Beschluss
17 U 81/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1219.17U81.16.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold (9 O 63/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 39.992,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold (9 O 63/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 39.992,46 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 31.8.2016. Die Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. 1. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe sie „offensichtlich ganz bewusst in eine Preisfalle gelockt“, um den Auftrag für das streitgegenständliche Objekt zu erhalten (siehe S. 2, 4. Absatz des Schriftsatzes vom 31.10.2016), deutet sie ein arglistiges Handeln der Klägerin, das Grundlage für eine Einrede gemäß § 242 BGB sein könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5.11.1992, Az. VII ZR 50/92, NJW 1993, 661; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 428), lediglich an, ohne dies konkret zu belegen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte Hintergründe der Kostenentwicklung in der mündlichen Verhandlung am 28.9.2016 (S. 1 f. des Protokolls) schlüssig dargelegt. Der vage gehaltene Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2016 ist demgegenüber nicht geeignet, ein arglistiges oder jedenfalls treuwidriges Vorgehen der Klägerin konsistent zu begründen. Unabhängig davon läge ein treuwidriges Verhalten nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls bezüglich der Mindestsatzunterschreitung vor, nicht jedoch auch im Hinblick auf das Schriftformerfordernis für Pauschalvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2009, das unabhängig von einer Mindestsatzunterschreitung gilt. 2. Der Hinweis der Beklagten darauf, die Klägerin habe von dritter Seite, nämlich von Mietern des Objekts, Zahlungen für Architektenleistungen erhalten, die sie nicht doppelt abrechnen dürfe (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.10.2016), steht der Zurückweisung der Berufung ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin hatte im Rahmen der Klageschrift – sowie auch mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12.9.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift) – schlüssig dargetan, welche Leistungen, die sie für Mieter des erstellten Objekts erbrachte, nicht in der Schlussrechnung gegenüber der Beklagten berücksichtigt wurden. Selbst wenn es zuträfe, dass die Klägerin Leistungen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu der Beklagten erbringen musste, auch gegenüber Dritten – auf Grundlage eines eigenständigen Vertrags – in Rechnung stellte, folgte daraus nicht notwendig, dass die Beklagte insoweit von ihrer vertraglichen Zahlungspflicht befreit wäre. Indem die Beklagte ergänzend vorträgt, die Klägerin habe insbesondere „keinen Mehraufwand für OP/Röntgen erbracht, der nicht von dem hier streitgegenständlichen Auftrag abgedeckt ist“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.10.2016), bestätigt sie vielmehr, dass die Klägerin diese Leistungen (zumindest auch) im Verhältnis zu der Beklagten auf Grundlage des geschlossenen Architektenvertrages erbrachte. Die Frage, ob die Mieter des Objekts eine Architektenleistung, die sie (ggf.) ohnehin erhalten hätten, bezahlen mussten, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz. 3. Der neue Vortrag der Beklagten zu den anrechenbaren Kosten (S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 31.10.2016) richtet sich bereits nicht gegen die Kostenberechnung vom 16.9.2013 (Anlage K 16 des Schriftsatzes vom 4.11.2015), die die Klägerin ihrer Honorarabrechnung zum Schluss der mündlichen Verhandlung allein zu Grunde gelegt hat. In dieser Berechnung hatte die Klägerin die für die Honorarabrechnung relevanten Kostengruppen 300 und 400 detailliert bis zur 2. Ebene aufgeschlüsselt und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nachprüfbar dargelegt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil (S. 5) auf diese Kostenberechnung, nicht auf die mit dem Schriftsatz vom 31.10.2016 angegriffene (S. 3 der Anlage K2 zur Klageschrift vom 26.2.2015), Bezug genommen. Auch der Beklagten war die vorgenannte Kostenberechnung ausweislich der Stellungnahme im Schriftsatz vom 15.12.2016 bekannt. Die Beklagte verkennt im Übrigen, dass