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Beschluss

32 SA 59/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.32SA59.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht Hagen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kläger haben vor dem Landgericht Hagen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) Klage erhoben, mit der sie Schadensersatzansprüche für materielle wie immaterielle Schäden, für Letztere gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner, aus zwei Verkehrsunfällen geltend machen. 4 Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt: 5 Der in I wohnhafte Beklagte zu 1) habe als Fahrer eines Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 2) mit Sitz in X haftpflichtversichert war, am 11.01.2010 in X1 schuldhaft einen Unfall verursacht. Der in J wohnhafte Beklagte zu 3) habe am 12.02.2010 in I1 als Fahrer eines Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 4) mit Sitz in L haftpflichtversichert war, einen Unfall verursacht. Bei beiden Unfällen seien der Kläger zu 1) als Fahrer und die Klägerin zu 2) als Beifahrerin des weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeugs verletzt worden. 6 Bei dem ersten Verkehrsunfall hätten die Kläger ein HWS-Schleudertrauma, eine BWS- und eine LWS-Prellung sowie eine commotio cerebri erlitten. Der zweite Verkehrsunfall habe sich noch während der laufenden Behandlung der Folgen des ersten Verkehrsunfalls bei beiden Klägern ereignet. Durch den zweiten Verkehrsunfall hätten die Kläger wiederum unter anderem ein HWS-Schleudertrauma und eine BWS Prellung erlitten. Durch den zweiten Verkehrsunfall hätten sich die schon rückläufigen Beschwerden aus den Verletzungen aus dem ersten Verkehrsunfall wieder verstärkt. 7 Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Klage im Hinblick auf die subjektive Klagehäufung als unzulässig gerügt. Sie haben ferner die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. 8 Das Landgericht Hagen hat die Parteien darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht bestehen dürfe. Eine solche folge weder aus § 20 StVG noch aus § 32 ZPO. Die Zuständigkeit sei für jeden Streitgenossen einzelnen zu bestimmen. 9 Die Kläger haben daraufhin einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt. 10 Das Landgericht Hagen hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Die Beklagten haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Die Beklagten zu 1) und 2) halten die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands für nicht gegeben, da die Beklagten zu 1) und 2) zusammen mit den Beklagten zu 3) und 4) keine Streitgenossenschaft bildeten. 11 II. 12 1. 13 Das Oberlandesgericht Hamm ist als das Gericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hagen gehört, gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht über den nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten gem. den §§ 12, 13, 17 ZPO örtlich zuständigen Landgerichte Hagen, Köln und Wiesbaden der Bundesgerichtshof wäre. 14 2. 15 Das gemäß § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch haben die Kläger gestellt. 16 3. 17 a) 18 Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass die Klage bereits erhoben und die Zuständigkeit durch die Beklagte zu 2) gerügt worden ist. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 hinaus nicht nur dann möglich, wenn mehrere Personen verklagt werden sollen, sondern auch nach Rechtshängigkeit, sofern der Prozessstand dem nicht entgegen steht (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 16). Bislang ist in dem Verfahren nur schriftsätzlich vorgetragen worden, der Zweck der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit kann ohne weiteres noch erreicht werden. 19 b) 20 Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht sicher feststellbar. Er folgt insbesondere angesichts der unterschiedlichen Orte, an denen die Unfälle sich ereignet haben, nicht aus den §§ 20 StVG oder 32 ZPO. 21 c) 22 Die Beklagten werden auch als Streitgenossen in Anspruch genommen. 23 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Arten der Streitgenossenschaft, nicht nur die notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO, sondern auch die einfache gem. den §§ 59, 60 ZPO (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 14 m.w.N.). Auszugehen ist dabei von dem Vortrag der Kläger, aus dem sich die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft schlüssig ergeben müssen (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). 24 Gem. § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 25 Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sowie der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) haften als Fahrer und Haftpflichtversicherer des geführten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch und sind im Verhältnis zueinander jeweils einfache Streitgenossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. 11. 2011 − VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 115 VVG Rn. 2 und 11, beck-online). 26 Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Schmerzensgeldansprüche auch im Verhältnis zwischen diesen und den Beklagten zu 3) und 4) gegeben. Unter § 59 ZPO fallen Gesamtschuldner, da sie in Rechtsgemeinschaft in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche stehen (Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 60 ZPO Rn. 2, beck-online; Dressler in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO,, 21. Edition. Stand: 01.07.2016, § 59 ZPO Rn. 12; (Weth in: Musielak, § 60 ZPO Rn. 8, beck-online). 27 Die Gesamtschuldnerschaft der Beklagten folgt auf der Grundlage des Vortrags der Kläger aus § 840 Abs. 1 BGB. Haften mehrere, wenn auch auf Grund unabhängig voneinander gesetzter Ursachen, als Nebentäter für den gleichen Schaden, so ist auch für diesen Fall die Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 22.10.1963 - VI ZR 187/62, BeckRS 1963, 31184052, beck-online; BGH, Urteil vom 22.01.1985 - VI ZR 28/83, BeckRS 2010, 15090, beck-online; BGH, Urteil vom 20. 11. 2001 - VI ZR 77/00, BeckRS 2001 30220790, beck-online). Nach dem Vortrag der Kläger haben diese zunächst durch den ersten Verkehrsunfall, aufgrund dessen die Beklagten zu 1) und 2) in Anspruch genommen werden, Verletzungen unter anderem an der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule erlitten, die zum Zeitpunkt des zweiten Verkehrsunfalls noch nicht ausgeheilt waren. Durch den zweiten Verkehrsunfall, für den die Beklagten zu 3) und 4) haften sollen, hat sich der zum Zeitpunkt dieses Unfalls noch vorhandene beeinträchtigte Gesundheitszustand an der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule weiter verschlechtert. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt haften die Beklagten zu 1) und zu 2) - unabhängig von der Mitverursachung durch den späteren Unfall - insgesamt für den Zustand nach dem zweiten Verkehrsunfall, da auch die Verschlechterung sich noch als adäquate Folge des Erstunfalls darstellt. Daneben haften die Beklagten zu 3) und 4) für die gleichen Folgen des zweiten Verkehrsunfalls. Insoweit liegt der Fall anders als in der von den Beklagten zu 1) und 2) herangezogenen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 08.07.2005 – 4 AR 68/05). Dort hatte die Antragstellerin selbst das Schadensbild aus dem ersten Unfall für abgeschlossen gehalten. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen nicht wusste, ob vielleicht die im früheren Unfall erlittenen und verheilt geglaubten Verletzungen die Entstehung von Verletzungen nach dem zweiten Unfall „irgendwie“ beeinflusst haben könnten (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 4). Damit hat das OLG Celle die Voraussetzungen für eine Nebentäterschaft nach § 840 BGB als nicht schlüssig dargetan angesehen. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall aber während der nach dem Klägervorbringen bei beiden Klägern nicht abgeschlossenen Behandlung. 28 4. 29 Die Bestimmung des Landgerichts Hagen zum zuständigen Gericht folgt den Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zu Grunde legt. Bei dem Landgericht Hagen haben die Beklagten zu 1) und 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand. In seinem Bezirk wohnen auch die Kläger. Der erste Verkehrsunfall hat im dortigen Bezirk stattgefunden. Demgegenüber sind der Ort des zweiten Verkehrsunfalls und die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten zu 2) und 4) von geringerer Bedeutung. Auch ist nicht ersichtlich, dass den Beklagten zu 2) und zu 4), die bundesweit als Haftpflichtversicherer tätig sind, eine Prozessführung vor dem Landgericht Hagen unzumutbar wäre.