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Beschluss

27 W 130/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zurückweisung einer Eintragung in das Partnerschaftsregister wegen fehlenden Rechtsformzusatzes ist unzulässig, wenn den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Nachholung gegeben wurde. • Eine Partnerschaft in Gründung kann zur Anwendung des § 22 HGB berechtigen, wenn der gesellschaftliche Zusammenschluss und die Verselbständigung gegenüber dem übertragenden Rechtsträger vorliegen. • Die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ist für das Registergericht nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG verbindlich; verbleibende formelle Mängel sind vom Registergericht vor Eintragung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Eintragung eines Partnerschaftsnamens nach Verselbständigung und Bindungswirkung senatsgerichtlicher Rechtsauffassung • Eine Zurückweisung einer Eintragung in das Partnerschaftsregister wegen fehlenden Rechtsformzusatzes ist unzulässig, wenn den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Nachholung gegeben wurde. • Eine Partnerschaft in Gründung kann zur Anwendung des § 22 HGB berechtigen, wenn der gesellschaftliche Zusammenschluss und die Verselbständigung gegenüber dem übertragenden Rechtsträger vorliegen. • Die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ist für das Registergericht nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG verbindlich; verbleibende formelle Mängel sind vom Registergericht vor Eintragung zu berücksichtigen. Die X Y Rechtsanwälte Steuerberater meldeten die Eintragung ihrer Partnerschaft in das Partnerschaftsregister an. Das Registergericht betrachtete die Sozietät als Partnerschaft in Gründung und wies die Anmeldungen zunächst zurück. Nach einer ersten aufhebenden Beschwerdeentscheidung des Senats revidierte das Registergericht den Rubrumseintrag und wies die Anmeldungen erneut unter anderem mit der Begründung zurück, es fehle der Rechtsformzusatz und es sei nicht ersichtlich, dass die Sozietät zur Führung des Namens berechtigt sei. Die Beteiligten ergänzten den Namen und legten Beschwerde gegen den erneuten Ablehnungsbeschluss ein. Das Registergericht ließ die Beschwerde unbeachtet und bat um Anweisung des Senats zur Eintragung des nunmehr mit Rechtsformzusatz angemeldeten Namens. • Beschwerde ist nach §§ 382 Abs.3, 58 FamFG zulässig und begründet; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. • Zurückweisung wegen fehlenden Rechtsformzusatzes war unzulässig, weil den Beteiligten zuvor keine Frist zur Nachholung gesetzt wurde; die Anmeldung wurde zwischenzeitlich ergänzt. • Die Bedenken des Registergerichts zur Namensführung sind unbegründet: Die Sozietät hat sich zum 01.08.2015 verselbständigt und ist berechtigt, den Namen 'X und Y' zu führen; hierfür ist eine entsprechende Anwendung des § 22 HGB maßgeblich. • Selbst wenn § 22 HGB als nicht anwendbar angesehen würde, begründet § 2 Abs.2 Halbsatz 2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs.2 HGB die Berechtigung zur Namensführung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Partnerschaft in Gründung im Außenverhältnis darstellt. • Für die Frage der Eintragungsfähigkeit kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung an; das Registergericht ist an die rechtliche Bewertung des Senats nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG gebunden und darf nicht abweichend anordnen. • Das Registergericht kann formelle Hindernisse (z. B. fehlender Rechtsformzusatz) prüfen und vor Eintragung berücksichtigen; liegen aber keine Hindernisse mehr vor, ist nach § 382 Abs.1 FamFG einzutragen. Der Beschluss des Amtsgerichts/Registrogerichts wird aufgehoben und die Sache an das Registergericht zurückverwiesen mit der Anweisung, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Registergericht hat die vom Senat verbindlich festgestellte Rechtsansicht zu beachten, dass die Sozietät berechtigt ist, den angemeldeten Namen zu führen, und nur noch formelle, behobene Hindernisse zu prüfen sind. Die Beteiligten haben insofern Erfolg, dass die substantiierten Bedenken gegen die Namensführung entfallen; das Registergericht darf deshalb keine weitere materielle Zurückweisung wegen der Namensführung vornehmen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.