Leitsatz: Soll ein durch Widersprüche zweier Antragsgegner im Mahnverfahren getrenntes Verfahren durch eine Gerichtsstandbestimmung (erneut) zusammengeführt werden, muss der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung unverzüglich gestellt werden, damit die getrennten Verfahren sobald wie möglich zusammengeführt werden können. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang kann fehlen, wenn der Antragsteller beide Klagen nach der Abgabe vom Mahngericht an die Streitgerichte zunächst begründet, ohne auf die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuwirken. Das zeitnahe Stellen eines unbegründeten Verweisungsantrages genügt insoweit nicht. Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Verfahrenswert von 3.736,25 € zurückgewiesen. Gründe: I. Das Verfahren liegt dem Senat nach einem Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zwei Klagen vor, die vor den Landgerichten Dortmund und Chemnitz anhängig sind. Der Antragsteller, ein Lebensversicherungsverein a.G mit Sitz in L, und der Antragsgegner zu 2 schlossen am 08.10.1991 einen Lebensversicherungsvertrag. Im Jahr 2012 änderte der Antragsgegner zu 2 die Bezugsberechtigung von seiner Person auf seinen Sohn. Bei Fälligkeit der Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2012 zahlte der Kläger die Versicherungssumme in Höhe von 18.681,25 € jedoch versehentlich nicht auf das Konto des bezugsberechtigten Sohns, sondern auf ein gemeinsames Konto der zum damaligen Zeitpunkt in E wohnhaften Antragsgegner, das diese in I unterhielten. Der Antragsteller hat im Dezember 2014 bei dem Amtsgericht Mayen den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Antragsgegner beantragt, mit denen er diese gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der Versicherungssumme in Anspruch genommen hat. Das Verfahren gegen den zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 24.12.2014 und bis heute in X wohnhaften Antragsgegner zu 2 ist am 26.04.2016 nach dessen Widerspruch an das für seinen Wohnort zuständige Landgericht Chemnitz abgegeben worden und dort am 12.05.2016 eingegangen. Mit der Anspruchsbegründung hat der Antragsteller und dortige Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen / abzugeben, damit dort die Angelegenheit mit dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 1 verbunden werden könne. Das Landgericht Chemnitz hat dem Antragsgegner zu 2 mit der Einleitungsverfügung vom 07.06.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag binnen fünf Wochen gegeben. Der Antragsgegner zu 2 hat – nach erneuter Aufforderung durch das Landgericht Chemnitz - dem Verweisungsantrag mit Schriftsatz vom 06.09.2016 widersprochen und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt; das Landgericht Chemnitz sei aufgrund seines Wohnorts zuständig. Das Landgericht Chemnitz hat nach weiterer Replik des Antragstellers darauf mit Verfügung vom 22.09.2016 Termin zur Güteverhandlung und ggfs. anschließenden Hauptverhandlung auf den 01.02.2017 anberaumt. Das Verfahren gegen die weiter in E wohnhafte Antragsgegnerin wurde nach deren Widerspruch ebenfalls am 26.04.2016 an das dortige Landgericht abgegeben und ist dort am 02.05.2016 eingegangen. Der Antragsteller hat dort mit der Anspruchsbegründung auf den bei dem Landgericht Chemnitz anhängigen Rechtsstreit und den gestellten Verweisungsantrag hingewiesen. Dort ist bislang lediglich schriftsätzlich vorgetragen worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.09.2016 vor dem Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des zuständigen Gerichts angetragen. Er erachtet sie für zulässig, auch wenn der Antrag auf Bestimmung nicht mit der Anspruchsbegründungsschrift gestellt worden sei. Durch den Verweisungsantrag vor dem Landgericht Chemnitz sei das Begehren des Antragstellers und dortigen Klägers, dass der Rechtsstreit vor einem gemeinsamen Gericht verhandelt werden sollte, hinreichend zum Ausdruck gekommen. Es habe auch die berechtigte Hoffnung bestanden, dass der Antragsgegner zu 2 und dortige Beklagte dem Verweisungsantrag zustimmen würde, weil der der Klage zu Grunde liegende Lebenssachverhalt sich in Dortmund abgespielt habe. Erst am 13.09.2016 habe der Antragsteller Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsgegner zu 2 der Verweisung widerspreche. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 2 ZPO berufen. Das zunächst höhere Gericht über den Landgerichten Dortmund und Chemnitz ist, da diesen in unterschiedlichen OLG-Bezirken liegen, der Bundesgerichtshof. Das im hiesigen Bezirk Landgericht Dortmund ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) bei dem Landgericht Chemnitz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online). 2. