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Urteil

4 U 22/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Innung kann sich durch kritische, polemische Äußerungen im Wettbewerb zugunsten bestimmter Mitgliedsgruppen verhalten und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. • Besonders strenge Sachlichkeitsanforderungen gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts; überspitzte, pauschalierende Formulierungen sind unzulässig. • Werbeaussagen oder Herabsetzungen, die geeignet sind, den Absatz von Mitbewerbern zu beeinträchtigen, begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 4 UWG; dies gilt auch gegenüber dem handelnden Vertreter.
Entscheidungsgründe
Innungliche Kritik am verkürzten Versorgungsweg als unzulässige Herabsetzung • Eine Innung kann sich durch kritische, polemische Äußerungen im Wettbewerb zugunsten bestimmter Mitgliedsgruppen verhalten und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. • Besonders strenge Sachlichkeitsanforderungen gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts; überspitzte, pauschalierende Formulierungen sind unzulässig. • Werbeaussagen oder Herabsetzungen, die geeignet sind, den Absatz von Mitbewerbern zu beeinträchtigen, begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 4 UWG; dies gilt auch gegenüber dem handelnden Vertreter. Die Klägerin ist Hörgeräteakustikerin und vertreibt Hörgeräte im verkürzten Versorgungsweg. Die Beklagte zu 1) ist die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker; Beklagter zu 2) ist ihr Hauptgeschäftsführer. In einem Online-Artikel der Badischen Zeitung äußerte der Beklagte zu 2) u.a. Kritik am verkürzten Versorgungsweg mit Formulierungen wie „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“ und bemängelte die Nachsorge durch Ärzte. Die Klägerin mahnte ab und verlangte Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klägerin statt. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; der Zivilrechtsweg ist eröffnet. • Geschäftliche Handlung: Die Aussagen des Hauptgeschäftsführers sind der Innung zurechenbar und stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie objektiv geeignet sind, den Absatz derjenigen Akustiker zu fördern, die den klassischen Versorgungsweg anbieten. • Förderungszusammenhang: Satzungszweck der Innung und Mitgliederstruktur begründen objektiv das vorrangige Ziel, den Absatz klassisch versorgender Akustiker zu erhalten; pointierte Formulierungen verstärken diese Zweckausrichtung. • Aktive Legitimation: Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S.d. §§ 8 Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.3 UWG, da sie im Wettbewerbsverhältnis zu den durch die Äußerungen begünstigten Akustikern steht. • Unlautere Herabsetzung: Die beanstandeten Formulierungen sind überspitzt, pauschal und polemisch und erfüllen den Tatbestand der Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG; besondere Sachlichkeitspflichten treffen juristische Personen des öffentlichen Rechts. • Meinungsfreiheit: Die Beklagten können sich nicht auf Art.5 GG berufen, weil die Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Träger dieses Grundrechts ist; der Vertreter haftet ebenfalls. • Spürbarkeit und Wiederholungsgefahr: Die Äußerungen sind geeignet, spürbar am Markt zu wirken; Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen, liegen nicht vor. • Kostenanspruch: Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 12 Abs.1 Satz2 UWG; Zinsen stehen ab Rechtshängigkeit zu. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagten wurden zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verurteilt (konkret genannt: die Formulierungen über schlechte Qualität und unzureichende Nachsorge) und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € zzgl. Zinsen seit 19.05.2015. Die Unterlassungsansprüche stützen sich auf §§ 8, 3, 4 UWG; die Äußerungen der Innung und ihres Vertreters waren als geschäftliche Handlungen zugunsten bestimmter Wettbewerbsgruppen einzustufen und wegen überspitzter, pauschaler Formulierungen unzulässig. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt; die Revision wurde zugelassen.