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Urteil

9 U 163/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0916.9U163.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten als gesetzlichen Rentenversicherer des Geschädigten H aus übergegangenem Recht in Anspruch. 4 Der am ##.##.1958 geborene Geschädigte wurde bei einem vom Beklagten zu 2) unstreitig allein verursachten Verkehrsunfall am 12.06.2003 verletzt. 5 Er stürzte bei dem Versuch, dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2) gesteuerten Lkw, der sein Vorfahrtsrecht missachtete, auszuweichen, mit seinem Motorroller auf die linke Schulter. 6 Hierbei zog er sich, wie erst später festgestellt werden konnte, eine Subluxation des posterioren Labrums nach dorso-median sowie eine bagatelle Ruptur der Rotatorenmanschette zu. 7 Infolge dieser Verletzung war der Geschädigte nicht mehr in der Lage, seine Arbeit als Holzarbeiter im G GmbH & Co. KG weiterhin auszuüben, wo er zuvor 26 Jahre lang gearbeitet hatte. Die Klägerin bezahlte zunächst eine in der Zeit vom 11.02. bis zum 10.03.2004 stattfindende Rehamaßnahme, ferner gewährte sie dem Geschädigten jährliche Leistungen in Höhe von 6.239,84 Euro. 8 Mit Schreiben vom 06.06.2005 machte die Klägerin erstmals Regressansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) dem Grunde nach geltend. Die Beklagte zu 1) erstattete sämtliche, von der Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2007 erbrachten Leistungen vollständig. 9 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Schaden in Gestalt unfallbedingt ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 44.056,44 Euro geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für weitere Schäden haften. 10 Der Geschädigte einigte sich mit Vereinbarung vom 01.04.2009 über eine Abfindung seiner Schmerzensgeld- und Verdienstausfallanspüche mit der Beklagten zu 1). 11 In der Vereinbarung heißt es u.a. , dass die Parteien davon ausgingen, dass der Geschädigte seine Berufstätigkeit bei der Firma G oder einem anderen Unternehmen bis zum 56. Lebensjahr hätte ausüben können. 12 Die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte sei unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig mit der Folge, dass sie in der Vergangenheit Leistungen für diesen erbracht habe und auch in der Zukunft werde erbringen müssen. Ihre Forderung sei nicht verjährt, weil die für Regresse zuständige Rechtsabteilung der Klägerin von dem Vorgang erst durch Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 31.05.2005 Kenntnis erlangt habe. Auch sei die Verjährung aufgrund ihrer Forderungsanmeldung vom 06.06.2005 bis zur endgültigen Entscheidung der Beklagten zu 1) über die Entschädigungsansprüche mit Schreiben vom 11.10.2011 gehemmt. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 1. 15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 44.056,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 24.592,21 Euro seit dem 25.11.2011 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 19.464,23 Euro seit dem 12.04.2015 an sie zu zahlen; 16 2. 17 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegenüber der Klägerin sämtliche auf diese gemäß den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen oder übergehenden Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis vom 12.06.2003 zu ersetzen. 18 Die Beklagten haben beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, die Klägerin müsse bereits aufgrund der im Jahre 2004 an den Geschädigten erbrachten Leistungen für die Reha-Maßnahme in Kenntnis von der Regressmöglichkeit gewesen sein. Sie sind der Auffassung gewesen, eine endgültige Bescheidung der Ansprüche der Klägerin bereits mit zwei im Jahre 2008 ergangenen Schreiben vorgenommen zu haben. 