Leitsatz: 1. Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat, auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, ist abzulehnen, weil es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen. 3. Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die 34. große Strafkammer bei dem Landgericht Dortmund zurückgegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last. Gründe: I. Am 4. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben, mit der ihm ein Fall des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Last gelegt wird. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2015 in Q gemeinsam mit weiteren Mitgliedern einer aus Moldawien eingereisten Bande in einen Baumarkt der Firma P eingedrungen und dort nach Sprengung eines Geldautomaten der Postbank aus der darin befindlichen Geldkassette Bargeld in Höhe von 19.470,00 Euro entwendet zu haben, wobei der Angeschuldigte die Sprengung des Geldautomaten vorgenommen haben soll. Am 27. Juli 2016 ist der Angeschuldigte aufgrund einer an diesem Tag in I begangenen, gleichgelagerten Tat festgenommen worden und befindet sich seitdem in Haft. Wegen dieser Tat ist er am 22. Januar 2016 durch das Amtsgericht Hamm (9 Ls – 500 Js 157/15 – 163/15) wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2016 rechtskräftig. Für das vorliegende, die Tat in Q betreffende Verfahren besteht aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Dezember 2015 (704 Gs 2451/15) Überhaft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2016 hat sich das Landgericht Dortmund hinsichtlich der am 4. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft Dortmund erhobenen Anklage für örtlich unzuständig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mangels Wohnort oder Tatort im Landgerichtsbezirk Dortmund allein in Betracht kommende Gerichtsstand des Ergreifungsorts sei ebenfalls nicht (mehr) gegeben. Die durch die Festnahme in dem vor dem Amtsgericht Hamm geführten Verfahren begründete Zuständigkeit auch für andere vor Ergreifung begangene Taten bleibe nur so lange bestehen, wie das Verfahren wegen der zur Ergreifung führenden Tat noch nicht erledigt sei. Eine Erledigung liege – wie hier mit Urteil des Amtsgerichts Hamm – bereits bei einer rechtskräftigen, das Strafverfahren beendenden Entscheidung vor. Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift des § 9 StPO sei auch nicht geboten, um die Strafverfolgung des Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren sicherzustellen, da die Anklage ohne weiteres beim Landgericht Münster, in dessen Bezirk der Tatort liege, erhoben werden könne. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2016. Sie ist der Auffassung, die durch den Gerichtsstand des Ergreifungsorts einmal begründete örtliche Zuständigkeit entfalle nicht schon bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Ergreifung führenden Tat, sondern erst, wenn das Strafverfahren wegen dieser Tat vollständig erledigt sei. Lediglich für nach der Ergreifung begangene Taten sei der Gerichtsstand nicht begründet. Die Wahl des Gerichtsstands des Ergreifungsorts sei hier auch sachgerecht, da hierdurch die Befassung anderer Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie unnötige Transporte des Angeschuldigten vermieden würden, zumal die Erhebung weiterer Anklagen wegen vor Ergreifung begangener, gleichgelagerter Taten des Angeschuldigten zu erwarten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund festzustellen. II. Die gemäß § 304 StPO statthafte (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Dortmund ist für die gegen den Angeschuldigten erhobene Anklage gemäß § 9 StPO örtlich zuständig. Es besteht der Gerichtsstand des Ergreifungsorts. Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566; Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.; einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein). Die vom Landgericht unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.) vorgenommene einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsorts nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, hätte zur Folge, dass es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen. Die von der herrschenden Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung erscheint dem Senat deshalb vorzugswürdig, um den Geltungsbereich der Vorschrift nicht derartigen Zufälligkeiten auszusetzen. Zudem wird sie dem Sinn und Zweck des § 9 StPO eher gerecht, praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (etwa Ersparung unnötiger und kostspieliger Transporte des Beschuldigten, vgl. BT-Drs. I/3713 S. 46; Scheuten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 9 Rn. 1). Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehalten, den Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 StPO zu wählen. Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht nämlich grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß §§ 7 bis 11, 13 a StPO. Bei der Entscheidung, bei welchem von mehreren nach §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will, kommt der Staatsanwaltschaft ein Auswahlermessen zu (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., vor § 7 Rn. 10 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 – III-2 Ws 34/15 –, juris). Dieses Auswahlermessen findet nach rechtsstaatlichen Grundsätzen seine Grenze in einer willkürlichen Bestimmung der Zuständigkeit, d. h. bei einer Auswahl, die auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Wertungen gänzlich entfernenden Erwägungen beruht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausübung des Wahlrechts zumindest nicht als willkürlich. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Auswahl des Gerichtsstands mit Blick auf das bei ihr bereits geführte Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte sich in Strafhaft befindet, sowie weiterer noch zu erwartender Anklagen wegen gleichgelagerter Taten, die er vor seiner Ergreifung begangen haben soll, von prozessökonomischen Erwägungen, insbesondere vom Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung leiten lassen, da die Befassung verschiedener Staatsanwaltschaften und Gerichte mit gleichgelagerten Taten des Angeschuldigten sowie Transporte des Angeschuldigten vermieden würden. Dies lässt sachfremde, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Erwägungen für die Wahl des Gerichtsstands nicht erkennen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Ob die Wahl eines anderen Gerichtsstands – etwa desjenigen des Tatorts gemäß § 7 StPO und hinsichtlich weiterer zu erwartender Anklagen desjenigen des Zusammenhangs gemäß § 13 StPO – ebenso zweckmäßig oder zweckmäßiger gewesen wäre, kann dahinstehen, denn dies ist nicht Gegenstand der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung und rechtfertigt hinsichtlich der getroffenen Wahl nicht die Annahme von Willkür. III. Die Kosten und Auslagen des Angeschuldigten für das Beschwerdeverfahren waren der Landeskasse aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde weder zugunsten noch zuungunsten (§ 473 Abs. 2 StPO) des Angeschuldigten eingelegt, sondern im Rahmen ihrer Aufgabe, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen dies für den Angeschuldigten hat, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. In diesem Fall trägt die Staatskasse regelmäßig die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 17).