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Beschluss

8 Sch 1/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang der Schiedsklage beim Schiedsbeklagten und der damit eintretenden Schiedshängigkeit; ein späterer Nichtabschluss eines Schiedsrichtervertrags oder fehlende förmliche Zustellung verhindern dies nicht. • Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nur innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO geltend zu machen; nach Fristablauf können sie dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr entgegengesetzt werden. • Die Bestellung des Schiedsrichters durch die zuständigen Stellen konstituiert das Schiedsgericht und begründet dessen prozessuale Entscheidungskompetenz, sodass die fehlende Unterzeichnung eines Schiedsrichtervertrags die Zuständigkeit nicht entzieht. • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Parteivereinbarung über Kostentragung bleibt der Schiedsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung über die Kosten befugt; eine solche Entscheidung verletzt nicht ohne Weiteres das Willkürverbot des § 1057 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Schiedshängigkeit, Präklusion von Aufhebungsgründen und Vollstreckbarerklärung eines Ergänzungsschiedsspruchs • Ein Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang der Schiedsklage beim Schiedsbeklagten und der damit eintretenden Schiedshängigkeit; ein späterer Nichtabschluss eines Schiedsrichtervertrags oder fehlende förmliche Zustellung verhindern dies nicht. • Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nur innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO geltend zu machen; nach Fristablauf können sie dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr entgegengesetzt werden. • Die Bestellung des Schiedsrichters durch die zuständigen Stellen konstituiert das Schiedsgericht und begründet dessen prozessuale Entscheidungskompetenz, sodass die fehlende Unterzeichnung eines Schiedsrichtervertrags die Zuständigkeit nicht entzieht. • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Parteivereinbarung über Kostentragung bleibt der Schiedsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung über die Kosten befugt; eine solche Entscheidung verletzt nicht ohne Weiteres das Willkürverbot des § 1057 Abs. 1 ZPO. Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR und hatten eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Nach Kündigung des Sozietätsvertrags durch den Antragsteller geriet die Gesellschaft in Auseinandersetzung; der Antragsgegner reichte Schiedsklage ein und veranlasste die Bestellung eines Schiedsrichters. Die Parteien vereinbarten zwischenzeitlich, das Verfahren vorläufig nicht fortzuführen; ein formeller Schiedsrichtervertrag wurde nicht unterzeichnet und Kostenvorschüsse nicht vollständig geleistet. Der Schiedsrichter traf dennoch eine Kostengrundentscheidung und später einen Ergänzungsschiedsspruch, der dem Antragsgegner zugeht. Der Antragsgegner beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs mit dem Einwand, ein ordentliches Schiedsverfahren habe nie begonnen; der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde vom Antragsteller gestellt. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckbarerklärung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schiedshängigkeit und der Frist zur Geltendmachung von Aufhebungsgründen. • Zulässigkeit: Zuständigkeit des OLG richtet sich aus §1062 Abs.1 Nr.4 ZPO; Vorlage des Originals und Verzicht auf mündliche Verhandlung lagen vor. • Schiedshängigkeit (§1044 ZPO): Die Schiedsklage ging dem Schiedsbeklagten zu, sodass das Schiedsverfahren eingeleitet und das Schiedsgericht mit der Bestellung des Schiedsrichters konstituiert war; Abschluss eines Schiedsrichtervertrags oder förmliche Zustellung waren hierfür nicht erforderlich. • Keine Nichtigkeit des Schiedsspruchs: Nichtigkeitsgründe sind eng zu fassen; selbst begründete Zweifel an der Kompetenz des Schiedsrichters rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme der Nichtigkeit. • Präklusion von Aufhebungsgründen (§1059 Abs.3 ZPO): Aufhebungsanträge wegen Parteivereinigung nach §1059 Abs.2 Nr.1 d) ZPO sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs bei Gericht einzureichen; die Frist wurde hier versäumt, sodass diese Gründe dem Vollstreckbarerklärungsantrag nicht entgegengehalten werden können (§1060 Abs.2 S.3 ZPO). • Fehlender Verzicht auf Kostenerstattung: Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, das Verfahren vorläufig nicht weiterzuführen, enthielt keinen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche, weshalb der Schiedsrichter zur Kostenentscheidung befugt war. • Entscheidungskompetenz trotz fehlendem Schiedsrichtervertrag: Die Bestellung des Schiedsrichters konstituierte das Schiedsgericht; materielle Vertragsbeziehungen regeln den Schiedsrichtervertrag, nicht die prozessuale Zuständigkeit. • Ermessen und Willkürprüfung (§1057 Abs.1, §1042 Abs.4 ZPO): Der Schiedsrichter hat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden; die Bezugnahme auf ZPO-Regeln für die Kostenentscheidung ist nicht unangemessen und verletzt nicht das Willkürverbot. • Kostenfestsetzung: Die Berechnung und Höhe der festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden und begründen die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Der Ergänzungsschiedsspruch des Schiedsrichters vom 30.10.2015 über Kosten in Höhe von 4.259,19 € ist für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung des Schiedsspruchs wurde nicht berücksichtigt, da er die dreimonatige Frist des §1059 Abs.3 ZPO versäumt hat und die geltend gemachten Aufhebungsgründe daher präkludiert sind. Eine Nichtigkeit des Schiedsspruchs liegt nicht vor, weil mit Zugang der Schiedsklage Schiedshängigkeit eintrat und das Schiedsgericht durch Bestellung des Schiedsrichters konstituiert war; der fehlende Schiedsrichtervertrag entzieht dem Schiedsrichter nicht die Kompetenz zur Entscheidung über Kosten. Die Kostenentscheidung des Schiedsrichters entspricht seinem Ermessen und verletzt nicht das Willkürverbot; deshalb trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und der Schiedsspruch ist vorläufig vollstreckbar.