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Beschluss

4 Ws 308/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Angeklagten einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und die Würde des Gerichts darstellt. • Das wiederholte, lautstarke Erheben der Stimme im Beisein eines vernommenen Zeugen kann geeignet sein, die Zeugenvernehmung zu stören und das Aussageverhalten zu beeinflussen und damit eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG begründen. • Fehlendes ausdrückliches rechtliches Gehör vor Festsetzung des Ordnungsmittels führt nicht zwingend zur Aufhebung der Maßnahme, wenn der Betroffene zuvor ermahnt bzw. die Maßnahme angedroht worden ist. • Die Beschwerde gegen eine Ordnungsmittelentscheidung nach § 181 GVG ist statthaft; die Beschwerdeinstanz kann eine Heilung mangelnden Gehörs durch Nachholung im Verfahren vornehmen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsmittel bei lautstarker Störung der Verhandlung durch den Angeklagten • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Angeklagten einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und die Würde des Gerichts darstellt. • Das wiederholte, lautstarke Erheben der Stimme im Beisein eines vernommenen Zeugen kann geeignet sein, die Zeugenvernehmung zu stören und das Aussageverhalten zu beeinflussen und damit eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG begründen. • Fehlendes ausdrückliches rechtliches Gehör vor Festsetzung des Ordnungsmittels führt nicht zwingend zur Aufhebung der Maßnahme, wenn der Betroffene zuvor ermahnt bzw. die Maßnahme angedroht worden ist. • Die Beschwerde gegen eine Ordnungsmittelentscheidung nach § 181 GVG ist statthaft; die Beschwerdeinstanz kann eine Heilung mangelnden Gehörs durch Nachholung im Verfahren vornehmen. Der Verurteilte verweigerte zu Beginn der Hauptverhandlung das Hinsetzen und verlangte Einsicht in Unterlagen. Er behauptete Zweifel an der staatlichen Funktion des Richters und verweigerte dadurch die Teilnahme an der Sache. Während der Zeugenvernehmung erhob er zweimal lautstark seine Stimme und zeigte mit dem Finger auf den Zeugen, die Wachtmeister und den Vorsitzenden. Das Amtsgericht drohte sitzungspolizeiliche Maßnahmen und setzte schließlich ein Ordnungsgeld von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, fest. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde nach § 181 GVG ein, die vom Oberlandesgericht behandelt wurde. • Statthaftigkeit und Fristwahrung der Beschwerde nach § 181 GVG sind gegeben; der Senat ist zur Entscheidung berufen (§ 181 Abs. 3 GVG). • Nach § 178 GVG ist Ungebühr ein erheblicher Angriff auf die Ordnung der Sitzung und die Würde des Gerichts; hierzu gehört auch die Wahrung eines emotionsarmen, geordneten Verhandlungsablaufs. • Das dokumentierte Verhalten des Verurteilten (lautes Erheben der Stimme, Fingerzeigen) war geeignet, die Zeugenvernehmung zu stören und den Zeugen einzuschüchtern, insbesondere da es um eine Widerstandshandlung gegen einen als Gerichtsvollzieher tätigen Zeugen ging. • Die mehrfachen Ermahnungen des Verurteilten und die vorherige Androhung sitzungspolizeilicher Maßnahmen rechtfertigen die Festsetzung des Ordnungsgeldes; damit ist die erforderliche Vorbelastung erfüllt. • Ein unterbliebenes ausdrückliches rechtliches Gehör vor Festsetzung des Ordnungsmittels hebt die Entscheidung nicht auf, weil die Androhung des Ordnungsgeldes und die Möglichkeit der Heilung in der Beschwerdeinstanz eine Aufhebung nicht erfordern; die Rechtsprechung erlaubt in vergleichbaren Fällen die Nachholung oder Heilung des Gehörs. Die Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; das angefochtene Ordnungsgeld von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, bleibt bestehen. Das Amtsgericht hat das Ordnungsmittel zu Recht verhängt, weil das wiederholte laute Erheben der Stimme und das demonstrative Zeigen einen erheblichen Eingriff in den geordneten Ablauf der Sitzung und die Würde des Gerichts darstellten und geeignet waren, die Zeugenvernehmung zu beeinträchtigen. Die mehrfachen Ermahnungen und die vorherige Androhung sitzungspolizeilicher Maßnahmen machen eine ausdrückliche vorherige Anhörung entbehrlich; selbst bei einer formellen Gehörsverletzung ist diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Damit bleibt die Kostenentscheidung zugunsten des Staates bestehen.