Beschluss
17 U 81/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0831.17U81.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold – vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme der Beklagten – durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 1 2 G r ü n d e : 3 I. 4 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars für Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt „Umbau/Erweiterung Heizzentrale I-Straße in A“ der Beklagten. 5 Die Klägerin erteilte der Beklagten unter dem 22.06.2011 ein von ihrem Geschäftsführer B unterzeichnetes Honorarangebot über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 an dem genannten Projekt zu einem Pauschalpreis von 60.000,00 € zzgl. 5 % Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Das Angebot enthielt zudem besondere Leistungen betreffend einen Entwässerungsantrag (pauschal 3.000,00 €) und betreffend die Umplanung des fertigen Bauantrages (pauschal 2.500,00 €). 6 Unter streitigen Umständen kam es zu Änderungen dergestalt an diesem Angebot, dass unter die Zahl „60.000,00“ die Zahl „50.000,-“ eingesetzt und unterstrichen und die Zahl „2.500,00“ betreffend die Umplanung durchgestrichen wurde. Der Bevollmächtigte I der Beklagten setzte zudem eine handschriftliche Eintragung neben diese Änderungen, wobei streitig ist, ob es sich hierbei um seine Paraphe oder um seine Unterschrift handelt. Ebenfalls streitig ist, ob auch der Geschäftsführer B der Klägerin eine Paraphe bzw. seine Unterschrift neben diese Eintragung setzte. 7 Die Klägerin erbrachte die von ihr angebotenen Leistungen in der Folgezeit. Die Beklagte nahm die Leistungen ab. 8 Mit Schlussrechnung Nr. 209008 vom 12.09.2014 rechnete die Klägerin ihre Leistungen mit 93.719,97 € netto bzw. 111.526,76 € brutto ab. Nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen verblieb ein offener Betrag von 52.026,76 €, zu dessen Ausgleich bis zum 26.09.2014 die Klägerin die Beklagte aufforderte. 9 Die Beklagte zahlte hierauf weitere 6.723,50 €, offen blieben mithin 45.303,26 €. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2014 verweigerte die Beklagte weitere Zahlungen. 11 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sie auf der Grundlage ihres Honorarangebotes (nur) mündlich mit der Ausführung der Leistungen zu den in dem Angebot genannten Bedingungen beauftragt. Sie hat die Ansicht vertreten, diese mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei nichtig. Eine schriftliche Vereinbarung existiere nicht: Die Beklagte habe die handschriftlichen Änderungen an dem Angebot der Klägerin „nachträglich“ gemacht und Herr I habe sie nur paraphiert, bevor die Beklagte die korrigierte Fassung an die Klägerin zurückgesandt habe. Diese Anbringung von Paraphen am Rand des schriftlichen Angebots genüge dem Schriftformerfordernis nicht. 12 Jedenfalls sei die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 50.000,00 € wegen einer deutlichen Unterschreitung der Mindestsätze um fast 50 % unwirksam mit der Folge, dass die Abrechnung auf Grundlage der Mindestsätze zu erfolgen habe, wie mit Schlussrechnung vom 12.09.2014 korrekt erfolgt. Einen der möglichen, restriktiv zu behandelnden Ausnahmetatbestände habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie sei auch nicht schutzwürdig, da sie es durch Angabe zu niedriger anrechenbarer Kosten von 480.000 € und die Kürzung des Angebotsbetrages um 10.000 € selbst auf eine solche Unterschreitung angelegt habe. 13 Die der Rechnung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten von 931.930,00 € seien zutreffend und ergäben sich aus der Kostenberechnung; sie ließen sich aus den gesamten Baukosten des Objekts von 1.063.930,00 € ableiten. 14 Die Schlussrechnung entspreche § 14 UStG, denn der Leistungsempfänger gehe mit hinreichender Klarheit aus ihr hervor. Eine etwaige falsche Angabe des Leistungszeitraums spiele für den Honoraranspruch keine Rolle. 