Beschluss
11 UF 101/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.11UF101.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts ‑Familiengericht‑ Hamm vom 16.04.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2015 teilweise abgeändert. Der Antragsteller wird verpflichtet, I. betreffend einen nachehelichen Unterhalt: 1. der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013; 2. zur Höhe seiner Einkünfte vorzulegen: a) die Gehaltsabrechnungen der X für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013, b) seine Einnahmen-Überschussrechnungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 betreffend seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit; c) die Jahreszinsbescheinigungen für die Jahre 2012 und 2013 zu seinen Kapitalanlagen. II. betreffend einen Zugewinnausgleich: 1. der Antragsgegnerin durch Vorlage von Verzeichnissen Auskunft zu erteilen a) über den Bestand seines Anfangsvermögens am 03.07.1996, b) über den Bestand seines Trennungsvermögens am 15.11.2012, c) über den Bestand seines Endvermögens am 26.10.2013; 2. die Antragsgegnerin bei der Anfertigung der Vermögensverzeichnisse hinzuzuziehen. Die weiteren auf Auskunft gerichteten Anträge der Antragsgegnerin bleiben zurückgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Beschluss mit dem Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht- Hamm zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt der Versäumnisbeschluss des Senats vom 02.02.2016 aufrechterhalten, im übrigen jedoch wird der Versäumnisbeschluss aufgehoben. Über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens soll das Amtsgericht entscheiden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 25.467,00 festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I . 3 Die Beteiligten streiten um Ehescheidung und Folgesachen. 4 Sie schlossen am ##.##.1996 in W (Nevada / USA) die Ehe (Heiratsurkunde Nr. #####). Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, nämlich die am ##.##.1997 geborene Tochter A und die am ##.##.2000 geborene Tochter B. Weitere Abkömmlinge hat keiner der Beteiligten. Am 15.11.2012 zog die Antragsgegnerin mit den Töchtern aus der gemeinsamen Ehewohnung im Haus Z-Straße in Y aus und bezog eine eigene Wohnung. Die Beteiligten leben seither ununterbrochen getrennt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Hamm Antrag auf Ehescheidung gestellt, der der Antragsgegnerin am 26.10.2013 zugestellt worden ist (Bl. 1; 14 d.A.). Beide Töchter werden von der Antragsgegnerin betreut und besuchen noch die Schule. Das nur mehr verbliebene elterliche Sorgerecht für die Tochter B üben die Beteiligten gemeinsam aus, und auch über Hausrat sowie Kindes- und Trennungsunterhalt einigten die Beteiligten sich außergerichtlich. Der Antragsteller zahlt monatlich im voraus für jede Tochter Kindesunterhalt i.H.v. € 454,00 und weiteren € 34,00 -berechnet nach Stufen 6 und 7 der Düsseldorfer Tabelle- sowie für die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt i.H.v. € 650,00. 5 Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt mit eigener Niederlassung sowie Anstellung bei der X und verfügt außerdem über Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalanlagen (Bl. 96 d.A.). Die Antragsgegnerin ist Regierungsangestellte beim O mit monatlichen Bezügen i.H.v. € 1.650,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von gegenwärtig 32,07 Stunden. Dort war sie bereits zur Zeit der Eheschließung mit monatlichen Bezügen i.H.v. DM 3.300,00 angestellt gewesen, und nachdem sie ihre Tätigkeit dort anlässlich ihrer Schwangerschaften und während eines anschließenden Sonderurlaubs ausgesetzt hatte, konnte sie sie am 01.02.2010 im selben Bereich wieder aufnehmen. Zur Zeit der Eheschließung verfügte die Antragsgegnerin über die mittlere Reife, erwarb dann aber während ihres Sonderurlaubs die allgemeine Hochschulreife und begann ein Studium der Rechtswissenschaften, das sie aber nicht abschloss. Vor ihrer Tätigkeit beim O war die Antragsgegnerin zunächst bei einem Rechtsanwalt, dann beim P und schließlich bei einer Arbeitsagentur angestellt gewesen. Zur Einkommensteuer ließen sich die Beteiligten seit ihrer Eheschließung stets zusammen veranlagen. 6 Am 23.07.1997 hatten die Beteiligten vor dem Notar N in Y -seinerzeit Präsident der X- einen Ehevertrag (UR-Nr. ###/97; Bl. 5 d.A.) folgenden Inhalts geschlossen: 7 1. Güterstand : Die Beteiligten vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung und schlossen einen Zugewinnausgleich auch für die Zeit zwischen Eheschließung und Vertragsschluss aus; 8 2. Versorgungsausgleich : Die Beteiligten vereinbarten, dass sich ein Versorgungsausgleich auf Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen und bei der Altersversorgung im öffentlichen Dienst gem. §. 1587b Abs. 2 BGB beschränke; 9 3. nachehelicher Unterhalt : Die Beteiligten vereinbarten, dass sie auf jeglichen nachehelichen Unterhalt verzichteten, sofern sie bei einer Ehescheidung beide berufstätig sein würden, dass der Antragsgegnerin aber für die Dauer eines Jahres nachehelicher Unterhalt in unveränderlicher Höhe von monatlich DM 2.000,00 zustehen solle, falls sie zwecks Kinderbetreuung vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheide. 10 Einen Ausgleich für eine dieser Abreden vereinbarten die Beteiligten nicht. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 die am ##.