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Beschluss

15 W 308/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sind sowohl der Erhalt der Genehmigung durch den Betreuer (§ 1828 BGB) als auch die eigenständige Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner (§ 1829 Abs.1 S.2 BGB) nachweisbar zu unterscheiden und zu belegen. • Bei doppelt bevollmächtigten Personen reicht die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt nicht aus; der doppelt bevollmächtigte Notar muss zusätzlich dokumentieren, dass er von der Genehmigung Gebrauch macht und diese an den Vertragspartner mitgeteilt hat. • Der Nachweis der Vertretungsberechtigung eines Betreuers kann durch den Genehmigungsbeschluss erbracht werden, wenn dieser die Bestellung und den relevanten Aufgabenkreis eindeutig ausweist; die gesonderte Vorlage der Bestellungsurkunde ist dann entbehrlich. • Zwischenverfahren des Grundbuchs sind klar und eindeutig abzufassen; erforderliche Mittel zur Beseitigung von Eintragungshindernissen sind konkret zu benennen (§ 18 Abs.1 GBO).
Entscheidungsgründe
Nachweisbetonung bei Genehmigung und Doppelvollmacht im Grundbuchverfahren • Zur Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sind sowohl der Erhalt der Genehmigung durch den Betreuer (§ 1828 BGB) als auch die eigenständige Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner (§ 1829 Abs.1 S.2 BGB) nachweisbar zu unterscheiden und zu belegen. • Bei doppelt bevollmächtigten Personen reicht die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt nicht aus; der doppelt bevollmächtigte Notar muss zusätzlich dokumentieren, dass er von der Genehmigung Gebrauch macht und diese an den Vertragspartner mitgeteilt hat. • Der Nachweis der Vertretungsberechtigung eines Betreuers kann durch den Genehmigungsbeschluss erbracht werden, wenn dieser die Bestellung und den relevanten Aufgabenkreis eindeutig ausweist; die gesonderte Vorlage der Bestellungsurkunde ist dann entbehrlich. • Zwischenverfahren des Grundbuchs sind klar und eindeutig abzufassen; erforderliche Mittel zur Beseitigung von Eintragungshindernissen sind konkret zu benennen (§ 18 Abs.1 GBO). Die Beteiligten wollten eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen; der Urkundsnotar legte den Antrag dem Grundbuchamt vor. Das Grundbuchamt beanstandete, dass nicht nachgewiesen sei, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksam gegenüber der Betreuerin der Beteiligten zu 1) und gegenüber der Beteiligten zu 2) geworden sei. Zudem beanstandete das Amt das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1). Der Notar, doppelt bevollmächtigt, legte die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Einreichung des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt und die Doppelvollmacht ausreichen, um sowohl den Erhalt der Genehmigung als auch die Mitteilung an den Vertragspartner nachzuweisen. • Beschwerde ist statthaft und zulässig; teilweise erfolgreich, daher Aufhebung der Zwischenverfügung insoweit, dass das Fehlen des Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin zu 1) beanstandet wurde. • Die Voraussetzungen des Wirksamwerdens betreuungsgerichtlicher Genehmigungen (§§ 1908i Abs.1 S.1, 1828, 1829 Abs.1 S.2 BGB) sind gesondert nachzuweisen: Erhalt durch den Betreuer und eigenständige Mitteilung an den Vertragspartner sind strikt zu trennen. • Bei doppelt bevollmächtigten Notaren reicht die bloße Einreichung des Genehmigungsbeschlusses nicht aus, weil daraus nicht erkennbar wird, dass der Doppelbevollmächtigte von der Genehmigung Gebrauch macht und diese an den Vertragspartner mitgeteilt hat; daher ist zusätzliche, gesonderte Dokumentation erforderlich. • Die Doppelvollmacht entbindet nicht vom Erfordernis von Zugangsnachweisen; sie dient nur der Vereinfachung des Ablaufs, nicht der Aufhebung der Nachweispflicht. • Hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsberechtigung des Betreuers genügt in Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist und der Genehmigungsbeschluss Bestellung und Aufgabenkreis eindeutig ausweist, die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses; die gesonderte Bestellungsurkunde ist dann entbehrlich. • Die Zwischenverfügung wird im Übrigen klarstellend neu gefasst und dem Notar wird eine Frist zur Nachreichung konkreter, gesiegelter Vermerke gesetzt. Die Beschwerde des Notars hatte teilweisen Erfolg. Die beanstandete Zwischenverfügung wurde aufgehoben, soweit das Grundbuchamt den fehlenden Nachweis der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1) gerügt hatte; insoweit genügt hier der Genehmigungsbeschluss, der Bestellung und Aufgabenkreis ausweist. Im Übrigen blieb die Zwischenverfügung bestehen; insbesondere ist nachzuweisen, dass sowohl der Betreuer die Genehmigung erhalten hat (§ 1828 BGB) als auch dass die Genehmigung gegenüber dem Vertragspartner mitgeteilt wurde (§ 1829 Abs.1 S.2 BGB). Bei doppelter Bevollmächtigung reicht die Einreichung des Beschlusses beim Grundbuchamt nicht; der doppelt bevollmächtigte Notar muss gesondert dokumentieren, dass er von der Genehmigung Gebrauch macht und die Mitteilung an den Vertragspartner erfolgt ist. Der Notar erhält eine vierwöchige Frist zur Vorlage gesiegelter Vermerke über Erhalt, Mitteilung und Empfang der Mitteilung.