15 Sie habe ihre Leistung mangelfrei erbracht; angebliche Mängel habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Eine „Bedingung“ der Beklagten, wonach der Geschäftsführer B der Klägerin die Bauleitung ausführen müsse, habe es nicht gegeben. Auch sei der eingesetzte Bauleiter nicht etwa überfordert, sondern sehr erfahren gewesen und habe die Beklagte Probleme insoweit nie gerügt und so jedenfalls auf die Erfüllung der angeblichen „Bedingung“ verzichtet. Dass Herr I einen wesentlichen Teil der Bauleitung vor Ort übernehmen werde, sei Vertragsgrundlage und der Grund dafür gewesen, dass die Klägerin die Leistungsphase 8 statt mit 31 % nur mit 15 % angeboten und abgerechnet habe. Zudem habe die Beklagte durch eine Nichteinhaltung der angeblichen Vereinbarung keinen Schaden erlitten. Sie habe auch die Gewerke Fenster- und Türelemente sowie Malerarbeiten planerisch bearbeitet und von der Angebotseinholung bis zur Abnahme vollumfänglich begleitet. 16 Sie hat beantragt, 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.303,26 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2014 zu zahlen 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 19 Die Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie hat behauptet, die Parteien hätten eine schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung geschlossen. Die handschriftlichen Änderungen in dem Angebot der Klägerin hätten die jeweiligen Vertreter der Parteien anlässlich der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung vorgenommen; neben Herrn I habe auch der Geschäftsführer B der Klägerin den Vertrag unterzeichnet. Herr I habe sich nach Unterzeichnung in das Vorzimmer begeben und habe die geänderte Vereinbarung von einer Mitarbeiterin kopieren lassen; diese Kopie habe der Geschäftsführer B der Klägerin sodann erhalten. 22 Sie hat die Ansicht vertreten, derart sei eine wirksame Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 55.650,00 € netto bzw. 66.223,50 € brutto zustande gekommen, d.h. desjenigen Betrages, den sie bereits an die Klägerin gezahlt habe. 23 Jedenfalls könne sich die Klägerin nicht auf eine Nichtigkeit mangels Schriftform berufen, da sie das Angebot erstellt und die Änderungen gegengezeichnet habe. 24 Die Honorarvereinbarung sei auch nicht unwirksam, weil sie die Mindestsätze unterschreite, da die Beklagte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung habe vertrauen dürfen und sich auf sie eingerichtet habe, während die Klägerin sich erst nach vollständiger Erbringung ihrer Leistungen, nämlich in Form der Schlussrechnung, treuwidrig auf die Unwirksamkeit der von ihr erstellten Vereinbarung berufen habe. 25 Es sei von anrechenbaren Kosten von nur 480.000,00 € als Grundlage des Honoraranspruchs auszugehen; der Betrag von 931.930,00 €, den die Klägerin ansetze, sei nicht nachvollziehbar, die diesen Betrag nennende Kostenfeststellung werde „inhaltlich nach Grund und Höhe bestritten“. 26 Die Rechnung vom 12.09.2014 genüge zudem nicht den Anforderungen des § 14 UStG, da sie nicht den vollständigen Namen des Leistungsempfängers enthalte und nicht den korrekten Zeitpunkt der Leistung nenne („Oktober 2009-August 2013“), denn der Vertrag datiere erst vom 22.06.2011. 27 Die Klägerin habe ihre Leistung nur schlecht erbracht, da die komplizierte Bauleitung entgegen der von der Beklagten gestellten Bedingung nicht von dem Geschäftsführer B persönlich durchgeführt worden sei, der die Sache dem Mitarbeiter Rohe übergeben habe, der überfordert gewesen sei, weshalb Herr I sie im Wesentlichen habe ausführen müssen. Dies begründe Minderungsrechte der Beklagten. 28 Zudem habe die Klägerin bezüglich Planung und Bauleitung für die Gewerke Fenster- und Türelemente sowie Malerarbeiten keine Leistungen erbracht, weshalb die Rechnung auch insoweit zu kürzen wäre. Die Beklagte berufe sich deswegen auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer möglichen Forderung der Klägerin. 29 Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.01.2016 in der Hauptsache verurteilt, an die Klägerin 39.992,46 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. 