Beschluss
27 W 107/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung eines geänderten Partnerschaftsnamens ist unbegründet.
• Ein Partnerschaftsname muss nach § 2 Abs. 1 PartGG mindestens den Namen eines (gegenwärtigen) Partners enthalten; Namen Nicht-Partner dürfen nicht aufgenommen werden.
• Eine Firmenfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB ist nur zulässig, wenn die Änderung objektiv sachlich gerechtfertigt ist und keinen Zweifel an der Identität zur bisherigen Firma aufkommen lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung eines Partnerschaftsnamens mit Namen eines verstorbenen Partners • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung eines geänderten Partnerschaftsnamens ist unbegründet. • Ein Partnerschaftsname muss nach § 2 Abs. 1 PartGG mindestens den Namen eines (gegenwärtigen) Partners enthalten; Namen Nicht-Partner dürfen nicht aufgenommen werden. • Eine Firmenfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB ist nur zulässig, wenn die Änderung objektiv sachlich gerechtfertigt ist und keinen Zweifel an der Identität zur bisherigen Firma aufkommen lässt. Die Beteiligten beantragten die Eintragung eines geänderten Namens ihrer Partnerschaft im Partnerschaftsregister, wobei der neue Name den Nachnamen eines inzwischen verstorbenenen früheren Partners („A“) enthält. Das Registergericht verweigerte die Eintragung wegen formeller und materiell-rechtlicher Bedenken; gegen dessen Entscheidung richtete sich die Beschwerde. Die Beschwerde wurde beim Oberlandesgericht Hamm geprüft. Streitgegenstand ist allein die materielle Rechtmäßigkeit der gewünschten Namensneubildung bzw. deren Zulässigkeit als Firmenfortführung. Relevante Tatsachen sind der frühere Name mit dem Zusatz „X-Treuhand“, der Wegfall dieses namensprägenden Bestandsteils sowie die weiterhin vorhandenen Zusätze „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein allgemeininteressiertes Bedürfnis zur Namensänderung oder für ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen der Gesellschaft. • Beschwerde zulässig nach §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG, aber unbegründet. • Materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Eintragung fehlen: Nach § 2 Abs. 1 S.1 PartGG muss ein Partnerschaftsname den Namen mindestens eines gegenwärtigen Partners enthalten; die Aufnahme des Namens eines Nicht-Partners (hier: verstorbener Partner) ist nach § 2 Abs. 1 S.3 PartGG unzulässig. • Die mögliche Alternative der Firmenfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs.1 HGB kommt nicht in Betracht, weil die beantragte Namensänderung nicht den strengen Anforderungen der Firmenfortführung entspricht. • Zur Firmenfortführung gelten die Grundsätze der §§ 22, 24 HGB: Änderungen sind nur zulässig, wenn sie notwendig oder sachlich gerechtfertigt sind und keinerlei Zweifel an der Identität der fortgeführten Firma hervorrufen. • Die beantragte Streichung des namensprägenden Bestandteils „X-Treuhand“ führt zu einer deutlich abweichenden Prägung des Firmennamens und tangiert den Firmenkern; dadurch kann bei Verkehrskreisen Zweifel an der Identität mit der bisherigen Firma entstehen. • Ein Allgemeininteresse an der Änderung ist nicht erkennbar und es besteht kein objektiv sachlich berechtigtes Anliegen der Gesellschaft, das die Änderung rechtfertigen würde. • Demnach liegt keine zulässige fortgeführte Firma vor und die Eintragung ist materiell-rechtlich zu versagen. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung der Namenseintragung wird zurückgewiesen; die Eintragung des geänderten Partnerschaftsnamens ist materiell-rechtlich unzulässig. Maßgeblich ist, dass nach § 2 Abs. 1 PartGG der Name mindestens eines gegenwärtigen Partners enthalten sein muss und der Name eines verstorbenen Nicht-Partners nicht aufgenommen werden darf. Eine Einordnung als zulässige Firmenfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB scheitert daran, dass die Änderung den Firmenkern berührt, Zweifel an der Identität zur bisherigen Firma hervorruft und kein sachlich berechtigtes Anliegen oder Allgemeininteresse erkennbar ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.