##.1996 vor dem Standesbeamten S in W (Nevada / USA) geschlossene Ehe der Beteiligten (Heiratsurkunde Nr. #####; bestätigt vom Standesbeamten T in Y am ##.##.1996) zu scheiden. 13 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 14 den Scheidungsantrag zurückzuweisen, 15 hilfsweise, den Antragsteller zu verpflichten, 16 I. einen nachehelichen Unterhalt betreffend: 17 1. der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen 18 a) über sein gesamtes Einkommen von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013, und zwar durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die der Antragsgegnerin ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs ermöglicht, dies zu sämtlichen Einkünften (Einnahmen und Ausgaben) unterteilt nach den verschiedenen Einkommensarten u.a. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger und selbständiger Arbeit; 19 b) über sein Vermögen, bezogen auf den 01.09.2014; 20 2. zur Höhe seiner Einkünfte vorzulegen: 21 a) die Gehaltsabrechnungen der X für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013; 22 b) seine Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013; 23 c) seine Einnahmen-Überschussrechnungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 betreffend seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit; 24 d) die Jahreszinsbescheinigungen für die Jahre 2012 und 2013 zu seinen Kapitalanlagen. 25 Außerdem hat die Antragsgegnerin angekündigt, in weiteren Stufen zunächst die Verpflichtung des Antragstellers zu eidesstattlichen Versicherungen gem. §. 260 BGB beantragen zu wollen, sodann die Verpflichtung des Antragstellers zur Ermittlung des Werts seiner einzelnen Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragstellers zum 03.07.1996, 15.11.2012 und 26.10.2013 und schließlich die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und von Zugewinnausgleich. 26 Der Antragsteller hat beantragt, 27 die Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen. 28 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, der Ehevertrag verstoße gegen die guten Sitten und seine Durchführung gegen Treu und Glauben, §§. 138; 242 BGB. 29 Hierzu hat sie behauptet, vom bevorstehenden Abschluss des Ehevertrags habe sie erst am Tag der Beurkundung erfahren, als der Antragsteller sie fernmündlich für den Nachmittag zum Notar N in Y bestellt habe. Vor der Beurkundung hätten die Beteiligten niemals den Abschluss eines Ehevertrags erörtert, und auch danach habe der Antragsteller jedes Gespräch über den Vertrag oder gar dessen Abänderung abgelehnt. Der Notar N habe ihr den Vertragsentwurf auch nicht vorab übersandt gehabt, nämlich weil der Entwurf tatsächlich vom Antragsteller und nicht vom Notar stamme. Der Vertragsentwurf sei vor Unterzeichnung zwar verlesen worden, aber sie habe die vorgesehenen Vereinbarungen nicht nachvollziehen können, auch weil sie durch ihre unmittelbar bevorstehende Niederkunft mit der Tochter A und ein mit der Schwangerschaft einhergehendes Nierenleiden zu sehr geschwächt gewesen sei. Der Notar N habe Bedenken gegen den Inhalt des Vertrags geäußert, indem er die Antragsgegnerin gefragt habe, ob sie damit „wirklich einverstanden“ sei, worauf der Antragsteller eingeworfen habe: „Sie wissen ja nicht, was meine Frau noch an Vermögen hat.“ 30 Hilfsweise ist die Antragsgegnerin der Ansicht gewesen, ihr stehe jedenfalls Aufstockungsunterhalt gem. §. 1573 Abs. 2 BGB zu. 31 Hierauf hat der Antragsteller erwidert, beide Beteiligten seien sich stets einig gewesen -ohne dass dies Bedingung der Eheschließung gewesen sei-, dass sie beide erwerbstätig sein und etwa sich einstellende Kinder fremdbetreuen lassen würden. Beide Beteiligte hätten auch stets vorgehabt und immer wieder erörtert, dass sie durch Ehevertrag ihren Güterstand bestimmen und gegenseitige Unterhaltsansprüche beschränken wollten. Schon im Herbst 1996 hätten sie den Notar N davon unterrichtet, dass sie einen Ehevertrag schließen wollten, und durch gemeinsames Schreiben vom 29.05.1997 (Bl. 124 d.A.) hätten sie den Notar schließlich veranlasst, einen Vertrag „insbesondere zur Gütertrennung“ zu entwerfen. Der Notar habe dann einen Vertragsentwurf auch an die Antragsgegnerin übersandt, und zwar schon mehrere Wochen vor dem Termin zur Beurkundung. Anlässlich der Beurkundung habe der Notar jede einzelne Vertragsbestimmung im einzelnen erläutert, und die Antragsgegnerin habe die Erläuterungen schon aufgrund ihrer Berufsausbildung verstanden, aber keine Einwendungen dagegen erhoben. Überhaupt hätten sich beide Beteiligte auf vergleichbarem Ausbildungsniveau befunden, und es habe zwischen ihnen kein intellektuelles Ungleichgewicht bestanden. 32 Schließlich habe die Antragsgegnerin auch keine ehebedingten Nachteile erlitten, was sich schon an ihren heutigen Dienstbezügen zeige, die denjenigen von Ende der neunziger Jahre entsprächen, obwohl die Antragsgegnerin seinerzeit vollschichtig gearbeitet habe. 33 Selbst wenn aber einzelne Regelungen des Ehevertrags unwirksam sein sollten, so hätten die Beteiligten die verbleibenden Regelungen gleichwohl verabreden wollen. 34 Das Amtsgericht -Familiengericht- Hamm hat u.a. Auskünfte der von den Beteiligten benannten Versorgungsträger zu den dort bestehenden Anrechten eingeholt (Bl. 23; 30; 35; 50; 62 d.A.). Es hat dann durch Beschluss vom 16.04.