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Beschluss

3 RVs 85/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirksam sein, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen hierfür hinreichend sind. • Bei hohen Blutalkoholwerten ist zu prüfen, ob verminderte Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt; dies fehlt insoweit in der Strafzumessung und führt zur Aufhebung. • Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) muss auf einer belastbaren Prüfung beruhen; Wiederaufnahme mit sachverständiger Begutachtung ist erforderlich. • Sperrfrist (§ 69a StGB) und Fahrverbot (§ 44 StGB) sind im Zusammenhang mit Maßregeln und Hauptstrafe neu zu bewerten und können bei fehlerhafter Abwägung aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen Unterlassener Prüfung verminderter Schuldfähigkeit und Maßregelbedarfs • Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirksam sein, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen hierfür hinreichend sind. • Bei hohen Blutalkoholwerten ist zu prüfen, ob verminderte Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt; dies fehlt insoweit in der Strafzumessung und führt zur Aufhebung. • Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) muss auf einer belastbaren Prüfung beruhen; Wiederaufnahme mit sachverständiger Begutachtung ist erforderlich. • Sperrfrist (§ 69a StGB) und Fahrverbot (§ 44 StGB) sind im Zusammenhang mit Maßregeln und Hauptstrafe neu zu bewerten und können bei fehlerhafter Abwägung aufgehoben werden. Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte fuhr am 15.02.2015 alkoholisiert ohne Fahrerlaubnis mit einem Kleinkraftrad auf einen wartenden Pkw auf; seine Beifahrerin wurde verletzt. Am 18.03.2015 lenkte er erneut ein Kleinkraftrad ohne Fahrerlaubnis und mit hoher Blutalkoholkonzentration. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, ordnete eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren und ein dreimonatiges Fahrverbot an; eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte es ab. Der Angeklagte legte Berufung, beschränkt auf das Strafmaß, ein; das Landgericht wies die Berufung zurück. In der Revision rügt der Angeklagte Rechtsverletzungen; der Senat prüfte insbesondere Strafzumessung, die Unterbringungsfrage und Nebenfolgen. • Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam, weil die erstinstanzlichen Feststellungen zur Überprüfung der Rechtsfolgen genügten. • Bei der Tat vom 18.03.2015 ergab die Blutprobe 2,28 ‰; unter Rückrechnung ist zur Tatzeit nahezu 2,5 ‰ möglich. Solche Werte können auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeuten, sodass die Kammer die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) nicht ausreichend geprüft hat. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler in der Strafzumessung dar. • Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist fehlerhaft, weil die Kammer die Schwere und Wiederholungsgefahr des alkoholbedingten Delinquenzmusters unterschätzte und die Erfolgsaussichten einer Therapie nicht ausreichend erwog; daher ist eine erneute Entscheidung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) erforderlich. • Die isolierte Sperrfrist (§ 69a StGB) ist in engem Zusammenhang mit der Maßregel nach § 64 StGB zu bemessen; wegen der offenen Frage der Unterbringung ist auch die Sperrfristaufhebung geboten. • Das verhängte Fahrverbot (§ 44 StGB) leidet an fehlender Auseinandersetzung mit der Wechselwirkung zu Hauptstrafe und Zeitablauf; nach voraussichtlicher Verzögerung verliert das Fahrverbot womöglich seine Spezialpräventivwirkung, sodass auch hier erneute Prüfung erforderlich. • Wegen des Rechtsfehlers bei der Tat vom 18.03.2015 ist der Strafausspruch zu dieser Tat und damit der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Einzelstrafe für die Tat vom 15.02.2015 kann bestehen bleiben, weil keine Wechselwirkung mit den aufgehobenen Maßregeln ersichtlich ist. • Aufgrund der festgestellten Mängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Die Revision hat in dem aufgezeigten Umfang Erfolg: Der Strafausspruch zur Tat vom 18.03.2015, der Gesamtstrafenausspruch, der Maßregelausspruch (auch insoweit, als von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde) sowie der Nebenstrafenausspruch werden aufgehoben. Die Feststellungen des Amtsgerichts gelten weiterhin als Grundlage, aber die Strafkammer hat die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) nicht geprüft, weshalb die Strafe für die Tat vom 18.03.2015 und hieraus gebildete Gesamtstrafe nicht Bestand haben. Ebenso sind die Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, die Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB und das Fahrverbot nach § 44 StGB wegen fehlerhafter Erwägungen zu überprüfen. Die Sache wird mit den Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen. Eine erneute Verhandlung soll insbesondere eine sachverständige Begutachtung zur Frage der Abhängigkeit/Behandlungsprognose und eine umfassende Neubewertung von Strafzumessung, Maßregeln und Nebenfolgen zum Inhalt haben.