21 Im Übrigen sei die gegenwärtig bestehende Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, da dieser eine chronische Gelenkinnenhautentzündung gehabt und unter degenerativen Rotatorenmanschettenläsionen gelitten habe. Er hätte deshalb unfallbedingt seine seinerzeitige berufliche Tätigkeit nicht über den 1. Januar 2008 hinaus fortführen können. Auch wäre der Geschädigte in der allgemeinen negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der erheblichen Mechanisierung der Arbeitsprozesse in der Holz verarbeitenden Industrie zu diesem Zeitpunkt entlassen worden. Angesichts seiner niedrigen Qualifikation, insbesondere seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner rein manuellen Tätigkeit bei der Firma G sei er als unqualifizierter Arbeiter einzustufen, der auch anderweitig nicht zu vermitteln gewesen wäre. 22 Schließlich habe der Geschädigte beabsichtigt, mit Vollendung seines 56. Lebensjahres definitiv aus dem Berufsleben auszuscheiden, wie sich auch aus dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Abfindungsvergleich vom 1. April 2009 ergebe. Daher sei dem Geschädigten über diesen Zeitpunkt hinaus kein Erwerbsschaden mehr entstanden mit der Folge, dass einer solcher auch nicht auf die Klägerin habe übergehen können. 23 Das Landgericht Bielefeld hat die Beklagten mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 2015 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin erbrachten und der Höhe nach unstreitigen Leistungen seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I als unfallkausal anzusehen, da dieser in überzeugender Weise dargelegt habe, dass der Geschädigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über den 01.01.2008 hinaus arbeitsfähig gewesen wäre und unfallunabhängige gesundheitliche Gründe, die seine Tätigkeit nicht mehr erlaubt hätten, nicht zu erkennen seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte aus betrieblichen Gründen frühzeitig entlassen worden wäre, auch wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt gewesen sei, die Zahl seiner Mitarbeiter von 70 auf 50 reduziert habe. Immerhin sei der Geschädigte 26 Jahre lang dort beschäftigt gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass er bei einer Sozialauswahl nicht entlassen worden wäre. Es sei fraglich, ob der Beweisantritt der Beklagten für die Frage einer – fiktiven – Entlassung überhaupt geeignet sei, da es sich letztlich um reine Spekulation handele. Im Übrigen fehle es an Anknüpfungstatsachen für die sich im Anschluss stellende Frage, ob und ggf. wann der Geschädigte eine wie auch immer dotierte andere Beschäftigung hätte finden können. Dem Beweisantritt für die Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte nach Vollendung seines 56. Lebensjahres ohnehin aus dem Berufsleben ausscheiden sollen, sei nicht nachzugehen, weil diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt worden sei. Es seien nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus welchen Gründen dieser einen solchen Entschluss gefasst haben sollte und wie er sich seinen Unterhalt bis zum Erreichen der regulären Rentenaltersgrenze vorgestellt habe. Der Geschädigte habe sich auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche nicht vergleichen können, da er insoweit nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Außerdem habe er über seinen 56. Geburtstag hinaus Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen, seine diesbezüglichen Ansprüche seien somit auch auf diese übergegangen. 24 Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil ihre Regressabteilung erst am 01.06.2005 von dem streitgegenständlichen Vorgang Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung sei bereits am 06.06.2005 gemäß § 3 Nr. 3 PflVG a.F. gehemmt worden. Die Leistungsbescheide der Beklagten zu 1) vom 03.04. und 15.05.2008 stellten keine endgültige Bescheidung dar, vielmehr sei eine endgültige Ablehnung weiterer Leistungen erst mit dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10.08.2010 erfolgt, so dass die am 16.11.2011 eingereichte Klage noch rechtzeitig gewesen sei, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. 25 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung begehren. 26 Sie verfolgen weiterhin die Einrede der Verjährung und vertreten die Auffassung, die Klägerin habe bereits aufgrund der in der Zeit vom 11. Februar bis zum 10. März 2004 gewährten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von dem Schadensfall gewusst, alles andere sei absolut unwahrscheinlich. 27 Das Landgericht habe gegen das Gebot der Waffengleichheit verstoßen, indem es der Anregung der Beklagten zu 1) nicht nachgekommen sei, der Klägerin die Vorlage ihrer Regressakte aufzugeben. 