren ist durch eine Mitteilung des Jugendamts vom 19.01.2016 nach § 8 a SGB VIII eingeleitet worden. Das Jugendamt hat darin ausgeführt, beide Elternteile würden den Eindruck vermitteln, dass es ihnen derzeit nicht möglich sei, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen, geschweige denn, diese zu befriedigen. Der Kindesvater ziehe sich aktuell komplett aus der Verantwortung. Die Kindesmutter wirke deutlich überfordert mit der Erziehung sowie der passenden Förderung ihrer Kinder, welche dringend angezeigt sei. Zum Bedarf an Unterstützung habe die Kindesmutter sich stets ambivalent geäußert. Zunächst benenne sie Unterstützungsbedarf. Bei weiterem Nachfragen weise sie einen Unterstützungsbedarf jedoch wieder zurück. Insbesondere in letzter Zeit bestehe keine Kooperation zwischen den Kindeseltern und dem Jugendamt. Es sei nicht auszuschließen, dass das auffällige Verhalten von F eine Folge der mangelnden Bindung zur Kindesmutter sei. Aus Sicht des Jugendamtes solle den Kindeseltern auferlegt werden, mit dem Jugendamt in Kooperation zu treten. Da eine abschließende Gefährdungseinschätzung nicht möglich sei, sei zudem ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern dringend erforderlich. Mit Bericht vom 18.02.2016 (Bl. 40 ff. d. A.) hat das Jugendamt weiter mitgeteilt, in der Kita seien bei F am 15.01.2016 Griffmale am Bein in Kniehöhe aufgefallen und am 18.01.2016 blaue Flecken festgestellt worden. Die Kindesmutter habe die Hämatome durch das Verhalten der Kinder erklärt und abgestritten, die Kinder zu schlagen. Frau u der Erziehungsberatungsstelle habe berichtet, von sieben vereinbarten Terminen habe die Kindesmutter nur einen Termin wahrgenommen. Die Kita habe berichtet, F sei im Kindergartenalltag nicht mehr tragbar. Wegen ihm seien schon mehrere Kinder abgemeldet worden. Ständig versuche er wegzulaufen. Zukünftig werde er, um eine 1:1-Betreuung zu ermöglichen, nur noch in der Zeit der Anwesenheit einer Integrationskraft, 25 Stunden wöchentlich, betreut. Weiterhin hat das Jugendamt mitgeteilt, am 03.02.2016 sei eine weitere anonyme Meldung beim Jugendamt eingegangen, was Veranlassung für einen weiteren unangekündigten Hausbesuch am 04.02.2016 gewesen sei. Frau u2 der Frühförderstelle habe berichtet, dass die Kindesmutter in der Zeit vom 25.08.2014 bis 02.03.2015 bereits Kontakt zur Frühförderstelle gehabt habe. Die Termine seien von der Kindesmutter jedoch sehr unzuverlässig wahrgenommen und der Kontakt schließlich abgebrochen worden. Erneut sei Ende November 2015 wegen G und M Kontakt aufgenommen worden. Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme vom 18.02.2016 (Bl. 29 ff. d. A.) darauf verwiesen, ihm gegenüber habe die Kindesmutter erklärt, die Äußerung, die Kinder weggeben zu wollen, tue ihr leid. Mit dieser Erklärung während der Trennungszeit habe sie dem Kindesvater schaden wollen. F bekomme Ergotherapie, die Zwillinge würden Frühförderung erhalten. Ein Treppenschutzgitter sei inzwischen angebracht worden. Ergänzend, mit Schriftsatz vom 29.02.2016 (Bl. 68 f. d. A.), hat der Verfahrensbeistand mitgeteilt, der Kinderarzt habe in einem Telefonat vom 24.02.2016 angegeben, er halte es für sinnvoll, wenn sich die Kindesmutter Hilfe ins Haus holen würde. Er wolle dies mit der Kindesmutter noch einmal besprechen und sie davon überzeugen, dass sie Unterstützung benötige. Vor dem Amtsgericht haben die Kindeseltern im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 ihre Bereitschaft erklärt, nunmehr mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und einen Antrag auf Erziehungshilfe mit dem Ziel der erneuten Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe stellen zu wollen. In der Zeit von März bis August 2016 war eine sozialpädagogische Familienhilfe mit fünf Wochenstunden in der Familie tätig. Das Amtsgericht hat zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und einer Kindeswohlgefährdung ein Sachverständigengutachten eingeholt, die Kindeseltern, den Verfahrensbestand und das Jugendamt angehört und die Sachverständige ihr Gutachten mündlich erläutern lassen. Ausweislich des Protokolls konnte F "trotz intensiver Bemühungen seitens des Jugendamtes und insbesondere des Verfahrensbeistandes" nicht angehört werden, weil er ununterbrochen weinte und ständig zur Kindesmutter wollte. Die Zwillinge, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre alt waren, wurden nicht richterlich angehört. