Urteil
10 U 107/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.10U107.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe : I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Übertragung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von B., Amtsgericht Bochum, Bl. N01, eingetragenen Grundbesitz, gelegen in B. an der N.-straße N02 und an der S.-straße N03. Alleineigentümer dieses Grundbesitzes war ursprünglich der Vater des Klägers, der am 00.00.1909 geborene C. D., der mit der Mutter des Klägers, der am 00.00.1914 geborenen T. D., verheiratet war. Aus dieser Ehe stammten der Kläger und sein Bruder O. D.. Die Beklagten zu 1. und 2. sind die Kinder des Klägers. C. D. verstarb am 00.00.1978. Nach seinem notariellen Testament vom 07.11.1972 hatte er seine Ehefrau T. zur Vorerbin und seine beiden Söhne zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. Auf die Testamentsurkunde wird Bezug genommen (AG Bochum 19 IV 857/72, Bl. 9). Nach dem Tod des Erblassers C. D. nahm seine Ehefrau T. D. die Vorerbschaft an und wurde am 15.03.1979 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde zu Gunsten der Söhne des Erblassers ein Nacherbenvermerk eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 21.04.1986 übertrug O. D. sein Anwartschaftsrecht als Nacherbe auf den Kläger. Zuvor war das Nacherbenrecht des Bruders des Klägers zwischenzeitlich gepfändet gewesen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts geschah im Rahmen einer geschäftlichen Gesamtauseinandersetzung der Brüder P. und O. D. hinsichtlich ihres gemeinsam betriebenen Geschäfts, der Fa. D. J. GbR. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Kläger wurde am 26.09.1986 im Grundbuch eingetragen. Am 09.08.1988 verpfändete der Kläger sein Nacherbenrecht an seine Ehefrau I. D.. Die Verpfändung wurde am 17.08.1998 im Grundbuch eingetragen. Im Juli 1993 wurden Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsvermerke im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. Die vom Kläger betriebenen Firmen gingen in den Jahren 1986 und 1993 in Konkurs. Mit notariellem Vertrag vom 04.02.1993 übertrug der Kläger sein Anwartschaftsrecht als Nacherbe auf die Beklagten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen. I. D. erklärte die Pfandfreigabe des Nacherbenrechts zu Gunsten ihrer Kinder. Die Aufhebung der Verpfändung und die Übertragung des Nacherbenrechts auf die Beklagten wurde am 03.12.1993 im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 10.03.1993 übertrug die Ehefrau des Klägers I. D. die von ihr und dem Kläger bewohnte Immobilie in Y., E.-straße N04, im Wege vorweg genommener Erbfolge gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts auf die Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 05.04.1995 verkaufte T. D. mit Zustimmung der Parteien Teilflächen des streitgegenständlichen Grundbesitzes in B. für einen Kaufpreis 940.000,- DM an eine Bauträgergesellschaft. Mit notariellem Vertrag des Notars K. vom 15.12.1995 (UR-Nr. N05 aus 1995) übertrug T. D. die ihr verbliebenden Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von B., Bl. N01, zu je ½ ideellen Anteil auf die Beklagten zu 1. und 2.. Unter Ziff. II. verpflichteten sich die Beklagten zu 1. und 2. als Gegenleistung, Schulden der Veräußerin und ihres Vaters aus den Mieteinnahmen zu begleichen und übernahmen dinglich die bestehenden Grundpfandrechte, wobei sich der Kläger zur schuldrechtlichen Haftung für die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und Freistellung der T. D. im Innenverhältnis verpflichtete. Der Veräußerin T. D. wurde ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der von ihr bis dahin bewohnten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses B., S.