28 Ungeachtet dessen sei eine Verjährung deshalb eingetreten, weil die Beklagte zu 1) mit ihren genannten Schreiben vom 03.04. und 15.05.2008 eine abschließende Bescheidung der Haftung dem Grunde nach vorgenommen habe. Mit letztgenanntem Schreiben habe sie mit ihrem Vermerk „2007“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, über dieses Jahr hinaus keine weiteren Forderungen der Klägerin mehr ausgleichen zu wollen. Daher sei die Verjährung spätestens Ende Mai 2011 eingetreten. 29 Zu Unrecht sei das Landgericht auch ihrem Beweisantritt für die Behauptung, der Geschädigte wäre wegen seiner geringen beruflichen Qualifikation sowie der allgemeinen negativen wirtschaftlichen Entwicklung bereits am 1. Januar 2008 entlassen worden, nicht nachgegangen. Es fehle jede Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit den insoweit maßgeblichen Fakten. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass das Landgericht dem Vergleich, den der Geschädigte mit der Beklagten zu 1) am 1. April 2009 abgeschlossen hat, keine Bedeutung beimesse. Das Landgericht verkenne, dass nur solche Ansprüche auf die Klägerin übergehen könnten, die der Geschädigte selbst gehabt habe. Der Geschädigte habe den Entschluss gehabt, mit der Vollendung seines 56. Lebensjahres definitiv aus dem Berufsleben auszuscheiden; das erstinstanzliche Gericht habe die Motive oder Beweggründe für diese höchstpersönliche Entscheidung nicht zu hinterfragen; die Frage, wovon er ohne Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Eintritt des Rentenalters habe leben wollen, beantworte sich mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs und der Auskehrung der darin vereinbarten Beträge von selbst. Es könne im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob der Geschädigte seinen Entschluss vor oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gefasst habe. 30 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist insbesondere darauf hin, bei Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit des Geschädigten lediglich bis zum 56. Lebensjahr ergäbe sich ein kapitalisierter Abfindungsbetrag von etwa 50.000,00 Euro, bei einer Gesamtkapitalisierung des Verdienstausfallschadens jedoch ein solcher von 155.000,00 Euro. Angesichts einer vereinbarten Zahlung von 122.000,00 Euro sei die Behauptung der Beklagten zu 1) zur voraussichtlichen Erwerbsdauer des Geschädigten bereits widerlegt. Eine Beweiserhebung über den fiktiven Stellenverlust des Geschädigten sei reine Ausforschung, ebenso sei die Einholung von Sachverständigengutachten hierfür ungeeignet. Die Beklagte zu 1) könne nicht darauf verweisen, dass dem Geschädigten die Abfindungssumme zum Unterhalt verblieben wäre. Denn in diesem Fall wäre seine Entscheidung, aus dem Berufsleben auszuscheiden, unfallbedingt gewesen und sein Rentenschaden bestehen geblieben. 31 II. 32 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Landgericht sie zu Recht zur Zahlung der unfallbedingt ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2015 verurteilt und ihre künftige Haftung für weitere Schadensfolgen festgestellt hat. 33 Der Anspruch der Klägerin folgt aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG (in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung), § 249, 252 BGB, 119 SGB X. Zu dem vom Geschädigten erlittenen Erwerbsschaden gehören grundsätzlich auch die Beiträge zur Sozialversicherung, der Anspruch geht jedoch insoweit gem. § 119 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Insbesondere hat der Schädiger auch für die Zeiten Rentenbeiträge zu entrichten, die für den Verletzten beitragsfrei als Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten berücksichtigt werden, § 62 SGB VI. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Vergünstigungen, die das Sozialrecht dem Verletzten gewährt, nicht zur Entlastung des Schädigers bestimmt sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorbemerkung § 249 Rdnr. 119). 34 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, auf dem die angegriffene Entscheidung fußt, steht fest und ist in zweiter Instanz unstreitig, dass der Geschädigte unfallbedingt erwerbsunfähig ist. 35 Aufgrund der Erwerbsunfähigkeit entsteht ihm monatlich ein entsprechender Erwerbsschaden, den die Klägerin in erster Instanz umfangreich dargelegt hat und der zwischen den Parteien jedenfalls der Höhe nach unstreitig ist. 36 1. 