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt hat auf Antrag des Jugendamts und des Verfahrensbeistandes mit Beschluss vom 18.08.2016 den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Kinder F, G und M entzogen und Frau S als Vormund bestellt. Zur Begründung ist das Amtsgericht vollinhaltlich dem Sachverständigengutachten gefolgt. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sachstands in erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (Bl. 229 ff. d. A.). Gegen diesen Beschluss richten sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde. Nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde, hinsichtlich der Kinder G und M, ist die Beschwerde hinsichtlich des Kindes F aufrechterhalten worden. Die Kindeseltern tragen vor, vorausgesetzt, dass tatsächlich Störungsbilder bei den Kindern vorhanden seien, sei nicht dargelegt, dass eine Heilung besser in einem Kinderheim als in der Familie mit Familienhilfe möglich sei. Die Sachverständige habe keine hinreichende Alternative zu einer Fremdunterbringung aufgezeigt. Der von der Kindesmutter beauftragte Prof. Dr. N2 sei zu einem anderen Ergebnis als die Sachverständige gelangt. Das gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten sei weder hinsichtlich der Feststellungen noch hinsichtlich des Ergebnisses nachvollziehbar. Weder Ton- noch Videoaufnahmen seien gefertigt worden. Da das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, hätte die Sachverständige beim Gericht nachfragen müssen, welche Kriterien für die Begutachtung zugrunde gelegt werden müssen. Ganz merkwürdig sei der Umstand, dass die Kindesmutter angeblich keine Gefühle habe und nur "vordergründig" um das Wohl ihrer Kinder besorgt sei. Das Gutachten enthalte keinerlei Belege und Befundtatsachen. Zwischen Kindern und Kindesmutter gebe es eine enge emotionale Bindung, die auch der Verfahrensbeistand bestätigt habe. Sie, die Kindeseltern, hätten eine betreuungsbereite sozialpädagogische Familienhilfe gefunden, die tätig würde, sofern die Bezahlung sichergestellt sei. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich, am 18.07.2016, eine teilstationäre Therapie begonnen und am 15.08.2016 vorzeitig beendet. Seit dem 19.08.2016 sind die drei Kinder fremduntergebracht in zwei verschiedenen Heimeinrichtungen. F ist in der Übergangs- und Diagnosegruppe des B-Stifts in H aufgenommen worden. Die Diagnostik betreffend F wird voraussichtlich Ende Februar 2017 abgeschlossen sein. F zeigt in der Einrichtung einen hohen pädagogischen Bedarf und massive Verhaltensauffälligkeiten. In Konfliktmomenten ist er kaum steuerbar, knallt Türen, beschimpft andere und droht, etwas kaputt zu machen oder einem Mitarbeiter der Einrichtung etwas anzutun. Alle drei Kinder zeigen in den Einrichtungen einen hohen und intensiven Unterstützungs- und Förderbedarf. Die Kindeseltern beantragen (nach der teilweisen Beschwerderücknahme), den Beschluss des Amtsgerichts Bocholt hinsichtlich F aufzuheben und ihnen für F die elterliche Sorge insgesamt, hilfsweise auf die Kindesmutter alleine zurück zu übertragen. Das Jugendamt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat der Sachverständigen in Vorbereitung des Senatstermins Fragen mitgeteilt (Bl. 351 f. d. A.), die ergänzend erörtert werden sollen. Im Senatstermin vom 02.12.2016 sind die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt, der Vormund sowie das betroffene Kind F persönlich – in Anwesenheit des Verfahrensbeistands - angehört worden. Die Sachverständige hat ihr Gutachten unter Einbeziehung der ergänzenden Fragen des Senats und der Fragen der übrigen Beteiligten mündlich erläutert. Die Kindesmutter hat, persönlich angehört, erklärt, sie beabsichtige, sich ab dem 09.01.2017 erneut in der Tagesklinik aufnehmen zu lassen. Im Übrigen wird auf das Protokoll des Senatstermins sowie den Berichterstattervermerk vom 06.12.2016 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Kindeseltern ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat aber sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht – Familiengericht - den Kindeseltern gemäß den §§ 1666, 