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Beschluss

4 Ws 232-235/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren ist nur der unmittelbar Verletzte; bloße Anzeigeerstatter sind nicht antragsbefugt. • Die Anregung oder Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO stellt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) dar. • Für eine erfüllte Rechtsbeugung ist erforderlich, dass sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt; bloße Opportunitätsentscheidungen oder Vorstadien einer Einstellung genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit von Anträgen wegen angeblicher Rechtsbeugung bei Anregung einer Einstellung nach § 153a StPO • Antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren ist nur der unmittelbar Verletzte; bloße Anzeigeerstatter sind nicht antragsbefugt. • Die Anregung oder Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO stellt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) dar. • Für eine erfüllte Rechtsbeugung ist erforderlich, dass sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt; bloße Opportunitätsentscheidungen oder Vorstadien einer Einstellung genügen regelmäßig nicht. Drei Antragsteller sind Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Angeschuldigten T wegen Parteiverrats und versuchter Nötigung; ein vierter Antragsteller hatte lediglich Strafanzeige erstattet. Die Antragsteller verlangten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vorsitzenden der Strafkammer und einen Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung, weil der Vorsitzende eine Einstellung nach § 153a StPO angeregt und der Staatsanwalt dem zugestimmt haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und bescheinigte dies den Antragstellern; eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Antragsteller wandten sich daraufhin an das Oberlandesgericht mit dem Begehren, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beanstanden. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie die Frage der Antragsberechtigung des Anzeigeerstatters. • Zulässigkeit und Antragsberechtigung: Die Anträge der Nebenkläger (Antragsteller 1–3) sind zulässig; der Anzeigeerstatter (Antragsteller 4) ist nicht antragsberechtigt, da nur der unmittelbar Verletzte im Sinne der §§ 171, 172 StPO Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren sein kann und ein bloßer Anzeigeerstatter nur ein allgemeines Interesse hat. • Tatbestand der Rechtsbeugung: Nach ständiger Rechtsprechung setzt § 339 StGB eine bewusste und schwere Entfernung von Recht und Gesetz voraus; nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung ist Rechtsbeugung. • Opportunitätsentscheidungen und Vorstadien: Eine Anregung zur Einstellung oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann als Sachleitungsmaßnahme gewertet werden; eine bloße Anregung oder ein Vorstadium einer Einstellung erfüllt nicht ohne Weiteres den schweren Vorsatz, der für Rechtsbeugung nötig ist. • Konkrete Anwendung: Selbst wenn im Zeitpunkt der Anregung Anhaltspunkte für ein Verbrechen nach § 356 Abs. 2 StGB vorgelegen haben könnten, reicht dies nicht aus, um die Bewusstheit und schwere Rechtsabweichung zu bejahen. Zudem war noch keine endgültige Einstellung erfolgt; es bedurfte der Zustimmung des Angeschuldigten und einer Entscheidung des gesamten Gerichts nach § 153a Abs. 2 StPO. • Fortbestehende Verfolgungsmöglichkeit: Selbst im Falle einer Einstellung wäre nach herrschender Meinung eine Wiederaufnahme der Verfolgung des § 356 Abs. 2 StGB weiterhin möglich gewesen, sodass das Verfolgungsinteresse der Antragsteller nicht endgültig vereitelt wurde. Der Antrag der Nebenkläger (Antragsteller 1–3) wird insoweit als unzulässig verworfen, als er den Antragsteller L betrifft; im Übrigen wird der Antrag der Nebenkläger als unbegründet verworfen. Der Antrag des Anzeigeerstatters (Antragsteller 4) ist unzulässig, da er nicht antragsberechtigt ist. Insgesamt haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Strafkammervorsitzenden und den Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung, weil kein hinreichender Tatverdacht einer bewussten und schweren Entfernung von Recht und Gesetz vorliegt und die angegriffenen Handlungen – Anregung bzw. Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO – hierfür nicht genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO; das Verfahren ist hinsichtlich des unzulässigen Antrags des Antragstellers 4 kostenfrei.