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Beschluss

15 W 548/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer einheitlichen Satzungsänderung ist die Anmeldung nach § 111 Nr. 3 GNotKG als eine Registeranmeldung zu behandeln. • Bei Anmeldung einer Satzungsänderung einschließlich Sitzverlegung ist für die Entwurfsgebühr und den elektronischen Vollzug ein einheitlicher Geschäftswert nach § 105 Abs. 4 Nr. 1, § 35 Abs. 1 GNotKG anzusetzen. • Die gesonderte Hervorhebung nach § 10 GmbHG begründet keine kostenrechtliche Eigenständigkeit der betreffenden Einzelregelung. • Die Geschäftswerte für Satzungsänderung (30.000 €) und für die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift (5.000 €) sind zu addieren, sodass sich ein Gesamtgeschäftswert von 35.000 € ergibt.
Entscheidungsgründe
Einheitlicher Geschäftswert bei Anmeldung einheitlicher Satzungsänderung einschließlich Sitzverlegung • Bei einer einheitlichen Satzungsänderung ist die Anmeldung nach § 111 Nr. 3 GNotKG als eine Registeranmeldung zu behandeln. • Bei Anmeldung einer Satzungsänderung einschließlich Sitzverlegung ist für die Entwurfsgebühr und den elektronischen Vollzug ein einheitlicher Geschäftswert nach § 105 Abs. 4 Nr. 1, § 35 Abs. 1 GNotKG anzusetzen. • Die gesonderte Hervorhebung nach § 10 GmbHG begründet keine kostenrechtliche Eigenständigkeit der betreffenden Einzelregelung. • Die Geschäftswerte für Satzungsänderung (30.000 €) und für die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift (5.000 €) sind zu addieren, sodass sich ein Gesamtgeschäftswert von 35.000 € ergibt. Ein Notar beurkundete einen Gesellschafterbeschluss, der mehrere Satzungsänderungen einschließlich der Verlegung des Sitzes und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschloss. Der Notar fertigte die Handelsregisteranmeldung samt elektronischem Vollzug und stellte der Gesellschaft hierfür eine Gebührenrechnung. Die Gesellschaft beanstandete die Höhe des angesetzten Geschäftswerts für die Registeranmeldung. Der Notar behielt die höhere Wertansetzung bei und suchte gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht bestätigte die Kostenrechnung; der Präsident des Landgerichts beanstandete dies und veranlasste Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob für die Entwurfs- und Vollzugsgebühren mehrere selbstständige Registeranmeldungen anzunehmen sind oder ein einheitlicher Geschäftswert zugrunde zu legen ist. • Anwendbare Normen: §§ 86 Abs.1, 86 Abs.2, 105 Abs.4 Nr.1, 111 Nr.3, 112, 119 Abs.1, 35 Abs.1, 54 Abs.1 und Abs.2 GmbHG sowie § 43 HRV relevant für die Eintragung. • Grundsatz: Nach § 86 Abs.2 GNotKG ist jeder Beurkundungsgegenstand gesondert zu bewerten; § 111 Nr.3 GNotKG stellt für Registeranmeldungen heraus, dass jede Registeranmeldung ein besonderer Beurkundungsgegenstand ist. • Auslegung der Registeranmeldung: Entscheidend ist, wie viele registerrechtliche Eintragungen mit der Anmeldung beantragt werden. Hier wurde nur eine einheitliche Eintragung der Satzungsänderung beantragt, auch wenn mehrere Regelungen betroffen sind. • Rechtsfolge für Sitzverlegung: Die besondere Nennung nach § 10 GmbHG dient nur der Form der Eintragung und erleichtert die Überprüfung durch das Registergericht; sie begründet keine eigenständige kostenrechtliche Behandlung. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die gesamte in einem einheitlichen Beschluss beschlossene Satzungsänderung ist als eine Tatsache im Sinne des § 86 Abs.1 GNotKG zu sehen; deshalb ist für die Satzungsänderung ein einheitlicher Geschäftswert von 30.000 € anzusetzen. • Addition der Geschäftsanschrift: Die angemeldete Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist ein gesonderter Registergegenstand mit einem Geschäftswert von 5.000 €, der zu dem Wert der Satzungsänderung hinzuzurechnen ist. • Ergebnis der Wertfestsetzung: Daraus ergibt sich ein Gesamtgeschäftswert von 35.000 € für Entwurf und elektronischen Vollzug; die Gebührenrechnung des Notars ist entsprechend abzuändern. Die Beschwerde des Notars hat Erfolg; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird abgeändert. Für die Entwurfsgebühr und den elektronischen Vollzug ist ein Gesamtgeschäftswert von 35.000 € zugrunde zu legen (30.000 € für die einheitliche Satzungsänderung, 5.000 € für die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift). Die Gebühren des Notars sind somit auf Grundlage dieses geringeren Geschäftswerts neu zu berechnen und die Kostenrechnung entsprechend zu ändern. Über Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde aus sachlichen Gründen nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.