-straße N03, eingeräumt. Unter Ziff. III. wurde der Veräußerin das Recht eingeräumt, die vorgenannte Übertragung zu widerrufen und den Grundbesitz in bestimmten Fällen zurückzufordern, unter anderem nach Ziff. e), wenn der Kläger „zum Zwecke der Bebauung des ganzen oder teilweisen Vertragsgrundbesitzes die unentgeltliche Übertragung desselben auf sich oder einen dritten vom Erwerber fordert und dieser Forderung nicht nachgekommen wird.“ Weiter heißt es: „Die Rechte aus dem Rückübertragungsanspruch können auf dritte Personen übertragen werden. In diesem Falle ist der jeweils Berechtigte verpflichtet, die Abtretung zuvor dem Erwerber anzuzeigen.“ Zur Sicherung des Rückforderungs-anspruchs sollte im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 27 ff d. A.) Bezug genommen. Mit weiterem notariellen Vertrag des Notars K. vom 15.12.1995 (UR-Nr. N06 aus 1995) vereinbarten die Ehefrau des Kläger mit den Beklagten die Ergänzung ihres Vertrages vom 10.03.1993 um ein Widerrufs- und Rückforderungsrecht. Am selben Tag trat T. D. ihre in Abschnitt III. des Übertragungsvertrag vom 15.12.1995 vereinbarten Rückübertragungsansprüche einschließlich der Ansprüche aus der Rückauflassungsvormerkung mit dem Recht auf Weiterabtretung an den Kläger in einer privatschriftlichen Erklärung ab. Die Namenunterschrift unter der Abtretungserklärung ist am 15.12.1995 vom Notar K. beglaubigt worden (UR.-Nr. N07 aus 1995). Die Beklagten wurden am 14.02.1996 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes in B. im Grundbuch eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde im Grundbuch gelöscht. Zu Gunsten von T. D. wurde am selben Tag ein Wohnungsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Mit Vertrag vom 19.12.1997 verkauften die Beklagten zu 1. und 2. Teilflächen des streitgegenständlichen Grundbesitzes an eine Bauträgergesellschaft für einen Kaufpreis 1,1 Mio. DM. Am 19.12.1997 erklärte der Kläger gegenüber dem Grundbuchamt die Pfandfreigabe der verkauften Grundstücke. Dabei informierte er das Grundbuchamt darüber, dass T. D. ihm die Rücklassungsvormerkung bereits am 15.12.1995 abgetreten habe. Nach dem Hinweis des Grundamtes, dass es an eine Voreintragung des Klägers fehle, nahm er seinen Antrag zurück. Am 10.03.1998 bewilligte T. D. mit Zustimmung des Klägers die Teil-Löschung der Rückauflassungsvormerkung betreffend den verkauften Grundstücke. Im Jahr 1998 erlitt T. D. zwei Schlaganfälle. Der Kläger wurde im Sommer 1999 zum Betreuer seiner Mutter bestellt. T. D. lebte ab Mai 1998 in einem Pflegeheim und verstarb am 00.00.2000. Sie wurde in gesetzlicher Erbfolge von ihren beiden Söhnen, dem Kläger und O. D., beerbt. Am 21.11.2006 beantragte der Kläger unter Vorlage der Abtretungserklärung der T. D. vom 15.12.1995 die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Hierüber wurden die Beklagten vom Grundbuchamt am 23.11.2006 informiert. Am 23.11.2006 wurde die Abtretung der durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Ansprüche an den Kläger im Grundbuch eingetragen. Am 28.09.2007 reichte der Kläger eine Vereinbarung vom 27.11.2006 beim Grundbuchamt ein, wonach er die an ihn abgetretenen Rechte auf Übertragung der Grundstücke hinsichtlich des Anteils der Beklagten zu 2. an den Beklagten zu 1. abtritt. Am 22.10.2007 wurde die eine gleichlautende Abtretungserklärung vom 16.10.2007 eingereicht. Diese Teil-Abtretung an den Beklagten zu 1. wurde am 24.04.2008 im Grundbuch eingetragen. Am 11.07.2007 beantragte die Beklagte zu 2. die Löschung der zu Gunsten der T. D. eingetragenen Rückauflassungsvormerkung. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Bochum am 02.04.2008 zurück (beigezogene Grundbuchakte Bd. II Bl. 231). