Beschluss
32 SA 59/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Gesamtschuldnerschaft mehrerer Schädiger kann nach Rechtshängigkeit die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO erfolgen.
• Gesamtschuldnerschaft mehrerer Fahrer und deren Haftpflichtversicherer kann sich aus §840 Abs.1 BGB ergeben, wenn ein späterer Unfall bestehende Verletzungsfolgen verschlechtert.
• §59 ZPO begründet Streitgenossenschaft, wenn mehrere Personen aus demselben rechtlichen oder tatsächlichen Grund gemeinsam für die geltend gemachten Ansprüche haften.
• Für die Gerichtsstandsbestimmung sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgeblich; das zuerst mit der Sache befasste Gericht nach §36 Abs.2 ZPO kann befugt sein, das zuständige Landgericht zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsbestimmung bei mehreren Gesamtschuldnern nach Verkehrsunfällen • Bei Gesamtschuldnerschaft mehrerer Schädiger kann nach Rechtshängigkeit die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO erfolgen. • Gesamtschuldnerschaft mehrerer Fahrer und deren Haftpflichtversicherer kann sich aus §840 Abs.1 BGB ergeben, wenn ein späterer Unfall bestehende Verletzungsfolgen verschlechtert. • §59 ZPO begründet Streitgenossenschaft, wenn mehrere Personen aus demselben rechtlichen oder tatsächlichen Grund gemeinsam für die geltend gemachten Ansprüche haften. • Für die Gerichtsstandsbestimmung sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgeblich; das zuerst mit der Sache befasste Gericht nach §36 Abs.2 ZPO kann befugt sein, das zuständige Landgericht zu bestimmen. Die Kläger machten vor dem Landgericht Hagen Schadensersatzansprüche aus zwei aufeinanderfolgenden Verkehrsunfällen geltend. Bei dem ersten Unfall am 11.01.2010 sei der Beklagte 1 als Fahrer eines bei Beklagter 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs beteiligt gewesen; bei dem zweiten Unfall am 12.02.2010 sei der Beklagte 3 als Fahrer eines bei Beklagter 4 versicherten Fahrzeugs beteiligt gewesen. Beide Kläger erlitten bei beiden Unfällen Verletzungen, die nach dem zweiten Unfall eine Verschlechterung bereits bestehender Beschwerden bewirkten. Die Beklagten 1 und 2 rügten die örtliche Unzuständigkeit und bestritten eine Streitgenossenschaft mit den Beklagten 3 und 4. Das Landgericht legte die Frage der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Hamm vor. • Zuständigkeit zur Gerichtsstandsbestimmung: Das OLG Hamm ist nach §36 Abs.2 ZPO berufen, da im weiteren Rechtszug der BGH als gemeinschaftliches Gericht in Betracht käme. • Antragsvoraussetzungen: Das erforderliche Gesuch nach §37 Abs.1 ZPO liegt vor; die Bestimmung kann auch nach Rechtshängigkeit vorgenommen werden, soweit der Prozessstand dem nicht entgegensteht. • Streitgenossenschaft und Anwendbarkeit von §36 Abs.1 Nr.3 ZPO: §59 ZPO erlaubt die Klagegegenstände gegen mehrere Streitgenossen, wenn sie in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben rechtlichen/tatsächlichen Grund haften; dies gilt auch für einfache Streitgenossenschaft. • Gesamtschuldnerschaft nach §840 Abs.1 BGB: Liegt vor, wenn mehrere Nebentäter durch unabhängig gesetzte Ursachen den gleichen Schaden verursachen; hier hat der zweite Unfall eine Verschlechterung der durch den ersten Unfall bereits bestehenden Verletzungen verursacht, sodass beide Unfallverursacher und deren Haftpflichtversicherer gesamtschuldnerisch haften können. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Anders als im OLG Celle-Fall, in dem der Geschädigte die erste Verletzung als abgeschlossen darstellte, befanden sich die Kläger hier noch in laufender Behandlung, sodass die Verschlechterung als adäquate Folge des Erstunfalls anzusehen ist. • Wahl des zuständigen Gerichts: Unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit ist das Landgericht Hagen geeignet, da dort u. a. der erste Unfall und Wohnsitze der Kläger liegen und die Beklagten 1 und 3 dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben; den bundesweit tätigen Haftpflichtversicherern ist ein Verfahren dort zumutbar. Das Oberlandesgericht Hamm bestimmte das Landgericht Hagen als zuständiges Gericht. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagten als Fahrer und deren Haftpflichtversicherer aufgrund der wechselseitigen Verantwortlichkeit für die durch beide Unfälle entstandenen bzw. verschlechterten Verletzungen als Gesamtschuldner und damit als Streitgenossen im Sinne des §59 ZPO anzusehen sind. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO sind erfüllt; eine solche Bestimmung ist auch nach Rechtshängigkeit möglich. Wegen Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit ist das Verfahren vor dem Landgericht Hagen zu führen; den beklagten Haftpflichtversicherern ist eine Prozessführung dort nicht unzumutbar.