30 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne ihre Leistungen nach der Schlussrechnung vom 12.09.2014 abrechnen, wobei jedoch ein Betrag von 5.310,80 € brutto im Hinblick auf die pauschalen Nebenkosten abzuziehen sei. 31 Ein Pauschalhonorar hätten die Parteien nicht wirksam, da nicht schriftlich vereinbart, da sich die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin am Ende des Dokuments nur auf das Angebot, nicht auf die geänderte Preisvereinbarung beziehe. Selbst wenn es sich auf Seite 2 der Vereinbarung um die Paraphen des Bevollmächtigten I der Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin handeln sollte, sei deren Erklärungsinhalt nicht eindeutig, da es möglich sei, dass sie nur dem Zwecke dienen sollten, die Urheberschaft der Änderungen zu dokumentieren. 32 Darüber hinaus liege eine erhebliche Unterschreitung der Mindestsätze nach § 7 HOAI vor, die nur in Ausnahmefällen zulässig sei; das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Die spätere Abrechnung der Leistung der Klägerin nach den Mindestsätzen sei auch nicht treuwidrig. 33 Die korrekte Abrechnung der Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI und nach zutreffenden anrechenbaren Kosten habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, da sie nach der Vorlage einer Kostenfeststellung durch die Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Höhe hätte vorbringen müssen. 34 Ein Minderungsrecht der Beklagten sei nicht zu erkennen, da – die Existenz einer entsprechenden Vereinbarung unterstellt – ein Minderwert der Leistungen dadurch, dass der Geschäftsführer der Klägerin sie nicht persönlich erbracht habe, nicht vorgetragen sei. Auch fehle jeder Sachvortrag zu etwaigen Mehrkosten der Beklagten. 35 Etwaige Abweichungen der Schlussrechnung von den Vorgaben des UStG würden ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht begründen. 36 Von der Klageforderung seien die pauschal abgerechneten Nebenkosten in Abzug zu bringen, da auch diese nur schriftlich wirksam hätten vereinbart werden können. 37 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Abweisung der Klage anstrebt. 38 Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars zwischen den Parteien zustande gekommen sei, weil es ihr erstinstanzliches Vorbringen zu dem Zustandekommen der Vereinbarung und der Unterschriften unberücksichtigt gelassen habe. 39 Die Beklagte könne sich zudem selbst dann auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars unterhalb der Mindestsätze berufen, wenn die Schriftform nicht eingehalten wäre, da die Klägerin die Architektenleistung vollständig erbracht und erst Jahre später nach Mindestsätzen abgerechnet habe. Die Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die getroffene Vereinbarung von beiden Parteien berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch deswegen auf das Einhalten der Honorarvereinbarung durch die Klägerin vertrauen dürfen, da die Klägerin über fast 10 Jahre ständig u.a. mit der Beklagten und deren Gesellschaftern Vereinbarungen über Pauschalhonorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffen habe, die sie stets uneingeschränkt eingehalten habe. 40 Die Klägerin müsse höhere anrechenbare Kosten als diejenigen, die im Vertrag ausgewiesen seien, darlegen und beweisen, was das Landgericht verkannt habe. 41 Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Schlussrechnung der Klägerin aus den erstinstanzlich bereits vorgetragenen Gründen nicht den Vorgaben des § 14 UStG entspreche. 42 II. 43 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. 44 1. 45 Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 46 Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 47 2. 48 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht der Klage in der Hauptsache in Höhe von 39.992,46 € stattgegeben. 