37 Soweit die Beklagten behaupten, der Geschädigte wäre ohnehin zum 01.01.2008 entlassen worden mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Erwerbsschaden mehr gehabt hätte, handelt es sich um den Einwand einer sogenannten Reserveursache, für welchen sie in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig sind. Zu Recht jedoch ist das Landgericht dem entsprechenden Beweisantritt für diese Behauptung nicht nachgegangen. Denn die Beklagte können schlechterdings nicht fundiert und substantiiert vortragen, dass der Geschädigte überhaupt und zudem noch zum 01.01.2008 wirksam entlassen worden wäre. Hierzu fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, da es hierfür ersichtlich nicht ausreichend ist, dass seit dem Unfall des Geschädigten bis zum heutigen Tage 20 Mitarbeiter des Unternehmens entlassen worden sind. Die entsprechende Behauptung stellt eine reine Spekulation dar, eine Vernehmung der hierzu benannten Zeugin wäre Ausforschung. Anders wäre der Fall möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die ehemalige Arbeitgeberin des Geschädigten zum 01.01.2008 in Konkurs gegangen wäre mit der Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse beendet worden wären. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, die Firma G ist immer noch mit 50 Mitarbeitern im Holzhandel aktiv. Zudem fehlt jeglicher substantiierter Vortrag dahin, dass das mit dem Geschädigten seit 26 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis durch seine Arbeitgeberin aufgrund der vorzunehmenden Sozialauswahl überhaupt erfolgreich hätte beendet werden können. 38 2. 39 Der Anspruch der Klägerin wird auch nicht durch den vom Geschädigten mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vergleich vom 01.04.2009 berührt. Unzweifelhaft konnte sich der Geschädigte nur über solche Ansprüche mit der Beklagten zu 1) einigen und insoweit einen Abgeltungsbetrag aushandeln, die nicht bereits durch gesetzlichen Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere auf die Klägerin übergegangen waren. Schadensersatzansprüche, die Sozialversicherungsbeiträge betreffen, gehen jedoch im Schadenszeitpunkt auf den zuständigen Sozialversicherungsträger über (BGH, Urteil vom 24. April 2012, Az. VI ZR 329/10) mit der Folge, dass der Geschädigte über solche Ansprüche nicht verfügen kann. Wie die Vereinbarung zeigt, hat er dies auch nicht gewollt, da nur der Nettoerwerbs-schaden abgegolten werden sollte. 40 Dass sich der Geschädigte in Ziff. 4 des genannten Vertrages verpflichtete, die von ihm gegen die Klägerin beim Sozialgericht Detmold eingereichte Klage zurückzunehmen und die Parteien sich darüber einig waren, dass der Geschädigte gegen die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen des streitgegenständlichen Unfalls nicht geltend machen werde, stellt erkennbar nur eine Grundlage der Vereinbarung i. S. des § 313 BGB dar und berührt ebenfalls die Ansprüche der Klägerin nicht, da der Geschädigte besagte Rente tatsächlich geltend gemacht hat. 41 3. 42 Der Vergleichstext stützt auch das Vorbringen der Beklagten nicht, der Geschädigte habe nur bis zum 56. Lebensjahr arbeiten können oder wollen. Soweit es unter Ziff. 1 des Vergleichs heißt, die Parteien gingen hinsichtlich des Verdienstausfallschadens davon aus, dass Herr H seine Berufstätigkeit bei der Firma G GmbH & Co. KG Furnierwerk W oder eine vergleichbare Tätigkeit, ggf. auch bei anderen Unternehmen, bis zum Erreichen des 56. Lebensjahres hätte ausüben können, ergibt sich daraus keineswegs, dass er längstens, sondern vielmehr jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hätte arbeiten können. Die Passage stellt erkennbar eine Rechengrundlage für die zuvor ausgehandelte Abgeltungssumme dar und lässt keinerlei darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung des Geschädigten erkennen. 43 Dass der Geschädigte ohne den Unfall aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution in der Lage gewesen wäre, über das 56. Lebensjahr hinaus seine Tätigkeit als Holzarbeiter fortzuführen, wurde zudem durch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten eindrücklich belegt. 