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2015 (Bl. 178; 194 d.A.) dem Scheidungsantrag stattgegeben und den Versorgungsausgleich durchgeführt, „die weitergehenden Anträge zu den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt“ aber zurückgewiesen. 35 Zu einem nachehelichen Unterhalt und zu einem Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht ausgeführt, Auskunftsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bestünden nicht, weil die Beteiligten gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich durch den Ehevertrag abbedungen hätten. Wie die Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigen und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens ergebe, verstoße weder der Ehevertrag gegen die guten Sitten noch seine Durchsetzung gegen Treu und Glauben. 36 Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2004, 157 ff.) ergebe sich zunächst, dass von den gesetzlichen Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich durch Vertrag abgewichen werden könne, soweit das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt der Scheidungsfolgen zugunsten des jeweils berechtigten Ehegatten bestimme. Die Vereinbarungen der Beteiligten über eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs und einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs seien danach unbedenklich, weil Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich nicht zum Kerngehalt des Scheidungsfolgenrechts gehörten. Außerdem falle der tatsächlich durchgeführte Versorgungsausgleich im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, so dass auch hinsichtlich eines Zugewinns Teilhabegerechtigkeit zwischen den Beteiligten eintrete. Denn wenn auch der Versorgungsausgleich wirtschaftlich einem vorweggenommenen Altersunterhalt entspreche, so sei er doch in seiner Durchführung dem Zugewinnausgleich nachgebildet. 37 Auch die sodann notwendige Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle führe zu keinem anderen Ergebnis. 38 Bei der Wirksamkeitskontrolle sei zu überprüfen, ob die ehevertraglichen Vereinbarungen zur Zeit ihres Abschlusses offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall geführt hätten, dass ihnen losgelöst von den zukünftigen Entwicklungen der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung zu versagen sei. Die Antragsgegnerin sei unkündbar für eine vollschichtige Tätigkeit beim O angestellt gewesen, und auch wenn sie sich bei Abschluss des Ehevertrags in Mutterschaftsurlaub mit anschließendem Erziehungsurlaub befunden habe, so habe sie doch selbst nach einem weiteren Sonderurlaub mit Sicherheit in ihre Anstellung zurückkehren können. Deshalb sei die vollständige Aufgabe dieser Anstellung auch im Hinblick auf eine Kinderbetreuung seinerzeit unwahrscheinlich gewesen, weshalb die im Ehevertrag vereinbarte Absicherung für das vollständige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jedenfalls so weit ausgereicht habe, dass das Wohl etwaiger Kinder nicht ersichtlich gefährdet gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller besonders abhängig oder ihm wirtschaftlich oder anderweit erheblich unterlegen gewesen sei, sei deshalb weder dargelegt noch ersichtlich. Auch aus dem Gesundheitszustand der Antragsgegnerin bei Beurkundung des Ehevertrags folge nichts anderes, da nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin sich in einer Zwangslage befunden habe oder unfähig gewesen sei, die Folgen des Vertrags zu verstehen. Im Gegenteil habe die seinerzeit 32 Jahre alte Antragsgegnerin die ehevertraglichen Abreden schon aufgrund ihrer Berufsausbildung im juristischen Bereich verstehen können, zumal sich die klar aufgebauten und verständlichen Abreden selbst bei erster Kenntnisnahme sogleich erschlössen. 39 Bei der Ausübungskontrolle sei hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin heute ohnehin weder Betreuungs- noch Aufstockungsunterhalt verlangen könne, §§. 1570; 1573 Abs. 2 BGB. Gegen einen Betreuungsunterhalt spreche bereits das Alter der beiden Töchter, und gegen einen Aufstockungsunterhalt spreche die Pflicht der Antragsgegnerin zu vollschichtiger Tätigkeit. Schließlich habe die Antragsgegnerin schon zwei Jahre vor der Trennung ihre frühere Tätigkeit wieder aufgenommen und erziele dabei selbst mit teilschichtiger Tätigkeit höhere Bezüge als mit vollschichtiger Tätigkeit vor der Eheschließung. Der Antragsgegnerin sei daher ein Wiedereinstieg in ihre Tätigkeit zu gleichen oder gar besseren Bedingungen möglich gewesen und gelungen, so dass auch ehebedingte Erwerbsnachteile weder dargelegt noch ersichtlich seien. Hinsichtlich Zugewinn- und Versorgungsausgleich gelte das zur Teilhabegerechtigkeit bereits Gesagte. 40 Den Beschluss vom 16.04.2015 hat das Amtsgericht durch den Beschluss vom 21.05.2015 insoweit berichtigt, als versehentlich über vermeintliche Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen beschlossen worden war. 41 Beschluss und Berichtigungsbeschluss sind der Antragsgegnerin am 28.04. bzw. 02.06.2015 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat dagegen am 27.05.2015 Beschwerde beim Amtsgericht Hamm eingelegt und -nach entsprechender Fristverlängerung durch den Senat- am 28.07.2015 Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. 42 Die Antragsgegnerin wiederholt, erweitert und verändert ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. 