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Beschluss

4 Ws 313/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine um gut anderthalb Monate überschrittene Frist des § 67e Abs. 2 StGB führt nicht automatisch zur Aufhebung des Fortdauerbeschlusses oder zur Entlassung, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine hochgradige Gefahr begründet. • Die Gutachterin hat unter Berücksichtigung individueller Umstände eine erhöhte bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit festgestellt; eine solche deutlich über 10–25% liegende Wahrscheinlichkeit begründet eine hochgradige Gefahr i.S.v. § 316f Abs. 2 EGStGB. • Gerichtliche Geschäftsorganisation muss eine Fristenkontrolle sicherstellen; Gründe für Fristüberschreitungen sind vom Gericht darzulegen.
Entscheidungsgründe
Überschreitung der § 67e Abs. 2 StGB‑Frist nicht zwangsläufiges Vollstreckungshindernis • Eine um gut anderthalb Monate überschrittene Frist des § 67e Abs. 2 StGB führt nicht automatisch zur Aufhebung des Fortdauerbeschlusses oder zur Entlassung, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine hochgradige Gefahr begründet. • Die Gutachterin hat unter Berücksichtigung individueller Umstände eine erhöhte bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit festgestellt; eine solche deutlich über 10–25% liegende Wahrscheinlichkeit begründet eine hochgradige Gefahr i.S.v. § 316f Abs. 2 EGStGB. • Gerichtliche Geschäftsorganisation muss eine Fristenkontrolle sicherstellen; Gründe für Fristüberschreitungen sind vom Gericht darzulegen. Der Verurteilte wurde in einem Fortdauerverfahren zur Sicherungsverwahrung geprüft. Die Strafvollstreckungskammer ließ ein sachverständiges Gutachten erstellen und hörte den Verurteilten mündlich. Die schriftliche Entscheidung zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung wurde erst gut eineinhalb Monate nach Ablauf der in § 67e Abs. 2 StGB vorgesehenen Neunmonatsfrist erlassen. Gründe für die Verzögerung sind nicht aktenkundig. Die Sachverständige stellte unter Berücksichtigung individueller Umstände und statistischer Basisraten ein erhöhtes bis hohes Rückfallrisiko für tatgleiche Delikte fest. Die Beschwerde des Verurteilten richtete sich gegen die nicht fristgerechte Entscheidung und deren Folgen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. • Gefährlichkeitsprognose: Die Sachverständige und die Strafvollstreckungskammer haben überzeugend ein erhöhtes bis hohes Rückfallrisiko dargetan. Unter Berücksichtigung gefährlichkeitsmindernder und -erhöhender Umstände rechtfertigt die individuell deutlich über einer Basisrate von 10–25% liegende Rückfallwahrscheinlichkeit die Annahme einer hochgradigen Gefahr (vgl. § 316f Abs. 2 EGStGB als Maßstab für hochgradige Gefahr). • Fristüberschreitung § 67e Abs. 2 StGB: Die Entscheidung wurde erst nach Ablauf der Neunmonatsfrist getroffen; die Überschreitung von gut eineinhalb Monaten ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil das freiheitssichernde Gehalt der Norm beeinträchtigt wird. Gerichtliche Verfahren sind so zu planen, dass schriftliche Entscheidungen spätestens mit Ablauf der Frist vorliegen; Gründe für Überschreitungen sind im Beschluss darzulegen. • Verantwortlichkeit der Geschäftsorganisation: Der Vorsitzende oder Berichterstatter muss eine Fristenkontrolle vorsehen; Verzögerungen sind nicht immer vermeidbar, aber es ist sicherzustellen, dass Termine und Gutachtenversand so gesteuert werden, dass Fristablauf vermieden oder minimiert wird. • Rechtliche Folgen der Überschreitung: Die festgestellte Überschreitung ist im konkreten Fall nicht so schwerwiegend, dass sie ein Vollstreckungshindernis begründet. Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei besonders gefährlichen Straftätern kann eine geringfügige Verzögerung überwiegen, insbesondere wenn die Gefährlichkeitsprognose eine Fortdauer rechtfertigt (vgl. § 67d Abs. 3 StGB). • Verfahrenshinweis: Es besteht die starke Anforderung, die Vorbereitung von Überprüfungsverfahren rechtzeitig zu beginnen; etwa durch Anlage von Doppelvollstreckungsheften und rechtzeitigen Versand von Gutachten, damit Fristüberschreitungen vermieden werden. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; der angefochtene Beschluss bleibt bestehen. Zwar ist die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB verfassungsrechtlich problematisch und das Gericht hätte Gründe dafür darlegen müssen, doch die Verzögerung von gut eineinhalb Monaten ist im konkreten Fall nicht so gravierend, dass sie zur Freilassung führen würde. Die überzeugende Gefährlichkeitsprognose, die ein erhöhtes bis hohes Rückfallrisiko bei tatgleichen Delikten feststellt, überwiegt das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers. Der Senat betont die Verpflichtung der Gerichte zu besserer Fristenkontrolle und empfiehlt organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verzögerungen.