44 Die Beklagten haben allerdings in erster Instanz, und zwar mit Schriftsatz vom 30.04.2015, darüber hinaus vorgetragen, der Geschädigte habe erklärt, schon vor dem streitgegenständlichen Unfall die Entscheidung getroffen zu haben, mit dem 56. Lebensjahr definitiv aus dem Berufsleben auszuscheiden. Da dieser Vortrag „nur rein vorsorglich respektive aus prozessualen Gründen unter explizitem Bestreiten des Gegenteils“ erfolgt ist und in zweiter Instanz insoweit wiederholt wurde, als von einem Entschluss des Geschädigten die Rede ist, mit der Vollendung seines 56. Lebensjahres seine berufliche Tätigkeit zu beenden, sah sich der Senat veranlasst, der Frage nachzugehen, welche Behauptung die Beklagten in Bezug auf die Absichten des Geschädigten exakt aufstellen wollen. 45 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellte im Termin klar, dass diese Behauptung nur aus anwaltlicher Vorsorge aufgestellt worden sei, die Beklagten jedoch tatsächlich keine Kenntnis von entsprechenden Absichten des Geschädigten hätten. Damit war die beabsichtigte Beweisaufnahme über diesen Punkt obsolet. Denn nur dann, wenn der Geschädigte bereits vor dem Unfall die Absicht gehabt hätte, über das 56. Lebensjahr hinaus nicht mehr zu arbeiten, wäre ab diesem Zeitpunkt ein Erwerbsschaden entfallen und das Vorbringen somit erheblich, wenn auch sehr unwahrscheinlich. 46 Dem weiterhin aufrecht erhaltenen Vortrag, der Geschädigte habe im Rahmen der Verhandlungen über den Vergleich erklärt, er wolle nur bis zum 56. Lebensjahr arbeiten, war ebenfalls nicht nachzugehen, da eine solche Absichtserklärung, sollte sie gefallen sein, keine Auswirkung auf den bereits eingetretenen Erwerbsschaden hätte entfalten können, insbesondere, da sie erkennbar im Hinblick auf die ihm zufließende Abfindungssumme und somit unfallbedingt abgegeben worden wäre. Alles andere wäre im Hinblick auf eine – ohne die Abfindungssumme – völlig ungesicherte Existenz des Geschädigten und seiner sich drastisch reduzierenden Rentenansprüche im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben auch kaum nachvollziehbar und wird letztendlich auch von den Beklagten nicht –mehr- behauptet. Schließlich stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung eine derartige Erklärung haben sollte, wenn sie von jemandem abgegeben wird, der im Zeitpunkt der Erklärung bereits erwerbsunfähig ist. 47 4. 48 Zu Unrecht greift die Berufung die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf die Frage der Verjährung an. Der Senat schließt sich den in allen relevanten Punkten zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, welche auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, beträgt 3 Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es hinsichtlich der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen bei einem Sozialversicherungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Kenntnis der Leistungsabteilung, sondern auf die der Regressabteilung ankommt (Urteil vom 20. Oktober 2011, Az. III ZR 252/10). 49 Die Klägerin, der es obliegt, hinsichtlich solcher Umstände, die in ihrer Sphäre liegen, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihres Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (BGHZ 91, 260), ist ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen, indem sie mitgeteilt hat, dass ihre Regressabteilung durch ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 31. Mai 2005 Kenntnis vom Schadensfall und den weiteren Umständen erlangt und zur Untermauerung dieses Vorbringens die erste Seite ihrer Regressakte in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht hat. Zu Unrecht rügt die Berufung, das Landgericht habe die Beiziehung der Regressakte der Klägerin zum Beweis einer früheren Kenntnis der Regressabteilung anordnen müssen. Auch der Senat lehnt den entsprechenden Beweisantritt als unzulässigen Ausforschungsbeweis sowie aus weiteren Gründen ab, die noch näher darzulegen sind. 50 Der auf Vorlage der Verwaltungsvorgänge bzw. der darin von den Beklagten vermuteten Mitteilungen an die Regressabteilung gerichtete Beweisantritt stützt sich auf § 421 ZPO. Er scheitert jedoch daran, dass die Klägerin keine Pflicht zur Vorlegung der Urkunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts trifft, wie sie § 422 ZPO erfordert. Einen derartigen materiell-rechtlichen Anspruch tragen auch die Beklagten nicht vor. Eine aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast abgeleitete Vorlagepflicht besteht jedoch nicht (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 422, Rdnr. 1 ff. m. w. N.). 