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 2. wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16.06.2008 zurück (Grundbuchakte Bd. II Bl. 272 ff). Im Sommer 2007 beantragte die Beklagte zu 2. die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes in B., die am 15.11.2007 auch angeordnet wurde. Im Juni 2008 klagte der Beklagte zu 1. gegen die Beklagte zu 2. auf Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an den streitgegenständlichen Grundstücken, mit der Begründung, ein Rückforderungsrecht nach Abschn.III c) des Übertragungsvertrages vom 15.12.1995 sei nunmehr erfüllt. Das Landgericht Bochum (AZ : 8 O 361/08) wies mit Urteil vom 20.11.2008 die Klage zurück, nachdem die Beklagte zu 2. ihren Versteigerungsantrag zurückgenommen hatte und das Versteigerungsverfahren daraufhin aufgehoben wurde. Die hiergegen vom Beklagten zu 1. eingelegte Berufung wies das Berufungsgericht mit Urteil vom 20.08.2009 zurück (OLG Hamm; AZ: 22 U 22/09). Die hiergegen eingelegte Nicht-Zulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1. wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2010 zurück (AZ: V ZR 185/09). Am 21.08.2012 wurden die Rückübertragungsansprüche vom Beklagten zu 1. an den Kläger zurück abgetreten. Die Rückabtretung wurde am 28.09.2012 im Grundbuch eingetragen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger nunmehr die Übertragung des je hälftigen Eigentumsanteils der Beklagten an den im Grundbuch von B., Bl. N01, eingetragenen Flächen auf sich begehrt. Zur Begründung hat er sich auf das mit seiner Mutter T. D. unter Abschn. III. e) des Übertragungsvertrages vom 15.12.1995 vereinbarte Rückforderungsrecht sowie die noch am selben Tag vereinbarte Abtretung dieser Ansprüche an ihn berufen. Der Kläger hat behauptet, er sei bereit und in der Lage, auf dem Grundstück S.-straße N03 einen Anbau neu zu erstellen. Auf dem Grundstück N.-straße N02 beabsichtige er, die Vergrößerung der Garagen nebst Erneuerung der Tore, Erneuerung der Dacheindeckungen und der Entwässerung, Schaffung neuer Stellflächen, Modernisierung der Balkone des Wohnhauses und der Änderung der Wohngrundrisse und der Gasanschlüsse für die Wohnungen. Er hat gemeint, dies seien Maßnahmen, die von dem Begriff „Bebauung“ i.S. von Abschn. III e) erfasst werden; eine reduzierende Auslegung der Vereinbarung sei unzulässig. Die am 15.12.1995 vereinbarte Eigentumsübertragung an die Beklagten sei nur von vorläufiger Art gewesen. Hierzu hat er vorgetragen, das damalige Vertragskonstrukt sei deshalb gewählt worden, um den Grundbesitz der Familie zu retten und vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu bewahren. Er habe keine Rechte erhalten sollen, die von seinen Gläubigern hätten gepfändet werden können. Die Rückabtretungsklauseln in den Verträgen vom 15.12.1995 seien den Beklagten bei der Beurkundung der Verträge vom Notar hinreichend erklärt worden. Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde ihre Zustimmung zur Verfügung über den Nachlassgegenstand erteilt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und deren Abweisung verfolgt, hilfsweise haben sie für den Fall ihrer Verurteilung Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2. eine Widerklage auf Herausgabe von Verträgen und Auskunft über Tilgungsleistungen erhoben. Die Beklagten haben behauptet, bei der Erklärung der Abtretung seitens ihrer Großmutter am 15.12.1995 nicht anwesend gewesen zu sein. Von der Abtretung an den Kläger hätten sie erst Jahre nach dem Tod ihrer Großmutter erfahren, als ihr Vater ihnen gegenüber die Abtretungserklärung vom 15.12.1995 vorgelegt habe. Sie haben die Meinung vertreten, die streitgegenständliche Abtretung der Rückübertragungsansprüche hänge davon ab, ob der Vertrag widerrufen worden sei. Einen Widerruf habe T. D. aber nicht erklärt. Das Recht zum Widerruf werde von der Abtretungserklärung nicht erfasst, so dass der Kläger einen aus Abschn.III. e) folgenden Rückübertragungsanspruch nicht habe erwerben können. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger die Grundstücke überhaupt baulich erweitern und verbessern wolle. Hierzu haben sie vorgetragen, bis heute sei kein einziger Balkon saniert worden. Für eine Bebauung käme allenfalls noch eine einzige Grundstücksfläche in Betracht. Die eigentlich für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen seien bereits in den Jahren 1995 und 1997 veräußert worden. Sie haben die Meinung vertreten, eine bloße Sanierung oder Modernisierung bzw. der Bau von Geräteschuppen oder Garagen sollte nicht von der unter Abschn.III. e) getroffenen Regelung des Übertragungsvertrages erfasst werden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes – einschließlich der gestellten Anträge - wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil verwiesen. Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Übertragung der Miteigentumsanteile an den streitgegenständlichen Grundstücken gem. Ziff. III e) des notariellen Vertrages vom 15.12.1995 zu. Die Abtretung vom selben Tag sei gegenüber den Beklagten mit Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2113 I BGB unwirksam. Die Abtretung des potentiellen Rückübertragungsanspruchs stelle eine Verfügung über ein Surrogat des Grundbesitzes i. S. d. § 2111 BGB dar, über den die Großmutter der Beklagten als Vorerbin ohne Gegenleistung verfügt habe. Mit Eintritt der Nacherbfolge am 00.00.2000 sei diese Verfügung gegenüber den Beklagten als Nacherben unwirksam geworden. Die Beklagten hätten der Abtretung nicht zugestimmt. Der Kläger habe weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagten bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung am 15.12.1995 anwesend gewesen seien. Dem Vortag der Beklagten, wonach diese von der Abtretung weder im Notartermin Kenntnis genommen noch im Anschluss daran informiert worden zu seien, sei der Kläger sachlich nicht entgegen getreten. Von einer konkludenten Zustimmung ohne Kenntnisnahme von der konkreten Abtretung könne nicht ausgegangen werden. Die Widerklage sei schon unschlüssig, weil sie nicht begründet worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen im erstinstanzlichen Urteil. Er vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 2113 BGB sei nicht einschlägig, weil sie nur dingliche Verfügungen erfasse und nicht schuldrechtliche Verpflichtungen. Zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung sei die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagten bereits schuldrechtlich abgeschlossen gewesen. Damit habe es keinen Erbschaftsgegenstand mehr gegeben, vor dessen nachteiliger Verfügung die Nacherben hätten geschützt werden müssen. Die Immobilie sei nach der Übertragung nicht mehr Gegenstand der Nacherbschaft gewesen, so dass § 2113 BGB nicht einschlägig sei. Die Abtretung sei Folge des von den Beklagten ausdrücklich akzeptierten Übertragungsvertrages vom 15.12.1995 gewesen. Sie hätten der Möglichkeit des Widerrufs durch die Vorerbin und auch der Möglichkeit der Übertragung der Rechte aus dem Rückübertragungsanspruch mit Abschluss des Vertrages am 15.12.1995 zugestimmt. Durch die erfolgte Abtretung an ihn sei dann keine schuldrechtliche oder dingliche Verschlechterung der Rechtsposition der Nacherben mehr erfolgt. Das Recht zum Widerruf sei nicht höchstpersönlicher Natur und hätte mit abgetreten werden können. Auch eine zeitliche Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf die Lebenszeit von T. D. sei nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht in Betracht zu ziehen. Die im Vertrag formulierte Anzeige