49 a. 50 Die Berufung rügt zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars zwischen den Parteien zustande gekommen sei, weil es ihr erstinstanzliches Vorbringen zu dem Zustandekommen der Vereinbarung unberücksichtigt gelassen habe. 51 Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht auf das Vorbringen der Beklagten dazu eingegangen ist, wie es zu den handschriftlichen Eintragungen auf Seite 2 des „Honorarangebots“ der Kläger vom 22.06.2011 (Anlage K1) gekommen ist. Die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, die handschriftlichen Änderungen in dem Angebot der Klägerin hätten die jeweiligen Vertreter der Parteien anlässlich der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung vorgenommen, bei der neben Herrn I als Bevollmächtigtem der Beklagten auch der Geschäftsführer B der Klägerin den Vertrag unterzeichnet habe. Soweit die Beklagte insoweit von einer „Unterzeichnung“ spricht, bezieht sie sich auf die handschriftliche(n) Eintragung(en) neben dem vorgedruckten Vertragstext auf Seite 2 des Angebots, denn unstreitig findet sich am Ende des Angebotstextes, auf dessen Seite 4, lediglich die Unterschrift des Geschäftsführers B der Klägerin, die ebenso unstreitig bereits vorhanden war, als die Beklagte das Angebot erhielt, d.h. nicht etwa erst anlässlich der erwähnten „gemeinsamen Vertragsunterzeichnung“ geleistet worden ist. 52 Die Frage, ob es sich bei der handschriftlichen Eintragung neben bzw. schräg unterhalb der handschriftlichen Eintragung „50.000,-“ um Schriftzeichen nur einer Person, oder zweier Personen, nämlich des Geschäftsführers B der Klägerin und des Bevollmächtigten Hagemeister der Klägerin handelt, hat das Landgericht angesichts ihrer Position zu Recht offen gelassen. 53 Einer Beantwortung dieser Fragen und damit einer Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen streitigen Vortrag der Beklagten bedurfte es deswegen nicht, weil die Parteien ein Pauschal-Architektenhonorar nur dann wirksam hätten vereinbaren können, wenn sie diese Vereinbarung schriftlich geschlossen hätten. Die an dieses Schriftformerfordernis nach § 126 BGB zu stellenden strengen Anforderungen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 404, 421) erfüllt das genannte Schriftstück unabhängig von der Frage, wer die genannten handschriftlichen Eintragungen vorgenommen hat, und ob es sich um Paraphen oder Unterschriften handelt, schon deswegen nicht, weil es sich bei ihnen jedenfalls nicht um eine „Unterzeichnung“ im Sinne von § 126 Abs. 2 BGB handelt. 54 Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine „Oberschrift“ oder eine Unterschrift am Rand (Palandt-Ellenberger, 75. Auflage 2016, § 126 Rn. 6). Denn eine Unterschrift hat nicht nur die Funktion, die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text durch den Aussteller zu dokumentieren, sondern auch diejenige, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Diese Funktion kann eine “Oberschrift” nicht erfüllen (BGH, Urteil vom 20-11-1990 - XI ZR 107/89, in: NJW 1991, 487). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein neben dem Urkundentext stehender Namenszug ("Nebenschrift”) keine Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO sei (BGH, Urteil vom 21-01-1992 - XI ZR 71/91, in: NJW 1992, 829). 55 Auch soweit in der Literatur (MüKoBGB/Einsele BGB § 126 Rn. 10) darauf verwiesen wird, dass § 126 BGB im Gegensatz zu § 440 Abs. 2 ZPO seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich eine Unterschrift unterhalb des Textes der Urkunde verlange, soll dieser Umstand nicht dazu führen, dass die räumliche Position der „Nebenschrift“ unbeachtlich wäre. Vielmehr wird insoweit vertreten, dass die Verkehrssitte sowie die Gesamtumstände (insbesondere der räumliche Sinnzusammenhang) darüber entscheiden sollten, ob ausnahmsweise auch eine „Oberschrift“ oder „Nebenschrift“ als formwahrende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB anzuerkennen sei. Dies soll für die Nebenschrift etwa dann gelten, wenn unter der Urkunde kein Platz mehr ist (MüKoBGB/Einsele a.a.O.). 