43 Hinsichtlich der Scheidung lässt die Antragsgegnerin jetzt vorbringen, sie wolle „die Scheidung... auf keinen Fall“ und sei auch überzeugt, dass der Antragsteller „zu ihr zurückfinden“ werde, und zwar schon um der gemeinsamen Kinder willen und um einen Zugewinn- und einen Versorgungsausgleich zu verhindern. 44 Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhalts behauptet die Antragsgegnerin nun, beiden Ehegatten sei bei dessen Beurkundung bewusst gewesen sei, dass die Antragsgegnerin wegen der anstehenden Kinderbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben werde. Die Beteiligten seien nämlich stets einig gewesen und gerade der Antragsteller habe darauf bestanden, dass die Kinderbetreuung von der Antragsgegnerin und nicht etwa von Fremden übernommen werden sollen. Auch habe die Antragsgegnerin nicht gewagt, den Abschluss des Ehevertrags zu verweigern, weil sie gefürchtet habe, der Antragsteller könne sie und das gemeinsame Kind verlassen oder aber sie verlassen und ihr das Kind „wegnehmen“. Da der Antragsteller sie bis Februar 2014 noch in einer Scheidungsfolgensache gegenüber ihrem ersten Ehemann vertreten habe und außerdem deutlich älter, juristisch versierter und beruflich erfolgreicher gewesen sei, schließlich auch weil der Notar N der Dienstvorgesetzte des Antragstellers in der X gewesen sei, habe sich die Antragsgegnerin in einer deutlich schwächeren Lage befunden und habe sich mit dem Wortlaut des Vertragsentwurfs weder nüchtern auseinandersetzen noch ihn „auf der Ebene der Gleichordnung“ mit dem Antragsteller erörtern können. Schließlich habe der Versorgungsausgleich auch keine Teilhabegerechtigkeit hinsichtlich eines Zugewinnausgleichs herbeigeführt, denn wie schon die Angaben der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahrenskostenhilfeverfahren zeigten, seien die ehelichen und nachehelichen Lasten insbesondere aufgrund der alleinigen Kinderbetreuung durch die Antragsgegnerin offensichtlich einseitig zu deren Ungunsten verteilt. Während der Antragsteller im ersten Rechtszug unbestritten vorgebracht hat, die Antragsgegnerin sei vor der Eheschließung vollschichtig erwerbstätig gewesen, behauptet die Antragsgegnerin erstmals im zweiten Rechtszug, sie habe ihre wöchentliche Arbeitszeit beim O auf Wunsch des Antragstellers schon ein Jahr vor der Eheschließung von 40 auf 32 Wochenstunden verringert. 45 Im Termin vom 02.02.2016 hat die Antragsgegnerin nicht zur Sache verhandelt, weshalb der Senat ihre Beschwerde durch Versäumnisbeschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat. Der Versäumnisbeschluss ist der Antragsgegnerin am 15.02.2016 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 25.02.2016 Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt. 46 Die Antragsgegnerin beantragt nun, 47 den Versäumnisbeschluss des Senats aufzuheben und 48 den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 16.04.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2015 abzuändern und den Scheidungsantrag zurückzuweisen, 49 hilfsweise nach ihren Hilfs-Anträgen der ersten Stufe aus dem ersten Rechtszug zu erkennen und das Verfahren wegen der weiteren Stufen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückzuverweisen, 50 weiter hilfsweise, den Versorgungsausgleich neu durchzuführen. 51 Der Antragsteller beantragt, 52 den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten. 53 Der Antragsteller wiederholt und vertieft ebenfalls sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. 54 Er hat bereits im ersten Rechtszug dargelegt, seine Altersvorsorge bestehe „im wesentlichen“ in Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtszügen verwiesen. 56 II. 57 1. Der Einspruch der Antragsgegnerin gegen den Versäumnisbeschluss des Senats ist statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden, §. 113 Abs. 1 FamFG, §§. 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO. Durch den Einspruch ist das Beschwerdeverfahren in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden, §. 342 ZPO. Aufgrund der neuen Verhandlung war der Versäumnisbeschluss im wesentlichen aufzuheben, §. 343 ZPO, weil die Beschwerde zulässig und aus dem Hauptantrag zwar unbegründet, aus erstrangigen Hilfsanträgen jedoch überwiegend begründet ist. 58 2. a) Scheidung . Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Hauptantrag die Zurückweisung des Scheidungsantrags begehrt, ist ihre Beschwerde unbegründet, weil mehr als drei Jahre nach der Trennung der Beteiligten unwiderlegbar zu vermuten ist, dass ihre Ehe gescheitert ist, §§. 1565 Abs. 1 S. 1, 1566 Abs. 2 BGB. Auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin war jedoch insbesondere auch der Scheidungsausspruch des Amtsgerichts aufzuheben, um den Scheidungsverbund im ersten Rechtszug i.S.d. §. 142 Abs. 1 S. 1 FamFG wieder herstellen zu können, nachdem das Amtsgericht die Anträge der Ehefrau zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich zu Unrecht – vollständig - zurückgewiesen hat (s.u.). 59 b) nachehelicher Unterhalt . aa) Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Auskunft über dessen Einkünfte sowie auf Vorlage von Belegen folgen aus §§. 1580 S. 1, S. 2 i.V.m. 1605 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. 60 (1) Der Unterhaltsschuldner ist dem Unterhaltsgläubiger zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Bezieht der Unterhaltsschuldner schwankende Einkünfte etwa aus selbständiger Tätigkeit, so ist die Auskunft regelmäßig über einen Zeitraum von drei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren zu erstrecken, damit der Unterhaltsberechnung ein verlässlicher Mittelwert der Einkünfte zugrundegelegt werden kann, §. 