51 Außerdem hat die Klägerin bestritten, dass sie vor dem besagten Zeitpunkt Kenntnis vom Schadensfall hatte, somit auch inzident, dass entsprechende Urkunden in ihrer Akte vorhanden sein könnten. Substantiiert vermögen die Beklagten deren Vorhandensein auch nicht zu behaupten, sondern ergehen sich in Mutmaßungen darüber, was die Klägerin angesichts der im Jahre 2004 bewilligten Rehamaßnahme hätte wissen können oder müssen. Schließlich scheidet auch eine Vorlagepflicht der Klägerin nach § 423 ZPO aus. 52 Darüber hinaus kann die Vorlage der Rentenakte oder von deren Bestandteilen vom Senat im Hinblick auf das Rentengeheimnis aus § 35 SGB I nur mit Zustimmung des im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Geschädigten angeordnet werden, da eine Ausnahme, die die Preisgabe von Sozialdaten nach den §§ 68 – 77 SGB X zulässt, nicht vorliegt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 11.03.2016, I- 9 U 40/15). 53 Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass die Klägerin bereits im Jahre 2004 Kenntnis vom Schadensfall und sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hätte, so hätte die maßgebliche Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2004 zu laufen begonnen. Sie wäre unstreitig am 06.06.2005 aufgrund der erstmaligen Anmeldung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin bei der Beklagten gem. § 3 PflVG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung (insoweit wortgleich mit dem aktuell geltenden § 115 Abs. 2 S. 3 VVG) gehemmt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre rund ein halbes Jahr der Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. 54 Die Hemmung wurde frühestens mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10.08.2010 beendet. Denn ein Ende der Hemmung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherer eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch trifft (vgl. hierzu BGHZ 114, 299 ff.). Dies ist, wie das Landgericht richtig erkannt hat, unzweifelhaft bei den von der Beklagten zu 1) in Bezug genommenen Schreiben vom 03.04. und vom 15.05.2008 noch nicht der Fall. 55 In dem erstgenannten Schreiben gibt die Beklagte zu 1) lediglich bekannt, dass sie den Anspruch der Klägerin mit 11.995,53 Euro regulieren werde, und zwar unter Vorbehalt der Rückforderung. In dem späteren Schreiben wird, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung, die Regulierung der weiteren Forderung für das Jahr 2007 angekündigt. 56 In beiden Schreiben heißt es abschließend, die Überweisung werde auf das Konto der Klägerin veranlasst, der Betrag innerhalb von 14 Tagen gutgeschrieben. Ferner stellt sich die Beklagte zu 1) für weitere Rückfragen zur Verfügung. Diesem Text kann eine endgültige und abschließende Entscheidung über die Schadensregulierung weder im positiven noch im negativen Sinne entnommen werden. Eine eindeutige Erklärung i. S. des § 3 PflVG zur Herbeiführung eines Endes der Hemmung der Verjährung kann und darf von einem sachkundigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) jedoch erwartet werden. Dass eine solche abschließende Entscheidung der Beklagten zu 1) noch nicht vorlag, ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem bereits erwähnten Schreiben vom 10. August 2010, in welchem mitgeteilt wird, dass die weiteren Regressansprüche der Klägerin geprüft wurden, jedoch nicht ausgeglichen werden könnten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf eine abschließende frühere Entscheidung im Jahre 2008 beruft. 57 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine abschließende Entscheidung der Beklagten zu 1), wie die Klägerin meint, erst mit Schreiben vom 11.10.2011 erfolgt ist. Denn rechnet man vom August 2010 weitere ca. 2 ½ Jahre der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist hinzu, so endet diese erst Anfang 2013. Die Klage ging jedoch bereits am 16. November 2011 beim Landgericht ein und wurde zeitnah zugestellt. 58 5. 59 Aus obigen Ausführungen erhellt, dass auch der Feststellungsantrag begründet ist. Denn die Klägerin wird auch in Zukunft Leistungen an den erwiesenermaßen dauerhaft und unfallbedingt erwerbsunfähigen Geschädigten erbringen müssen. Das Feststellungsinteresse folgt aus der drohenden Verjährung künftiger Ansprüche. 60 6. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.