56 Umstände, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der Gesamtumstände ausnahmsweise die Namenszeichen – einmal unterstellt, es handelte sich um solche und sie stammten von den Vertretern beider Parteien – auf Seite 2 des Honorarangebots der Klägerin vom 22.06.2011 trotz ihrer Position als „Nebenschriften“ als „Unterschriften“ anzuerkennen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Vertreter der Beklagten, hätte er den gesamten Inhalt des – im Hinblick auf die vereinbarte Honorarhöhe handschriftlich veränderten – Vertragstextes billigen wollen, seine (vollständige) Unterschrift nicht neben diejenige des Geschäftsführers der Klägerin auf Seite 4 des Angebots hätte setzen sollen. 57 b. 58 Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass der wirksamen schriftlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars durch die Parteien darüber hinaus entgegenstehen dürfte, dass es sich bei der handschriftlichen Eintragung neben dem Vertragstext auf Seite 2 des Angebotes gerade nicht, wie die Beklagte meint, um die Unterschriften des Geschäftsführers B der Klägerin und zudem diejenige des Bevollmächtigten I der Beklagten handeln dürfte. 59 Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer „Paraphe“, oder mit einem anderen Kürzel nicht (Palandt-Ellenberger, 75. Auflage 2016, § 126 Rn. 10). Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen daher keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH, Versäumnisurteil vom 15. 11. 2006 - IV ZR 122/05, in: NJW-RR 2007, 351; BGH, Beschluss vom 13.07.1967 - I a ZB 1/67, in: NJW 1967, 2310). 60 Auf Seite 2 des Honorarangebots der Klägerin vom 22.06.2011 finden sich Eintragungen einer oder zweier Personen, die – sollten sie von zwei Personen stammen – aufgrund ihrer Kürze erkennbar nicht die vollen Namenszüge „I“ und „B“ darstellen. Dass ungeachtet der Frage, wie die Unterschrift des Bevollmächtigten I der Beklagten aussieht, jedenfalls die Unterschrift des Geschäftsführers B der Klägerin dort nicht vorhanden ist, belegt der Vergleich mit dessen gänzlich anders aussehender vollständiger Unterschrift auf Seite 4 des Honorarangebots. 61 Folge des Umstands, dass die Parteien nach alledem keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen haben, ist, dass die Klägerin den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen kann (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 400). 62 c. 63 Die Beklagte kann sich auch nicht etwa mit der Begründung auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars unterhalb der Mindestsätze berufen, obwohl die Schriftform entsprechend den obigen Ausführungen nicht eingehalten worden ist, weil die Klägerin die Architektenleistung vollständig erbracht und erst Jahre später nach Mindestsätzen abgerechnet habe, weshalb die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die getroffene Vereinbarung von beiden Parteien berücksichtigt werde, zumal die Klägerin über fast zehn Jahre ständig mit der Beklagten Vereinbarungen über Pauschalhonorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffen habe, die sie stets uneingeschränkt eingehalten habe. 64 Die Beklagte nimmt, indem sie sich auf diese Umstände stützt, Bezug auf die Rechtsprechung, die, da es sich bei der HOAI um zwingendes Preisrecht handelt (BGH NJW-RR 2002, 159), dem Auftraggeber (nur) ausnahmsweise erlaubt, sich auf die Bindung des Architekten an eine unwirksame, da die Mindestsätze der HOAI unterschreitende, Honorarvereinbarung zu berufen. Hiernach kann der Architekt dann ausnahmsweise nicht sein Honorar nach den Mindestsätzen abrechnen, wenn er sich widersprüchlich verhält, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, der Auftraggeber sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (statt aller: BGH BauR 2012, 271). 65 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 421) hinreichende Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, insbesondere, dass sie sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung eingerichtet habe und dass ihr die Differenzzahlung unzumutbar sei. Denn jedenfalls sind auch Honorarvereinbarungen unterhalb des Mindestsatzes nur dann wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 421), was vorliegend entsprechend den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht heilen die dargelegten Umstände, die ausnahmsweise eine Bindung des Architekten an eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze zu begründen vermögen, nicht auch noch die aus einer mangelnden Schriftform dieser Honorarvereinbarung resultierende Unwirksamkeit. 