der Abtretung habe nur informatorischen Charakter gehabt. Damit käme es auf eine Zustimmung der Beklagten zur konkreten Abtretung nicht an. Ergänzend behauptet der Kläger, bei der Beurkundung der Abtretungserklärung der T. D. seien alle Vertragsbeteiligten anwesend gewesen seien. Die Annahme der Abtretungserklärung seiner Mutter habe er noch beim Notar mündlich erklärt. Die Beklagten hätten schon am 15.12.1995 gewusst, dass die Abtretung an ihn erfolgt sei. Das habe der Beklagte anlässlich der Teil-Abtretung der Rückübertragungsansprüche am 16.10.2007 ausdrücklich bestätigt. Damit hätten beide Beklagte die Abtretung des Widerrufsrechts an ihn gekannt und auch gebilligt. Soweit das Landgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag für unschlüssig gehalten habe, hätte es ihn vor einer Entscheidung darauf hinweisen müssen. Im Übrigen sei der nun klargestellte Vortrag in den erstinstanzlichen Schriftsätzen bereits enthalten gewesen. Zu seinen Bebauungsabsichten auf dem streitgegenständlichen trägt der Kläger ergänzend vor. Die Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, je ihren hälftigen Anteil an den Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von B., Amtsgericht Bochum, Bl. N01, FS N08, 182 qm, Gebäude-und Freifläche N.-straße N02; FS N09, 197 qm, Gebäude-und Freifläche N.-straße N02; FS N10, 250 qm, Gebäude-und Freifläche N.-straße N02; FS N11,139 qm, Verkehrsfläche S.-straße; FS N12, 31 qm, Verkehrsfläche S.-straße; FS N13, 514 qm, Gebäude-und Freifläche S.-straße N03; FS N14, 69 qm, Gebäude-und Freifläche S.-straße N03; an ihn zu übertragen und die Auflassung zu erklären und zu bewilligen, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 2. beruft sich zunächst darauf, dass in Abschn. III des Vertrages vom 15.12.1995 vereinbarte Widerrufsrecht sei von höchstpersönlicher Natur und nicht abtretbar. Das Widerrufsrecht sei mit dem Tod der T. D. entfallen. Damit käme es auf die Frage, ob der nachgeschaltete Rückübertragungsanspruch wirksam an den Kläger abgetreten worden sei, nicht mehr an. Im Übrigen würde der Rückübertragungsanspruch - wie das Landgericht zutreffend erkannt habe - von der Vorschrift des § 2111 BGB erfasst. Die im Vertrag vorgesehene Informationspflicht der Beklagten habe anspruchserhaltenden Charakter. Den Vortrag des Klägers zum Ablauf der Beurkundungsvorgänge am 15.12.1995 bestreitet die Beklagte zu 2. in der Sache und hält ihn widersprüchlich und verspätet. Sie behauptet weiter, dass weder sie noch ihr Bruder bei Abschluss eines Abtretungsvertrages am 15.12.1995 anwesend gewesen seien. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 06.09.2016 wird Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Bochum – AZ: 19 IV 857/72 und Grundakten von B., Bl. N01 - sowie des Landgerichts Bochum – AZ: 8 O 361/08 – sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile an streitgegenständlichen Grundstücken in B. gegenüber den Beklagten zu. 1. Einen solchen Anspruch kann der Kläger nicht aus den von seiner Mutter T. D. abgetretenen Rechten aus Abschn. III. des zu UR-Nr. N05 aus 1995 beim Notar K. beurkundeten Übertragungsvertrages herleiten. a) Zwar ist eine rechtswirksame Abtretung der unter Abschn. III. vereinbarten Rückübertragungsansprüche der T. D. am 15.12.1995 an den Kläger erfolgt. Zum Beweis der Abtretungserklärung seiner Mutter hat der Kläger eine am 15.12.1995 vom Notar K. unter der UR.