1666 a BGB die gesamte elterliche Sorge für F wegen einer konkreten und gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung entzogen und Frau S als Vormund bestellt. Eine fortdauernde Gefährdung des Wohls von F in einem Ausmaß, welches eine weitere Trennung des Kindes F von den Kindeseltern erforderlich macht, ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung gegeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2011 - 8 UF 46/11 - NJOZ 2012, 1337). Im Einzelnen: 1. Nach der Bestimmung des § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666 a Abs.1 Satz 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge ist mithin eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG FamRZ 2012, 1127 - Tz. 15 ff.; BVerfG FamRZ 2010, 713). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. nur BVerfGE 72, 122, 137 f.). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 91). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79, 89). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88 f.; 72, 122, 138). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es weiterhin, dass die Anwendung des mildesten Mittels dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahme mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des Kindes führt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.10.211, XII ZB 247/11, NJW 2012, 151 = FamRZ 2012, 99). 2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. a) Es liegt eine konkrete, gegenwärtige erhebliche Gefährdung des Wohls des Kindes F im Sinne des § 1666 BGB vor. Davon ist der Senat aufgrund des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. O2 vom 30.06.2016 (Bl. 78 ff. d. A.), auf das vollumfänglich verwiesen wird, und deren ergänzenden Stellungnahmen in den Anhörungsterminen vor dem Amtsgericht (Bl. 225 f. GA) und vor dem Senat sicher überzeugt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts. Ergänzend gilt Folgendes: Die Sachverständige hat überzeugend erklärt, dass bei F bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist. Bei F lägen erhebliche Defizite im sozial-emotionalen Bereich mit hoch aggressivem Verhalten und externalisierenden Verhaltensweisen vor. So sei F im Kindergarten angesichts seines grenzüberschreitenden Verhaltens fast nicht mehr tragbar gewesen; er habe eine 1:1-Betreuung benötigt. Letzteres wird durch die Berichte des Kindergartens und die Diagnostik des SPZ vom 22.02.2016 (Bl. 57 ff. d. A.) auch bestätigt. Ferner sei bei F schon eine Bindungsstörung eingetreten. Dass eine Bindungsstörung vorliege, sei auch sicher feststellbar. So habe F im Rahmen der Exploration etwa keine Szene gespielt, in der er von der Kindesmutter Trost oder Hilfe erhalten habe (Seite 2 des Berichterstattervermerks). Zudem habe sich F distanzlos verhalten, etwa gegenüber dem Verfahrensbeistand, aber auch ihr gegenüber, der Sachverständigen. F nehme ferner sehr schnell Kontakt zu Fremden auf, was – dies bedarf keiner weiteren Erklärung - ganz erhebliche Risiken berge. Er sei ein sog. „Unfallrisiko-Typ“; er erkenne seine Grenzen nicht und sehe auch die Gefahren nicht. Weiterhin zeige F bereits eine Parentifizierung; er mache sich Sorge um seine Mutter und übernehme dieser gegenüber Verantwortung. Wird dem gerade eingetretenen Schaden nicht entgegen gewirkt, sind für das weitere Leben von F gravierende Folgen aller Voraussicht nach zu erwarten, nämlich eine dissoziale Entwicklung oder aber auch eine Sucht; ferner ist, so die überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen, zu erwarten, dass F in der Schule kaum mehr zu integrieren sei; bereits jetzt habe F eine 1:1-Betreuung im Kindergarten benötigt. b) Der bereits eingetretene Schaden bei F beruht auch auf dem Verhalten der Kindeseltern. aa) Die Sachverständige hat überzeugend erklärt, dass in der Vergangenheit eine emotionale Bindung zu den Kindeseltern, insbesondere der Kindesmutter, nicht so zustande gekommen sei, wie es sein solle (vgl. Seite 2 des Berichterstattervermerks vom 06.12.2016); es habe letztlich keine tragfähige emotionale Basis zwischen der Kindesmutter und den Kindern aufgebaut werden können. Die Kindesmutter sei, wie sich in der Interaktionsbeobachtung der Sachverständigen gezeigt habe, mit ihren Kindern extrem gestresst und