66 d. 67 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte die korrekte Abrechnung der Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI und nach zutreffenden anrechenbaren Kosten durch die Klägerin nicht substantiiert bestritten habe. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund keine Kürzung der der Honorarforderung klägerseits zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten vorgenommen. 68 Im Honorarprozess des Architekten genügt es für die Schlüssigkeit der Klage, die Ergebnisse der Kostenermittlungen vorzutragen. Wehrt sich dann der Beklagte mit konkretem Vortrag zu den anrechenbaren Kosten oder zu den Kostenermittlungen, muss der Architekt die anrechenbaren Kosten substantiieren und die einzelnen Ansätze so aufgliedern, dass sie hinsichtlich der tatsächlichen und rechnerischen Annahmen deutlich werden. Nur unter der Voraussetzung, dass der Bauherr die anrechenbaren Kosten in substantiierter Form bestreitet, und der Architekt hierzu keinen entsprechenden, konkreten Vortrag bringt, wird die Klage (derzeit) unbegründet (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 314 f.). 69 An einem derart substantiierten Bestreiten der anrechenbaren Kosten fehlt es hier. 70 e. 71 Das Landgericht hat auch nicht etwa verkannt, dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zustünde, weil die Schlussrechnung der Klägerin nicht den Vorgaben des § 14 UStG entspreche, weil sie nicht den vollständigen Namen des Leistungsempfängers enthalte und nicht den korrekten Zeitpunkt der Leistung nenne. 72 Zwar kann ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG dazu führen, dass der Empfänger die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis ihm die Rechnung erteilt wird, da er so in die Lage versetzt werden soll, seinerseits die Zahlung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Vorliegend hindern die beklagtenseits erhobenen Einwendungen gegen die Rechnung deren Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt jedoch gerade nicht. Denn die Rechnung enthält den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Beklagten als Leistungsempfängerin gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG; dass sie nur auf die „X GmbH & Co. KG“ lautet, d.h. die Erläuterung der Abkürzung X („X“) nicht enthält, ist insoweit unschädlich, da die Beklagte dennoch so genau bezeichnet ist, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Dass es am Firmensitz der „X GmbH & Co. KG“ auch eine von ihr personenverschiedene „X GmbH & Co. KG“ gebe, behauptet auch die Beklagte nicht. 73 Auch den Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG enthält die Rechnung der Klägerin; dass der in der Rechnung genannte Leistungszeitraum neben dem korrekten Leistungszeitpunkt weitere Monate umfasst, ist unschädlich. 74 Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass selbst die erfolgreiche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts der Berufung nur in stark eingeschränktem Maße zum Erfolg verhelfen könnte, da sich ein wegen einer nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung bestehendes Zurückbehaltungsrecht nach herrschender Meinung der Höhe nach im Regelfall auf den Teilbetrag des Entgelts beschränkt, der auf die Umsatzsteuer entfällt (vgl. Hüttemann/Jacobs, Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener oder fehlerhafter Rechnungsausstellung, in: MDR 2007, 1229). Darüber hinaus stellt das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB eine peremptorische Einrede dar, deren Geltendmachung lediglich zu einer Verurteilung des Schuldners zur Leistung Zug um Zug führt, § 274 Abs. 1 BGB. 75 Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf den Hinweis-Beschluss vom 31.08.2016 wurde die Berufug mit Beschluss vom 19.12.2016 zurückgewiesen.