sich die anrechenbaren Kosten, die Grundlage der Architektenrechnung sind (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 HOAI 2009), weder danach richten, welche Baukosten die Vertragsparteien bei Abschluss des Architektenvertrages erwarteten, noch danach, welche Baukosten nach Abschluss des Projekts tatsächlich anfielen. Entscheidend für die Berechnung des Honorars ist grundsätzlich die Kostenberechnung zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung (vgl. Werner, a. a. O., S. 507, 509/Rn. 979, 980a). Auf eine Differenzierung zwischen einzelnen Leistungsphasen, wie sie § 10 Abs. 2 der HOAI 2002 noch vorsah, hat der Verordnungsgeber der vorliegend anzuwendenden HOAI 2009 verzichtet (Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 282 ) . Vor diesem Hintergrund kam es auch auf eine Kenntnis der Klägerin zu den tatsächlich angefallenen Baukosten nicht an. 4. Zu dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 31.8.2016 bereits dargelegt, dass die verkürzte Bezeichnung der Beklagten („X GmbH & Co.KG“) im Rechnungsschreiben vom 12.9.2014 einer ausreichenden Rechnungserteilung nicht entgegenstand, da eine sichere Identifizierung der Beklagten auf Grundlage der Angaben im Rechnungsschreiben uneingeschränkt möglich war, zumal die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.9.2015 substantiiert dargelegt und belegt hat, dass die Beklagte selbst bisweilen mit der in der Rechnung enthaltenen, verkürzten Firmenbezeichnung im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. 5. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, sich auf die fehlende Schriftform einer Architektenhonorarvereinbarung zu berufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.1.2004, Az. 14 U 114/03, bei Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 10.11.2000, Az. 11 U 1978/99, bei Juris; Werner, in: Werner/Pastor, a. a. O, S. 448 / Rn. 794 m. w. N.). Die Beklagte hat jedoch keine schlüssigen Umstände dafür dargelegt, dass sie in schutzwürdiger Weise darauf vertraute, die Klägerin werde sich an dem Inhalt der Honorarvereinbarung trotz der fehlenden Unterschriften festhalten lassen. Soweit sie mit der Berufungsbegründung vom 17.6.2016 darauf verweist, die Klägerin habe über einen Zeitraum von fast 10 Jahren ständig mit der Beklagten und anderen Unternehmen, bei denen der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ebenfalls Gesellschafter und Entscheidungsträger gewesen sei, in Geschäftsverbindung gestanden und stets Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze getroffen, an die sie sich später uneingeschränkt gehalten habe, belegt dies kein hinreichendes Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Klägerin nicht nur die Mindestsatzunterschreitung, sondern auch eine fehlende Schriftform nicht zum Anlass nehmen würde, von der (unwirksamen) Vereinbarung später Abstand zu nehmen. Die als Anlagen B3 bis B6 eingereichten Verträge, von denen die Klägerin im Übrigen keinen mit der Beklagten abgeschlossen hatte, enthalten – anders als der streitgegenständliche Vertrag der Parteien – vollständige Unterschriften der jeweiligen Vertragspartner; damit wahrten diese Verträge – soweit anhand der Unterlagen beurteilbar – die Schriftform. Die Anlagen B8 und B9 beinhalten lediglich Verhandlungen der Parteien, die zudem erst zirka ein Jahr nach dem hier streitgegenständlichen Vertragsschluss stattfanden. Anlage B7 enthält ausschließlich die Kopie eines Vertragstextes, ohne Datum und Unterschriften; ob und wann ein Vertrag geschlossen wurde und wie die Beteiligten dieses Vertrages mit dem Schriftformerfordernis der HOAI umgingen, wird nicht deutlich. 6. Eine Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 erstmals erklärten Hilfsaufrechnung, mit einer Forderung, der ein neuer Tatsachenvortrag zu Grunde liegt, ist vorliegend im ansonsten entscheidungsreifen Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht sachdienlich, § 533 Ziff. 1 ZPO. 7. Tragfähige Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 ZPO). Soweit der Senat die Honorarvereinbarung der Parteien trotz des auf § 242 BGB gestützten Einwandes der Beklagten als formunwirksam ansieht, beruht dies auf einer einzelfallbezogenen Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 42). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.