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht seinem Wortlaut nach davon aus, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Erhebung der Klage gestellt worden ist. Das ist erkennbar nicht der Fall. b) Die Vorschrift wird darüber hinausgehend in ständiger Rechtsprechung auch des Senats auf eine Antragstellung nach Rechtshängigkeit für entsprechend anwendbar gehalten, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189, beck-online; Beschl. v. 23.02.2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929, beck-online; OLG Hamm Beschl. v. 5.10.2016 – 32 SA 59/60, BeckRS 2016, 19476, beck-online Rn. 9; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.). c) Dagegen ist die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat (BGH, Beschl. v. 23.02.2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929, beck-online). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine ausreichende Grundlage, über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH, a.a.O., NJW-RR 2011, 929 Rn. 8 beck-online). Hiervon abweichend kann die Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Folge der Verbindung zweier anhängiger Verfahren ausnahmsweise zulässig sein, wenn in Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner von diesen Widerspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen Wohnsitzgerichte der Antragsgegner abgegeben worden sind und ein sicher feststellbarer gemeinsamer Gerichtsstand fehlt (BGH, Beschl. v. 02.06.1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982, beck-online; BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531, beck-online). Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist dann in den gesetzlichen Regelungen für das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt (BGH, a.a.O., NJW-RR 2013, 1531, beck-online). Auch ist nicht ohne weiteres zu erkennen, welches Gericht für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig ist. Der Antragsteller ist dann aber im Allgemeinen gehalten, den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mit der Anspruchsbegründung zu stellen. Kann er im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung wegen fehlender Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen Streitgerichten das für den Antrag zuständige Oberlandesgericht noch nicht bestimmen, reicht es aus, wenn er den Bestimmungsantrag in der Anspruchsbegründungsschrift zunächst nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um diesbezügliche Mitteilung der Akteneingangsdaten bittet. In solchen Fällen ist der Antrag aber nach dem Gedanken der Prozessökonomie unverzüglich nachzuholen, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können (BGH, a.a.O., NJW-RR 2013, 1531, beck-online). Der mithin erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Abgabe und dem Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gewahrt, so dass jedenfalls Gründe der Prozessökonomie der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nun entgegenstehen. Der Antragsteller hat nach der Abgabe von dem Mahngericht an die Landgerichte Dortmund und Chemnitz beide Klagen begründet, ohne auf eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuwirken. Er hat vielmehr lediglich vor dem Landgericht Chemnitz Verweisung beantragt, obwohl deren Voraussetzungen erkennbar nicht vorlagen. Denn die Verweisung setzt gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraus. Diese lag erkennbar aufgrund des Wohnsitzes des Antragsgegners zu 2 in Chemnitz, der die dortige Zuständigkeit gem. den §§ 12, 13 ZPO begründete, nicht vor. Die Unzuständigkeit des Landgerichts Chemnitz konnte auch nicht durch das nach dem Vorbringen des Antragstellers angestrebte Einverständnis des Antragsgegners zu 2 mit dem Verweisungsantrag begründet werden. In Betracht käme eine zuständigkeitsausschließende Wirkung eines Verweisungsantrags der Klägerseite und Einverständnis der Beklagtenseite nur dann, wenn daraus eine Vereinbarung der Parteien über einen ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 38 ZPO hergeleitet werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Eine Prorogation kann die einmal begründete Rechtshängigkeit durch die Vereinbarung nicht mehr beseitigen, aufgrund derer die einmal begründete Zuständigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fortwirkt (vgl. Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 38 ZPO Rn. 14, beck-online). Einem dennoch verweisenden Beschluss kann wegen Willkür sogar die Bindungswirkung fehlen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.07.2002 – 1Z AR 74/02, BeckRS 2002, 30272797, beck-online). Aufgrund des prozessualen Verhaltens des Antragstellers sind die beiden Verfahren über mehrere Monate getrennt behandelt und ist das Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz sogar terminiert worden. Es steht der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit, aber auch den berechtigten Interessen der beteiligten Beklagten entgegen, deutlich nach der Anspruchsbegründung und nach mehreren prozessleitenden Verfügungen zwei bis dahin getrennt geführte Verfahren in einem Verfahrensstand zusammenzuführen. Die bestehende Gefahr widersprechender Entscheidungen ist dabei hinzunehmen. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde (z.B. Senat, Beschluss vom 20.05.2016 - 32 SA 78/15, BeckRS 2016, 13569). Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, keine isolierten Verfahren gegen die Antragsgegner führen zu müssen. Er hat davon ausgehend im Wege der Schätzung einen Wert von 20% der Hauptsache angesetzt.