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ( Bundesgerichtshof , NJW 1982, 1642). Da der Antragsteller als möglicher Unterhaltsschuldner Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen bezieht, d.h. mutmaßlich teils schwankende und teils nicht schwankende Einkünfte hat, so erscheint die von der Antragsgegnerin begehrte Auskunft über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren -Trennungsjahr und Folgejahr- zur Berechnung eines verlässlichen Mittelwerts notwendig. Die Auskunft ist gem. §§. 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftliches Verzeichnisses zu erteilen, das eine in sich geschlossene systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben enthält, die dem Unterhaltsgläubiger eine Berechnung seines Anspruchs ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht (vgl. Oberlandesgericht Köln , FamRZ 2003, 235 -juris-Rz. 4 ff.-; MüKoBGB / Born 6 , §. 1605, Rz. 6), hier also auch nach den verschiedenen Einkunftsarten zu unterteilen und aufzuschlüsseln ist. Der Senat hat sich allerdings in seiner Entscheidungsformel auf den gesetzlichen Wortlaut des §. 260 Abs. 1 BGB beschränkt, da die nähere Ausgestaltung des vorzulegenden Verzeichnisses in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren ohnehin zwischen den Beteiligten zu erörtern wäre. Schließlich hat der Senat auch nicht verkannt, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin begehrten Auskünfte teilweise bereits im Verfahren über Kindesunterhalt (Amtsgericht -Familiengericht- Hamm 31 F 399/13) erteilt haben mag, so dass der eherechtliche Auskunftsanspruch aus §. 1580 S. 1 BGB zwar nicht grundsätzlich fortfiele, wohl aber das Auskunftsbedürfnis der Antragstellerin fehlen könnte. Insoweit hätte es aber dem Antragsteller zunächst oblegen, dass Auskunftsbedürfnis im einzelnen zu bestreiten, nämlich indem er bereits erteilte inhaltsgleiche Auskünfte einwendete. 61 (2) Weiter ist der Unterhaltsschuldner nicht nur in Zweifelsfällen, sondern allgemein zur Vorlage von Einkommensbelegen verpflichtet, damit der Unterhaltsgläubiger dessen Auskünfte überprüfen kann (vgl. MüKoBGB / Koch 6 , §. 1379, Rz. 23). Der Beleganspruch steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch, und die Auskunftsstufe i.S.d. §. 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §. 254 ZPO gliedert sich hier in nacheinander aufzurufende und zu entscheidende Zwischen-Stufen zunächst für die Auskunft i.e.S. und dann für die Belegvorlage. Dies folgt denknotwendig aus der Sache selbst, weil ohne Auskunft über die Einkünfte nicht bekannt ist, welche Belege ggf. benötigt werden. In der Belegstufe sind die vorzulegenden Unterlagen dann im einzelnen vollstreckungsfähig zu bezeichnen, schon weil sich die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht rechtfertigen ließe, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Leistungspflicht nicht sicher erkennen könnte (vgl. Bundesgerichtshof , NJW 1983, 1056; MüKoZPO / Becker-Eberhard 4 , §. 254, Rz. 9; ferner Wendl = Dose / Dose , das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9 , §. 1, Rz. 1176, m.w.N.). Im vorliegenden Fall allerdings ist mit der Auskunftsstufe i.e.S. auch schon die Belegstufe zur Entscheidung aufgerufen, soweit die Antragsgegnerin die vorzulegenden Unterlagen vollstreckungsfähig benannt hat, nämlich hinsichtlich Gehaltsabrechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Zinsbescheinigungen. Zu ihrer Vorlage ist der Antragsteller auch der Sache nach verpflichtet, weil sie seine Angaben über seine Auskünfte überprüfen helfen (ebenso MüKoBGB / Born 6 , §. 1605, Rz. 21 ff., m.w.N.). Etwas anderes gilt derzeit nur hinsichtlich der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013. Hier haben die Beteiligten in den Verfahren 11 UF 100/15 sowie 11 UF 7/16 über die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zusammenveranlagung der Beteiligten gem. §§. 26, 26b EstGB in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung i.V.m. §. 52 Abs. 68 S. 1 EStG in der bis zum 18.07.2013 geltenden Fassung gestritten (für das Trennungsjahr 2012) bzw. über die Zustimmung der Antragsgegnerin zum begrenzten Realsplitting gem. §. 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (für das Folgejahr 2013). Da sich beide Verfahren 11 UF 100/15 sowie 11 UF 7/16 erst jüngst erledigt haben, können Einkommensteuererklärungen und -bescheide derzeit noch nicht vorliegen, weshalb das Begehren der Antragsgegnerin dahin auszulegen war, dass über die Belegstufe insoweit noch nicht entschieden werden soll, §§. 133, 157 BGB enstpr.. Insoweit bleibt die Entscheidung -auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin- dem Amtsgericht vorbehalten. 62 (3) Wohl bestünden die Hilfs-Ansprüche der Antragsgegnerin auf Erteilung von Auskunft und auf Vorlage von Belegen insgesamt nicht, falls auch ein Haupt-Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ohne Zweifel nicht bestehen könnte, denn die Geltendmachung der Hilfs-Ansprüche wäre dann jedenfalls rechtsmissbräuchlich (vgl. Bundesgerichtshof , NJW 1983, 2243). Ein Unterhaltsanspruch kann gegenwärtig aber auch im Hinblick auf den Ehevertrag der Beteiligten vom 23.07.1997 durchaus nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Inhalt des Ehevertrags ganz oder teilweise gegen die guten Sitten und die Durchführung des Vertrags ganz oder teilweise gegen Treu und Glauben verstoßen, §§. 