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Beschluss

13 UF 251/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilungskosten bei interner Teilung sind nach § 13 VersAusglG nur in angemessenem Umfang auf die Anrechte umzulegen. • Pauschalierung der Teilungskosten in Form einer Mischkalkulation (z. B. Prozentsatz) ist grundsätzlich möglich, bedarf aber bei Überschreitung eines angemessenen Höchstbetrags einer überprüfbaren, quantifizierbaren Darlegung durch den Versorgungsträger. • Kommt der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nach § 220 Abs. 4 FamFG nicht nach, sind höhere Teilungskosten nicht zu berücksichtigen; das Gericht darf dann nur pauschalieren. • Eine Beschränkung der Teilungskosten auf 500 € pro Anrecht durch das Revisionsgericht ist wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren unzulässig, wenn dies zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit und Darlegungslast bei Teilungskosten im Versorgungsausgleich • Teilungskosten bei interner Teilung sind nach § 13 VersAusglG nur in angemessenem Umfang auf die Anrechte umzulegen. • Pauschalierung der Teilungskosten in Form einer Mischkalkulation (z. B. Prozentsatz) ist grundsätzlich möglich, bedarf aber bei Überschreitung eines angemessenen Höchstbetrags einer überprüfbaren, quantifizierbaren Darlegung durch den Versorgungsträger. • Kommt der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nach § 220 Abs. 4 FamFG nicht nach, sind höhere Teilungskosten nicht zu berücksichtigen; das Gericht darf dann nur pauschalieren. • Eine Beschränkung der Teilungskosten auf 500 € pro Anrecht durch das Revisionsgericht ist wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren unzulässig, wenn dies zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt hätte. Die Eheleute heirateten 1995; der Scheidungsantrag wurde 2012 zugestellt. Die Beteiligte zu 2) (Versorgungsträgerin) gab Auskunft über das beim Antragsgegner erworbene Anrecht und schlug interne Teilung mit einem Kapitalwert und pauschalen Teilungskosten von 2,5 % vor. Das Familiengericht übertrug ein Anrecht zugunsten der Antragstellerin und berücksichtigte Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.000 €. Die Beteiligte zu 2) beschwerte sich gegen die Begrenzung der Teilungskosten und legte weitere – teils auf externe Gutachten gestützte – Berechnungen vor. Der Senat forderte mangels hinreichender Darlegung eine quantifizierbare Analyse der durchschnittlichen Stückkosten und Hinweise zur Mischkalkulation; diese wurden nicht ausreichend erbracht. Das Beschwerdeverfahren betrifft nur das bei der Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht. • Rechtliche Grundlage ist § 13 VersAusglG in Verbindung mit § 220 Abs. 4 FamFG und der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. • Nur Mehraufwendungen, die bei interner gegenüber externer Teilung zusätzlich entstehen, sind umlagefähig; Kosten der Wertermittlung, gerichtlichen Beteiligung und Teilungsvorschlags­erstellung sind nicht umlegbar. • Pauschalierungen (Stückkosten, Prozentsatz oder Mischkalkulation) sind zulässig; der BGH hat jedoch für pauschalierte Ansätze jeweils einen Höchstbetrag von 500 € pro Anrecht als Richtschnur anerkannt. • Wenn ein Versorgungsträger höhere Kosten geltend macht, muss er detailliert und quantifizierbar darlegen, warum eine Mischkalkulation ansonsten nicht ausreicht; dies umfasst durchschnittliche tatsächliche Stückkosten und nachvollziehbare Kalkulationen. • Der Senat hat dem Versorgungsträger Gelegenheit zur Nachreichung gegeben; die Stellungnahmen und das auf ein anderes Verfahren gestützte Gutachten genügten nicht, weil sie keine überprüfbare, vollständige Kostenaufstellung enthielten und ergänzende Buchhaltungsunterlagen fehlten. • Mangels genügender Mitwirkung durch den Versorgungsträger gehen Zweifel zu seinen Lasten, sodass eine Abänderung zugunsten höherer in Ansatz genommener Teilungskosten nicht gerechtfertigt ist. • Aufgrund des Verbots der reformatio in peius durfte der Senat die Teilungskosten nicht zu Lasten der Beteiligten anders begrenzen; daher blieb es bei den vom Familiengericht berücksichtigten 1.000 €. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen. Die Kammer hält die vom Amtsgericht angesetzten Teilungskosten von insgesamt 1.000 € für angemessen, weil die Beteiligte zu 2) ihre Darlegungslast nicht erfüllt und keine überprüfbare, quantifizierbare Kalkulation der tatsächlich durchschnittlich anfallenden Mehrkosten bei interner Teilung vorgelegt hat. Nach § 13 VersAusglG sind nur zusätzliche Mehraufwendungen umlagefähig; pauschale Mischkalkulationen sind möglich, bedürfen aber bei Überschreitung des üblichen Höchstbetrags einer transparenten Begründung, die hier fehlt. Mangels Mitwirkung durfte der Senat nicht zugunsten höherer Kosten abändern; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert auf 1.000 € festgesetzt.