Beschluss
9 U 170/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1202.9U170.16.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist unbegründet. Die Berufung des Klägers bietet nach einstimmiger Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags keine Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht hat vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats richtig entschieden.Der Senat teilt einstimmig die Auffassung des Landgerichts, dass die Klage mangels Vorliegens des erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, welchen der Senat folgt und denen kaum etwas hinzuzufügen ist. Die Berufung verkennt, dass auch ein – in der Tat nicht der strengen Schriftform des § 781 BGB bedürfendes – deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn es den Gläubiger hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens klaglos stellen soll, den Gläubiger hinsichtlich seiner Ersatzansprüche (insbesondere in verjährungsrechtlicher Hinsicht) so stellen kann, als ob er die gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht des Schuldners erwirkt hätte, so dass es dann hinsichtlich einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 791, dort Rn. 15 f. bei juris; OLG Celle, Urteil v. 18.09.2013 – 14 U 167/12, dort Rn. 108 bei juris, ferner auch die von der Berufung selbst angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe, DAR 2000, 267, dort Rn. 6 bei juris; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 781, Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die seitens der beklagten Versicherung – im Rahmen ihrer Regulierungsvollmacht zugleich auch für den Erstbeklagten – abgegebene Haftungserklärung ist insoweit in der Tat eindeutig, wie sich insbesondere aus der Formulierung „mit Wirkung eines …. rechtskräftigen Feststellungsurteils“ ergibt. Nach alledem war das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen. II. Die nach dem Vorstehenden aussichtslose Berufung wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Auf den o.g. Hinweisbeschluss vom 02.12.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.