138 Abs. 2, 242 BGB. 63 (a) Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht zwar nicht. Die in §§. 1408 Abs. 1 und 2; 1585c BGB niedergelegte Freiheit der Ehegatten, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterstand vertraglich zu regeln, darf aber nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn durch eine offenkundig einseitige und durch die jeweilige Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erschiene, und zwar auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Erforderlich ist dabei eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. 64 (aa) Dabei ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr -und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse- wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, §. 138 BGB. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die jeweiligen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den vorgesehenen oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf ihre Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur angenommen werden können, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. 65 (bb) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei, §. 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun etwa erst beim Scheitern der Lebensgemeinschaft aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge jene offenkundig einseitige Lastenverteilung ergäbe, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar wäre (vgl. oben a)). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Einstandspflichten wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die ehelichen Einstandspflichten verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung nach der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu richten: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die -unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts- für ihren Ausschluss sprechen. 66 (cc) Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählen zunächst die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, und zwar auf der höchsten Stufe der Betreuungsunterhalt und sodann auf jeweils niedrigeren Stufen der Krankheits- und der Altersunterhalt, der Erwerbslosigkeitsunterhalt, der Krankheitsvorsorge- und der Altersvorsorgeunterhalt sowie schließlich der Aufstockungs- und der Ausbildungsunterhalt. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt steht der Anspruch auf Versorgungsausgleich, auf sehr niedriger Stufe hingegen der Anspruch auf Zugewinnausgleich (grundlegend Bundesgerichtshof , NJW 2004, 930, 933 ff., 934, 935). 67 (b) Eine abschließende Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle des Ehevertrags vom 23.07.1997 wird allerdings erst möglich sein, wenn die Sach- und Rechtslage nach den vertraglichen Regelungen einerseits und nach den gesetzlichen Bestimmungen andererseits vollständig verglichen und umfassend gewürdigt werden können. Dazu bedarf es der von der Antragsgegnerin begehrten Auskünfte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, und sei es ggf. auch nur, um den Ehevertrag als wirksam beurteilen und die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin zurückweisen zu können. Nur wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft wäre, dass der Antragsgegnerin keine Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, könnten ihre Auskunftsansprüche schon jetzt verneint werden (ähnlich Bundesgerichtshof , NJW 1972, 433 zu §. 1381 BGB; ferner Senat , Beschluss vom 02.09.2014, 11 UF 127/14). Zweifel an der Wirksamkeit und der Ausübung des Ehevertrags bestehen im Gegenteil aber schon jetzt in mehrfacher Hinsicht: 68 (aa) nachehelicher Unterhalt . Schon bei der Wirksamkeitskontrolle der Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt wird zu beachten sein, dass ein vollständiger Verzicht für den Fall vereinbart worden ist, dass beide Beteiligte zur Zeit einer Scheidung erwerbstätig sind. Damit sollte sämtlicher nachehelicher Unterhalt auch dann ausgeschlossen sein, wenn etwa die Antragsgegnerin zur Zeit der Scheidung nur geringfügig beschäftigt war, und außerdem unabhängig von später eintretenden Veränderungen wie Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Lediglich für den Fall, dass die Antragsgegnerin wegen Kinderbetreuung vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheiden sollte, sollte ihr ein einjähriger unveränderlicher monatlicher Unterhaltsanspruch von DM 2.000,00 (€ 1.022,58) zustehen. 69 Objektiv weichen diese Abreden von den gesetzlichen Bestimmungen der §§. 1569 ff. BGB erheblich ab, und zwar gerade von dem besonders geschützten Betreuungsunterhalt des §. 1570 BGB. Dabei ist wesentlich zu beachten, dass sich der Ehevertrag an der Vorschrift des §. 1570 BGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung messen lassen muss, weil es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf die Umstände bei Vertragsschluss ankommt. Da §. 1570 BGB a.F. aber keine Altersbeschränkung der zu betreuenden Kinder vorgab, wurde Betreuungsunterhalt in ständiger Rechtsprechung für die Zeit bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs der Kinder zugesprochen (vgl. MüKoBGB / Maurer 4 , §. 