-Nr. N07 aus 1995 beglaubigte Erklärung vorgelegt. Soweit er von dieser Abtretungserklärung zwei - zum Teil unterschiedliche - Versionen zu den Gerichtsakten gereicht hat - einmal mit einem Antrag auf Bewilligung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch und einmal ohne diesen Zusatz (vgl. Bl. 39 und 40 d. A.), hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung klargestellt, dass der Zusatz auf Anraten des Notars noch vor der Unterschriftsbeglaubigung ergänzt worden sei (vgl. dazu Berichterstattervermerk vom 06.09.2016). Die für eine Abtretung gem. § 398 BGB weiter erforderliche Annahmeerklärung hat der Kläger nach seinem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag noch am 15.12.1995 mündlich gegenüber seiner Mutter abgegeben. Dieser Vortrag ist von den Beklagten nicht bestritten worden, mit der Folge, dass von einer am 15.12.1995 rechtswirksam zwischen dem Kläger und seiner Mutter erfolgte Abtretung, § 398 BGB, auszugehen ist. b) Die am 15.12.1995 erfolgte Abtretung betraf allerdings nur die unter Abschn. III. des Übertragungsvertrages zu Gunsten der Veräußerin T. D. vereinbarten Rückübertragungsansprüche, nicht aber das diesen vorgeschaltete Recht der Veräußerin auf Widerruf der Übertagung. Mangels rechtswirksam erklärten Widerrufs kann dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung der Grundstücksanteile nicht zustehen. aa) Unter Abschn. III. S.1 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.12.1995 ist der Veräußerin ein Recht auf Widerruf der Grundstücksübertragung bei Vorliegen bestimmter Widerrufsgründe und ein Recht auf Rückforderung des Grundbesitzes eingeräumt worden. Eine Abtretbarkeit von Rechten ist unter Abschn. III S.2 nur für „die Rechte aus dem Rückübertragungsanspruch“ vereinbart worden. Diese Regelungen sind so zu verstehen, dass der Widerruf zunächst von der Veräußerin auszuüben ist und nur die aus einem solchen Widerruf folgenden Rechte auf Rückforderung des Grundbesitzes auf dritte Personen abtretbar sind. (1) Für ein solches Verständnis ist zunächst der klare und unmissverständliche Wortlaut der unter Abschn. III. getroffenen Vereinbarung anzuführen. Nach dem ersten Satz des Vertragsabschnitts ist zwischen dem „Recht, die vorgenannte Übertragung zu widerrufen“ und dem daraus resultierenden Anspruch „den Grundbesitz zurückzufordern“ unterschieden worden. Nach dem hierauf folgenden Satz sollten nur die „Rechte aus dem Rückübertragungsanspruch“ auf dritte Personen abtretbar sein. Das ist vom Wortlaut her so zu verstehen, dass der Rückübertragungsanspruch vor einer möglichen Abtretung bereits entstanden sein muss, demnach das Widerrufsrecht, das der Veräußerin vorbehalten worden ist, nicht nach S.2 abtretbar sein sollte. Da es sich bei den unter Abschn. III. getroffenen Vereinbarungen um Klauseln handelt, die von einem Notar – nach fachkundiger Belehrung und Beratung, § 17 BeurkG – formuliert und in den Vertrag aufgenommen worden sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die beurkundeten Erklärungen auch dem damals von den Vertragsparteien gewollten Vertragsinhalt entsprachen. Dass der Notar K. entgegen dem überstimmenden Willen der Beteiligten am 15.12.1995 etwas Unzutreffendes beurkundet haben soll, wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Im Übrigen entspricht die Unterscheidung zwischen dem Recht, die Rückübertragung eines Grundstücks zu verlangen, und dem von der Ausübung dieses Rechts abhängigen Anspruch auf Grundstücksauflassung einer gängigen Vertragspraxis. Es ist anerkannt, dass bei derartigen Vereinbarungen in einem Übertragungsvertrag erst das Verlangen – bzw. hier: der Widerruf der Übertragung - den nachfolgenden Rückübertragungsanspruch entstehen lässt (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 20.02.2003; AZ: IX ZR 102/02- Juris-Rz.11, 12). (2) Die vorgenommene Auslegung gebietet auch der Sinn und Zweck des am 15.12.1995 vereinbarten Übertragungsvertrages. Durch den o.g. Vertrag hat die vom Erblasser C. D. eingesetzte Vorerbin den Familienbesitz bereits lebzeitig an die Nacherben übertragen, mithin den