überfordert. Es seien keinerlei liebevollen Interaktionen zwischen der Kindesmutter und den Kindern zu beobachten. Es fehle die emotionale Basis zwischen den Kindern und ihrer Mutter; so fehle folglich auch für eine konstruktive Erziehung die Basis. Es habe sich insgesamt ein Teufelskreis entwickelt: Das emotional unterversorgte Kind (F) mache durch Störverhalten auf sich aufmerksam, die Kindermutter reagiere darauf mit Schimpfen, wodurch die Kindesmutter noch mehr gestresst werde, wodurch es letztlich zu einem permanenten Lärm und potentiellen Gefahrensituationen komme, welche die Kindesmutter nicht im Blick habe (Bl. 163 d. A.). Letztlich bestehe die Interaktion zwischen der Kindesmutter und den Kindern fast ausschließlich aus Kommandos und Verboten; es fehle ganz an kindgerechten Erklärungen; die Kindesmutter sei nicht mitschwingend und nicht empathisch. Bei der Interaktionsbeobachtung habe die Kindesmutter schließlich Fluchttendenzen gezeigt, d. h. von den Kindern fliehen wollen. Ferner habe die Kindesmutter gebotene Fördermaßnahmen (Frühförderung, Ergotherapie, Überprüfung der Hörfähigkeit der Zwillinge etc.) nur völlig unzureichend wahrgenommen. Nach alledem sei insgesamt die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter – unverschuldet – ganz erheblich eingeschränkt. Die Ursache für die erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter liegt, so die Sachverständige, offenbar auch darin, dass die Kindesmutter selbst in ihrer eigenen Kindheit und Jugend kein einfühlsames Elternverhalten erlebt habe. So habe ihre Mutter sie, die Kindesmutter, "rausgeschmissen", als sie, die Kindesmutter, schwanger geworden sei (Bl. 124 d. A.). Eine nennenswerte Verbesserung der Erziehungsfähigkeit ist derzeit – noch nicht – eingetreten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kindesmutter sich erfreulicherweise in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hat (s. Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H2 vom 21.11.2016) und die im Sommer 2015 begonnene tagesklinische Behandlung fortsetzen will. Derzeit ist, wie im Senatstermin erörtert, die Therapie der Kindesmutter indessen noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine nennenswerte Verbesserung auf Seiten der Kindesmutter, insbesondere eine Verbesserung ihrer psychischen Befindlichkeit, eingetreten ist, welche sich positiv auf ihre Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hätte. So hat die Kindesmutter im Senatstermin erklärt, dass sie seit dem 26.10.2016 einmal je Woche einen Termin bei ihrem Therapeuten Dr. H3 wahrgenommen hat. Es liegt auf der Hand, dass diese wenige Termine – etwa 5 Termine bis zum Senatstermin am 02.12.2016 – derzeit noch nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der psychischen Situation der Kindesmutter und mithin auch der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter geführt haben. bb) Aber auch der Kindesvater ist in seiner Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er ist nach seinen eigenen Angaben – ebenso wie die Kindesmutter – von seiner Mutter „rausgeschmissen worden“ (Bl. 134 d. A.) und hat – nach seinen eigenen Angaben – eine „beschissene Kindheit“ gehabt (Bl. 134 d. A.). Der Kindesvater zeige zwar, so die Sachverständige, etwas mehr Mitschwingungsfähigkeit, aber auch zwischen ihm und seinen Kindern bestehe die Kommunikation in sehr großem, ganz überwiegendem Maße aus Kommandos. Der Kindesvater sehe sich letztlich in der Rolle der Familienernährers, habe – trotz der erkennbaren Überforderung der Kindesmutter – nicht einmal erwogen, sich umfassender um die Belange seiner Kinder zu kümmern, obwohl er nach seinen eigenen Angaben der Sachverständigen gegenüber erkannt haben will, dass seine Frau überfordert sei (Bl. 138 d. A.). Gerade der zuletzt genannte Umstand belegt nach Auffassung des Senats die erhebliche eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. So hat der Kindesvater auch noch im Senatstermin erklärt, er könne sich nicht vorstellen, seine Arbeit aufzugeben, um mehr erzieherische Aufgaben zu übernehmen und präsent zu sein. Er hat vielmehr bekräftigt, dass seine Mithilfe nur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit möglich sei und gefordert werden könne. Im Übrigen hätte der Kindesvater, so die überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen, auch bei einer Aufgabe seiner Berufstätigkeit keine hinreichende Chance, mit intensiver Unterstützung befähigt werden zu können, eine erneute Erziehung von F im häuslichen Umfeld ohne Kindeswohlgefährdung zu ermöglichen (Bl. 172 d. A.). c) Mildere Mittel als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge für das Kind F kommen hier nach der sicheren Überzeugung des Senats nicht in Betracht. Auch hierzu folgt der Senat der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen. Die festgestellte Kindeswohlgefährdung bezieht sich auf sämtliche Teilbereiche der elterlichen Sorge. In allen Teilbereichen der elterlichen Sorge, auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der schulischen und finanziellen Angelegenheiten, sind die Kindeseltern überfordert. Sie sind unverschuldet nicht in der Lage, die für F notwendigen Entscheidungen zu treffen. aa) Ambulante Maßnahmen, etwa eine sozialpädagogische Familienhilfe mit einem erheblichen wöchentlichen Stundenkontingent, greifen zur Überzeugung des Senats nicht. Sie sind auch nach den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen nicht geeignet, eine Verbesserung der Situation für F herbeizuführen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Kindeseltern ihre Beschwerde bezüglich der Zwillinge zurückgenommen haben und durch die überwiegende Fremdbetreuung der Zwillinge wohl entlastet werden würden und sich mehr ihrem Kind F widmen könnten. Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob die Kindeseltern, wie sie selbst vortragen, nunmehr eine Fachkraft gefunden haben, die gegen Bezahlung bereit wäre, in ihrer Familie die schwierige Aufgabe der Familienbetreuung zu übernehmen. Ebenso wenig kommt es hiernach darauf an, ob die Kindeseltern überhaupt bereit und in der Lage wären, diese Hilfe längerfristig anzunehmen. bb) Nach den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, kommt in Bezug auf F letztlich nur noch eine Fremdunterbringung in Betracht; diese sei „alternativlos“ in dem Sinne, dass kein gleich geeignetes milderes Mittel mehr ersichtlich sei. Denn F hat – so die überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen - so offensichtliche Schäden, dass es einer professionellen Betreuung bedarf, wobei selbst bei professioneller Betreuung eine Trennung von den Zwillingen erforderlich ist, weil sich F und die Zwillinge sonst in ihre Entwicklung gegenseitig behindern (Bl. 172 d. A.). Das Mittel des Sorgerechtsentzuges, das hier im Ergebnis mit einer Fremdunterbringung verbunden ist, ist auch nicht ungeeignet. Es ist hier im Ergebnis für F weniger belastend als die Folgen, die entstehen würden, falls F zu seinen Eltern zurückkehren würde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass F unter der Fremdunterbringung erheblich leidet und diese als belastend erlebt. Jedoch muss hier berücksichtigt werden, dass – so die überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen - angesichts des jungen Alters von F noch die Chance besteht, dass dieser unter einer professionellen Betreuung in der Lage sein wird, sichere Bindungen zu anderen Personen aufzubauen; dies wäre, so die Sachverständige, für F die Möglichkeit eines echten Zugewinns. Hingegen sind im Falle einer Rückkehr von F in den elterlichen Haushalt ganz erhebliche Schwierigkeiten im Sozialverhalten und massive Verhaltensauffälligkeiten bei F zu erwarten; die bei F vorliegende Bindungsstörung gestaltet nämlich den erzieherischen Zugang besonders schwierig und lässt eine weitere Eskalation von Verhaltensauffälligkeiten mit entsprechend erhöhten Erziehungsanforderungen mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, welchen die Kindeseltern – jedenfalls derzeit - noch nicht gerecht werden können. cc) Angesichts des oben aufgezeigten Erfordernisses einer professionellen Betreuung kommt auch die Großmutter von F mütterlicherseits nicht als Vormund in Betracht. Im Übrigen ist die Großmutter von F mütterlicherseits nach der sicheren Überzeugung des Senats für die Kindeseltern auch keine hinreichende Stütze, die eine weitere Fremdunterbringung von F entbehrlich machen würde. Eine 1:1-Betreuung könnte die Großmutter bereits deshalb nicht sicherstellen, weil sie selbst berufstätig ist. Nach Angaben der Kindesmutter im Senatstermin lebt die Kindesmutter in C und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, wobei die Kindesmutter noch nicht einmal den genauen Umfang dieser Erwerbstätigkeit benennen konnte. Zudem ist die Großmutter von F für in der Vergangenheit wenig präsent gewesen. Die Großmutter hat bis vor kurzem in Leipzig gelebt und allenfalls sporadisch Kontakt zu F gehabt. Nach alledem muss nicht weiter aufgeklärt werden, ob die Großmutter grundsätzlich erziehungsfähig ist. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass nur noch eine Profi-Betreuung greifen kann. dd) Die Großmutter der Kindesmutter, die von den Kindeseltern gegenüber der Sachverständigen als familiäre Hilfe benannt worden ist, ist bereits angesichts ihres Alters von über 85 Jahren nicht in der Lage, längerfristig die Betreuung von F sicherzustellen und erzieherische Aufgaben - mit erhöhten erzieherischen Anforderungen - zu übernehmen; dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit unterstützend tätig geworden ist und wohl ein gutes Verhältnis zu ihrem Enkelkind F hat. d) Der Senat folgt, wie bereits ausgeführt, den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen. Die Kritik der Kindeseltern an dem Gutachten greift nicht durch. aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Sachverständige weder Tonband- noch Videoaufnahmen gefertigt hat (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, 14 UF 135/14, FamRZ 2015, 1126). bb) Auch ansonsten ist es grundsätzlich dem Sachverständigen zu überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten zur Kindeswohlgefährdung in Kindschaftssachen erstellt. Daher sind Umfang der - ggf. fremdanamnestischen - Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztere können indessen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zu alledem nur BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011 - 6 UF 108/11- zitiert nach Juris; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070). Diesen Anforderungen genügt hier das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. O2 vollumfänglich. Die Sachverständige hat im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, worauf sie ihre Feststellungen stützt. Die diagnostischen Grundlagen und Verfahren sind erläutert (vgl. insoweit zusammenfassend S. 4 und S. 174 f. des Gutachtens). Die Inhalte der jeweiligen Gespräche sind wiedergegeben und Schlussfolgerungen daraus nachvollziehbar erläutert. Der Senat hat auch die Fragestellungen zur Kindeswohlgefährdung in Vorbereitung zum Senatstermin – unter Beachtung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - näher umschrieben und präzisiert (Bl. 351 ff. d. A.). Die Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Fragestellungen im Senatstermin ihr Gutachten mündlich erläutert. cc) Die "sachverständige Stellungnahme" des von den Kindeseltern beauftragten Prof. Dr. N ist im Ergebnis nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Senats zu erschüttern. Prof. Dr. N hat nach eigenen Angaben lediglich ein Gespräch mit den Kindeseltern geführt und das Gerichtsgutachten hinzugezogen. Eine eigene umfassende Prüfung der gerichtlichen Fragestellungen aufgrund weiterer Erkenntnisquellen ist hingegen nicht erfolgt. Insbesondere hat Prof. Dr. N das betroffene Kind nie gesehen. Die Stellungnahme erschöpft sich letztlich in einer Kritik des Sachverständigengutachtens, ohne die eigene Empfehlung, die vier Sätze umfasst, nachvollziehbar und plausibel zu begründen. 3. Die Bestimmung des Vormunds beruht auf § 1773 BGB. Frau S ist bereits in der Vergangenheit als Vormund tätig gewesen und mit dieser Aufgabe vertraut. Zudem ist sie Vormund der Zwillinge G und M. Der Senat sieht keine Veranlassung für einen Wechsel. Verwandte, etwa Großeltern, kommen hier, wie bereits ausgeführt, als Vormund nicht in Betracht (s. o.). III. Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG). IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters für die Beschwerdeinstanz ist zurückzuweisen (§ 118 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG). Der Aufforderung, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte einzureichen, ist er bis zum Schluss des Anhörungstermins vor dem Senat nicht nachgekommen.