1570, Rz. 10 ff., m.w.N.). Selbst von §. 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung würde der Ehevertrag allerdings noch erheblich abweichen, weil dort die vollständige Eigenbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs und danach eine teilweise Eigenbetreuung immerhin nach Billigkeit vorgesehen ist. Einen Ausgleich für diese ganz erhebliche Schlechterstellung gewährt der Ehevertrag mit Ausnahme der Zahlung i.H.v. DM 2.000,00 nicht, und auch dieser Ausgleich sollte mangels Anpassung an den Kaufkraftschwund zunehmend an Wert verlieren. Die Behauptung des Antragstellers, die Beteiligten hätten stets eine Doppelverdienerehe mit Fremdbetreuung führen wollen, wird schon von den Bestimmungen des Vertrags nicht bestätigt. Denn gerade die Ausgleichszahlung i.H.v. DM 2.000,00 zeigt, dass die Beteiligten sehr wohl für möglich gehalten haben, dass die Antragstellerin sich ganz der Kinderbetreuung widmet. Dies wird im weiteren Verfahren näher aufzuklären sein. Die Behauptung des Antragstellers, beide Beteiligte hätten auf gleicher Ausbildungs- und Berufshöhe gestanden, ist hingegen offenkundig unzutreffend: Der Antragsteller hatte bereits die allgemeine Hochschulreife erworben, das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und war als Rechtsanwalt tätig, während die Antragsgegnerin über die mittlere Reife verfügte und einem Lehrberuf nachging. Zwischen beiden bestand und besteht daher ein erhebliches Ausbildungs- und Einkommensgefälle, das die Bestimmungen des Ehevertrags aufrechterhalten sollte. 70 Subjektiv sprechen ebenfalls gewichtige Gründe für eine verwerfliche Gesinnung des Antragstellers bei Abschluss des Ehevertrags. Zwar kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn sich darin eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Der objektiv unausgewogene Vertragsinhalt muss also den Schluss auf ungleiche Verhandlungspositionen auf Grund einseitiger Dominanz zulassen. Dabei kann die Einseitigkeit der Lastenverteilung zwar noch keine tatsächliche Vermutung, wohl aber ein Indiz für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit begründen. Hinzutreten müssen verstärkende Umstände außerhalb der Vertragsurkunde, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten ( Oberlandesgericht Hamm , NJOZ 2014, 1446, 1454). Daran fehlt es hier nicht: Schon die Beurkundung durch den Notar N, der nicht nur Präsident der X, sondern dort auch Dienstvorgesetzter des Antragstellers war, konnte der Antragsgegnerin den Eindruck vermitteln, dass die Übermacht des Antragstellers eine unvoreingenommene Beratung von vornherein ausschloss (ähnlich Oberlandesgericht Hamm , a.a.O.). Auch die erkennbare Eile, mit der der Ehevertrag noch vor der Niederkunft der Antragsgegnerin beurkundet wurde, legen eine Übervorteilung nahe. Denn gerade wenn -wie der Antragsteller behauptet- der Vertragsentwurf schon mehrere Wochen zuvor übersandt worden war, so bestand kein erkennbarer Anlass, mit der Beurkundung nicht noch bis nach der Niederkunft und dem Wochenbett abzuwarten. Dass das Denken und Trachten einer Hochschwangeren auch bei einer ohne Schwierigkeiten verlaufenden Schwangerschaft im wesentlichen auf die Niederkunft und nicht auf vertragliche Regelungen über Güterstand und Scheidungsfolgen gerichtet ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vermittelt die Verwaltungsausbildung der Antragsgegnerin auch keine vertieften Kenntnisse des Eherechts, und einem rechtlichen Laien dürften sich die Vertragsabsprachen nicht ohne weiteres erschließen, zumal es auch auf eine etwaige Erläuterung durch den Notar N nicht ankommt ( Bundesgerichtshof , NJW 2004, 930, 934 a.E.). 71 (bb) Versorgungsausgleich . Bei der Wirksamkeitskontrolle des Versorgungsausgleichs wird zunächst das zum nachehelichen Unterhalt Gesagte gelten: Angesichts des erheblichen Einkommensgefälles der Beteiligten konnte die Antragsgegnerin von vornherein weniger Versorgungsanrechte erwerben als der Antragsteller, und dies würde um so mehr gelten, falls die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrags mit einem längeren Ausscheiden der Antragsgegnerin aus dem Erwerbsleben zwecks Kinderbetreuung ausgingen ( Bundesgerichtshof , NJW 2014, 1101, 1102). Dies wird auch in diesem Zusammenhang im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Andererseits ist dem Antragsteller aber einzuräumen, dass der vereinbarte Verzicht gesetzliche Versorgungsanrechte i.w.S. nicht erfasst. 72 Auch eine Ausübungskontrolle erfordert wiederum eine umfassende Billigkeitsabwägung, die aber erst möglich sein wird, wenn bekannt ist, welche Rechtslage sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ergeben würde. Hierzu wird es ggf. ergänzender Auskünfte des Antragstellers und der Versorgungsträger über solche Vorsorgeanrechte bedürfen, auf deren Ausgleich die Beteiligten nach dem Ehevertrag verzichtet haben. Gegenwärtig kann aber weder für den Versorgungsausgleich noch gar -wie das Amtsgericht gemeint hat- für den Zugewinnausgleich beurteilt werden, ob die Durchsetzung der ehevertraglichen Regelungen gegen Treu und Glauben verstößt. 73 (cc) Zugewinnausgleich . Zur Wirksamkeitskontrolle des Zugewinnausgleichs gilt mit erheblichen Abschwächungen wiederum dasselbe wie zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich. Hier wird auch zu beachten sein, dass dem Antragsteller sein Vermögen durch einen Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ggf. nicht entzogen werden darf, nämlich soweit seine freiberufliche und gewerbliche Arbeit dadurch in Mitleidenschaft gezogen würde. 