mit ihrem Versterben eintretenden Nacherbfall vorgezogen (sogenannte vorweggenommene Nacherbfolge). Mit notariellem Vertrag vom 04.02.1993 haben die Beklagten zu 1. und 2. die Nacherbenrechte nach ihrem Großvater zu gleichen Teilen erworben. Seitdem stand ihnen die Anwartschaft auf das Nacherbe zu. Dieses Recht an dem Grundbesitz war seit dem 03.12.1993 durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert. Dass die Beklagten mit der durch Vertrag vom 15.12.1995 vorweggenommenen Nacherbfolge an dem Grundstück auf ihr Nacherbrecht verzichten und ihrer Großmutter die Möglichkeit der Übertragung nicht nur des Rückübertragungsanspruchs, sondern auch des Widerrufsrechts auf dritte Personen ermöglichen wollte, lässt sich nicht feststellen. Im Ergebnis wäre eine solche Vereinbarung einer nur vorläufigen und jederzeit rückgängig zu machenden Nacherbfolge an dem Grundbesitz gleichzusetzen. Ein solch weitreichender Verzicht auf die seit 1993 zu Gunsten der Beklagten gesicherte Nacherbfolge kann dem Vertrag vom 15.12.1995 aber nicht entnommen werden. Vielmehr belegt die unter Absch. II. von den Erwerbern übernommene Tilgung von Schulden der Veräußerin und die dingliche Übernahme der bestehenden Grundpfandrechte, dass die Vertragsbeteiligten von einer endgültigen und nicht nur einer vorläufigen Lösung ausgingen. (3) Einem solchen Verständnis steht nicht entgegen, dass nach dem Testament des Erblassers C. D. vom 07.11.1978 ursprünglich der Kläger und sein Bruder O. Nacherben werden sollten. Das Nacherbenrecht des O. D. hatte dieser bereits mit notariellem Vertrag vom 21.04.1986 auf den Kläger übertragen, der dann mit Vertrag vom 04.02.1993 sein alleiniges Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft an seine beiden Kinder, die Beklagten zu 1. und 2., übertrug. Hintergrund dieser Übertragungsvereinbarungen waren die erheblichen Verbindlichkeiten der ursprünglich als Nacherben vorgesehenen Söhne des Erblassers. So war das Nacherbenrecht des O. D. vor der Übertragung an den Kläger gepfändet. Die Übernahme seines Nacherbenrechts geschah im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung der geschäftlichen Tätigkeiten der Söhne des Erblassers. Die vom Kläger weiter geführten Firmen wurden in den Jahren 1986 und 1993 zahlungsunfähig. Der streitgegenständliche Grundbesitz war damals mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet war, die dazu führten, dass im Juli 1993 Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsvermerke im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen wurden. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in diesem Rechtsstreit selbst eingeräumt, dass die Vertragskonstruktion im Jahr 1995 deshalb gewählt worden ist, „um den Grundbesitz der Familie zu retten “damit er „nicht für die Gläubiger des Klägers zur Verfügung steht“. (Bl. 279 d. A.). Auch hat er vorgetragen, dass damals „verhindert werden“ sollte, dass er „irgendwelche Rechte erhielt, die von seinen Gläubigern hätten gepfändet werden können“ (Bl. 413 d. A.). Das hat der Kläger nochmals bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bestätigt (vgl. Berichterstattervermerk vom 06.09.2016). Aus dieser Zielsetzung folgt, dass dem Kläger nach der am 15.12.1995 vereinbarten Abtretung keine für seine Gläubiger pfändbaren Rechte zustehen sollten. Das wäre aber der Fall gewesen, hätte dem Kläger mit dieser Abtretung auch das der Veräußerin eingeräumte Recht zum Widerruf der Grundstückübertragung zugestanden. Damit belegt der vom Kläger selbst geschilderte Hintergrund der Vertragskonstruktion das vom Senat gewonnene Auslegungsergebnis, dass nur die Rückübertragungsansprüche, nicht aber das zunächst auszuübende Widerrufsrecht abgetreten werden sollten. Hiergegen lässt sich