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Beschluss

27 W 63/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Löschung einer liquidierten GmbH kann auch ohne Ablauf des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG erfolgen, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. • Die Erklärung des Liquidators, dass kein verteilungsfähiges Vermögen, keine Ansprüche Dritter und keine laufenden Rechtsstreitigkeiten bestehen, genügt grundsätzlich zur Annahme von Vermögenslosigkeit, sofern keine begründeten Zweifel bestehen. • Fehlende Schlussbilanz nach § 74 Abs. 1 GmbHG begründet allein keine Zweifel, wenn die Gesellschafter auf die Schlussrechnung verzichtet haben und der Liquidator zugleich Alleingesellschafter ist. • Das Registergericht darf die Anmeldung zur Löschung nur zurückweisen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben vorliegen.
Entscheidungsgründe
Löschung vermögensloser GmbH trotz Sperrjahr möglich • Die Löschung einer liquidierten GmbH kann auch ohne Ablauf des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG erfolgen, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. • Die Erklärung des Liquidators, dass kein verteilungsfähiges Vermögen, keine Ansprüche Dritter und keine laufenden Rechtsstreitigkeiten bestehen, genügt grundsätzlich zur Annahme von Vermögenslosigkeit, sofern keine begründeten Zweifel bestehen. • Fehlende Schlussbilanz nach § 74 Abs. 1 GmbHG begründet allein keine Zweifel, wenn die Gesellschafter auf die Schlussrechnung verzichtet haben und der Liquidator zugleich Alleingesellschafter ist. • Das Registergericht darf die Anmeldung zur Löschung nur zurückweisen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben vorliegen. Die Beteiligten zu 1) sind GmbHs, deren Liquidation angemeldet wurde. Der Beteiligte zu 2) trat als Liquidator und zugleich als Alleingesellschafter auf und erklärte gegenüber dem Registergericht, es bestehe kein verteilungsfähiges Vermögen, keine ausstehenden Zahlungen auf Geschäftsanteile, keine Forderungen Dritter und keine anhängigen gerichtlichen Verfahren. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Löschung ab, weil das Sperrjahr des § 73 Abs. 1 GmbHG noch nicht abgelaufen und eine Schlussbilanz nach § 74 Abs. 1 GmbHG nicht aufgestellt sei. Das Finanzamt äußerte Bedenken, weil eine Liquidationsschlussbilanz nicht vorliege und steuerliche Ansprüche nicht ausgeschlossen erscheinen. Die Beteiligten legten Beschwerde ein, das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Löschungsanmeldung. • Grundsatz: Regelmäßig ist die Liquidation erst nach Erfüllung der Pflichten aus §§ 70 bis 73 GmbHG und Ablauf des Sperrjahres beendet; das Registergericht darf Zweifel prüfen. • Ausnahme: Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf das Sperrjahr ausnahmsweise zu verzichten, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, weil der Gläubigerschutzzweck des § 73 Abs. 1 GmbHG entfällt. • Keine weiteren Prüfungsbedenken hier: Die Versicherung des Liquidators bei der Anmeldung reicht für die Annahme von Vermögenslosigkeit aus, soweit keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen. • Das Registergericht durfte die Anmeldung nur zurückweisen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorlagen; solche Anhaltspunkte sehen der Senat nicht. • Das Schreiben des Finanzamts, wonach ohne Schlussbilanz ausschüttungsfähiges Vermögen nicht ausgeschlossen werden könne, begründet hier keine hinreichenden Zweifel und erfordert nicht das Abwarten eines möglichen Besteuerungsverfahrens vor Löschung. • Das Fehlen einer Schlussbilanz nach § 74 Abs. 1 GmbHG ist nicht entscheidend, weil die Gesellschafter hier einem Verzicht auf Schlussrechnung zugestimmt haben beziehungsweise der Liquidator zugleich Alleingesellschafter ist; deshalb rechtfertigt das Fehlen der Schlussbilanz keine Zurückweisung. • Folge: Die Voraussetzungen für die Eintragung der Löschung liegen vor; das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts Essen wurde aufgehoben und die Löschung ist einzutragen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit einer GmbH das Sperrjahr des § 73 Abs. 1 GmbHG ausnahmsweise nicht zu beachten ist und die Anmeldung zur Löschung durch die Versicherung des Liquidators ausreichend sein kann. Konkrete Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Angaben zweifeln ließen, lagen nicht vor; insbesondere rechtfertigt das Fehlen einer Schlussbilanz nach § 74 Abs. 1 GmbHG nicht die Zurückweisung, wenn ein Gesellschafterverzicht naheliegt. Damit überwog hier das Interesse an der sofortigen Eintragung der Löschung gegenüber dem bloßen Vorbehalt einer möglichen steuerlichen Prüfung; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,- € festgesetzt.