74 bb) Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Erteilung von Auskunft über dessen Vermögen -Stichtag 01.09.2014- besteht derzeit nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erforderlich wäre. Der Unterhaltsgläubiger muss seinen Vermögensstamm nur ausnahmsweise einsetzen, nämlich falls er über keine ausreichenden sonstigen Mittel verfügt, um den Unterhaltsanspruch zu befriedigen, und genießt auch insoweit noch den Schutz des §. 1581 S. 2 BGB (Wendl=Dose / Dose 9 , §. 1, Rz. 607). Dass der Antragsteller nachehelichen Unterhalt -anders als den gegenwärtigen Trennungsunterhalt- nicht mehr aus sonstigen Mitteln erbringen könnte, hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt (zur Darlegungslast Bamberger=Roth / Reinke 37 , §. 1605, Rz. 11 m.w.N.), weshalb es derzeit bei der Zurückweisung ihres Antrags insoweit verbleiben muss. Ob sich etwas anderes nach den Auskünften des Antragstellers über seine Einkünfte ergibt, wird nur das weitere Verfahren ergeben können. 75 c) Zugewinnausgleich . aa) Die zugewinnrechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Auskunft über dessen Vermögen sowie auf Zuziehung zur Verzeichniserstellung folgen aus §. 1379 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2, S. 3 Fall 1 BGB. Der Ausgleichsgläubiger kann Auskunft verlangen zu den Stichtagen des Eintritts der Zugewinngemeinschaft gem. §§. 1373, 1374 Abs. 1 BGB, der Beendigung der Zugewinngemeinschaft gem. §§. 1373, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB sowie der Trennung der Ehegatten, hier also zum Tage der Eheschließung am 03.07.1996, §. 1363 Abs. 1 BGB, zum Tage der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch Zustellung am 26.10.2013, §. 1384 BGB i.V.m. §. 124 S. 2 FamFG, §. 261 Abs. 1 ZPO (MüKoBGB / Koch 6 , §. 1379, Rz. 8), sowie zum Tage des Auszugs der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung am 15.11.2012, §. 1567 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Auskunft ist auch hier zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses der Vermögensgegenstände nebst ihren wertbildenden Eigenschaften und Umständen gem. §§. 1379 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB, das zum ersten Stichtag Soll und Haben, zu den übrigen Stichtagen nur das Haben geordnet, übersichtlich und nachprüfbar darstellen muss (MüKoBGB / Koch 6 , §. 1379, Rz. 8). Zur Beschränkung der Beschlussformel auf den gesetzlichen Wortlaut des §. 260 Abs. 1 BGB sowie zur Bedeutung des Ehevertrags für den Zugewinnausgleich gilt das oben a) aa) (1) und (3) Gesagte entsprechend. 76 bb) Die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Vorlage von Belegen sowie auf Ermittlung des Vermögenswerts aus §. 1379 Abs. 1 S. 2, S. 3 Fall 2 BGB sind Gegenstand selbständiger (Zwischen-) Stufen des Verfahrens und noch nicht zur Entscheidung aufgerufen. Insoweit gilt das oben a) aa) (2) Gesagte entsprechend (vgl. MüKoBGB / Koch 6 , §. 1379, Rz. 19, m.w.N.). 77 c) Auf den Hilfs-Antrag der Antragsgegnerin war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts daher mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben, über die Auskunftsstufe(n) der Unterhalts- und Zugewinnausgleichsbegehren teilweise bereits neu zu beschließen und das gesamte Verbundverfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, §. 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, §. 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO. Die Vorschrift des §. 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO ist auf den Stufenantrag entsprechend anwendbar (MüKoZPO / Rimmelspacher 4 , §. 538, Rz. 57), und der in §§. 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebene Entscheidungsverbund führt auch zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, für den §. 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, §. 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO nicht gelten. Die Ausnahme, wonach die Entscheidung über die Scheidung nicht aufgehoben und zurückverwiesen werden muss, sofern ausschließlich Entscheidungen über Folgesache angefochten werden ( Bundesgerichtshof , NJW 1980, 2135), ist hier nicht einschlägig, weil nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im ersten Rechtszug mit einem Teilbeschluss wieder anhängig werden, der außerhalb des Verbunds insbesondere mit der Scheidung unzulässig wäre. 78 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller / Heßler , ZPO 31 , §. 538, Rz. 58). Die Entscheidung über den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§. 43; 50; 51 und 52 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, §. 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und 2 FamFG. Dies gilt insbesondere von der grundsätzlichen Frage, ob der Antragsteller zur Auskunft verpflichtet sein kann, um eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags bzw. eine Treuwidrigkeit seiner Durchsetzung feststellen zu können. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 433) zur Wechselwirkung zwischen einer wertenden Beurteilung eines Hauptanspruchs und einem vorausgehenden Hilfsanspruch auf Auskunft liegt nämlich ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch im vorliegenden Fall durchgreift.