nicht die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2016 aufgestellte Behauptung anführen, wonach seine Mutter die Rückübertragungsklausel wegen etwaiger Unwägbarkeiten in der weiteren Entwicklung der Enkelkinder gewünscht habe (vgl. Berichterstattervermerk vom 06.09.2016). Denn auch in diesem Fall ist nach dem Inhalt und der Systematik der getroffenen Regelung davon auszugehen, dass sich die Veräußerin das Recht auf einen Widerruf der Grundstücksübertragung selbst vorbehalten wollte, ohne es auf Dritte zu übertragen. bb) Die Veräußerin T. D. hat einen Widerruf der Grundstücksübertragung auf die Beklagten nicht erklärt. Es kann auf sich beruhen, ob das der Veräußerin im Übertragungsvertrag vom 15.12.1995 eingeräumte Recht auf Widerruf der Grundstücksübertragung überhaupt übertragbar und vererbbar war oder ob es von höchstpersönlicher Natur war und nur von ihr selbst zu Lebzeiten hätte ausgeübt werden können (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006, 15 W 99/05- Juris-Rz. 14 ff). Zum einen hat T. D. in ihrer Erklärung vom 15.12.1995 nur die unter Abschn. III. „vereinbarten Rückübertragungsansprüche“ und nicht das diesen vorgeschaltete Widerrufsrecht an den Kläger abgetreten. Zum anderen haben die Erben der T. D. – nämlich der Kläger und sein Bruder O. D. – nach deren Tod keinen wirksamen Widerruf der Grundstückübertragung gegenüber den Beklagten erklärt. c) Da ein Rückübertragungsanspruch nach Abschn. III. des Vertrages vom 15.12.1995 mangels Widerruf nicht entstanden ist, kann es auf sich beruhen, ob – wie das erstinstanzliche Gericht angenommenen hat - die Abtretung der unter Abschn. III. des Vertrages vereinbarten Rückübertragungsansprüche zusätzlich wegen § 2113 II BGB gegenüber den Beklagten als Nacherben unwirksam war, oder ob überhaupt ein Widerrufsgrund nach Abschn. III. e) des Vertrages vom 15.12.1995 erfüllt ist. 2. Dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den im Senatstermin am 06.09.2016 erörterten Gesichtspunkten und zu dem von Rechtsanwalt G. eingereichten Schriftsatz vom 05.09.2016 war nicht zu entsprechen. Weder die im Senatstermin erörterte Sach- und Rechtslage noch der erst im Termin am 06.09.2016 überreichte Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 05.09.2016 enthielt neue Gesichtspunkte, die Anlass geboten hätten, dem Kläger hierzu noch Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu gewähren. Im Schriftsatz vom 05.09.2016 wiederholt der Vertreter der Beklagten zu 2. lediglich seine bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, dass in Abschn. III des Vertrages vom 15.12.1995 nicht geregelt ist, dass das Widerrufsrecht auf dritte Personen übertragen werden könne und damit nur die sich aus einem Widerruf der Veräußerin ergebenden Rechte Gegenstand der Abtretung sein könnten. Zu diesen Gesichtspunkten hat der Vertreter der Beklagten zu 2. bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.04.2014 (Bl.128 /129 d. A.) und in seiner Berufungserwiderung vom 27.06.2016 (Bl. 932 d. A.) ausführlich vorgetragen. Auch der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.06.2014 (Bl. 415 d. A.) und in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 16.08.2016 (Bl. 950 d. A.) zu diesen rechtlichen Aspekten Stellung genommen. Damit waren die rechtlichen Gesichtspunkte, die im Senatstermin am 06.09.2016 erörtert und Grundlage der vorliegenden Entscheidung geworden sind, Gegenstand der in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze. Auch ergaben sich aus der im Senatstermin mit den Parteien erörterte Rechtslage keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor von den Parteivertretern in ihren Schriftsätzen angesprochen worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 II 1 ZPO.