Beschluss
4 Ws 253/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die erstinstanzliche Kostenauferlegung gesetzeskonform ist.
• Die Kostenentscheidung des Landgerichts trifft die Angeklagten nach § 465 Abs. 1 StPO; eine abweichende Haftungszuweisung ist nur im Kostenansatzverfahren oder zivilrechtlich durch Durchsetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs möglich.
• Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann auf Grundlage von § 473 Abs. 1 StPO erfolgen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung: Kostenauferlegung der Angeklagten rechtmäßig; sofortige Beschwerde unbegründet • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die erstinstanzliche Kostenauferlegung gesetzeskonform ist. • Die Kostenentscheidung des Landgerichts trifft die Angeklagten nach § 465 Abs. 1 StPO; eine abweichende Haftungszuweisung ist nur im Kostenansatzverfahren oder zivilrechtlich durch Durchsetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs möglich. • Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann auf Grundlage von § 473 Abs. 1 StPO erfolgen. Das Landgericht Münster verurteilte drei Mitangeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Gegen den Angeklagten I verhängte es eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, zur Bewährung ausgesetzt, und legte den drei Angeklagten die Kosten des Verfahrens auf. Der Angeklagte I legte gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein und begründete diese. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Antragsschrift fest, die Beschwerde sei form- und fristgerecht eingelegt worden, aber in der Sache unbegründet. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm prüfte die Angelegenheit und schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben (Verweis auf §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). • Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz, insbesondere § 465 Abs. 1 StPO, weshalb die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. • Eine abweichende Regelung, wonach nur einzelne Mitangeklagte allein haften sollen, könnte allenfalls nach § 466 StPO in Betracht kommen; eine solche Sonderzuweisung ist jedoch im Kostenansatzverfahren vorzunehmen. • Ein etwaiger Ausgleich unter gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten ist zivilrechtlich durchsetzbar und nicht durch die Kostenentscheidung selbst zu regeln. • Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO und die im angefochtenen Beschluss dargelegten, zutreffenden Gründe. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I wird auf seine Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Kostenauferlegung des Landgerichts nach § 465 Abs. 1 StPO, da für eine abweichende alleinige Haftung einzelner Mitangeklagter keine gesetzliche Grundlage in diesem Verfahrensstadium vorliegt. Soweit eine gesonderte Haftungszuweisung nach § 466 StPO denkbar wäre, wäre diese im Kostenansatzverfahren zu prüfen; ein gesamtschuldnerischer Ausgleich ist zivilrechtlich durchsetzbar. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.