Beschluss
20 U 80/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0808.20U80.16.00
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Leitsätze
Prämienansprüche aus einem privaten Krankenkostenversicherungsvertrag für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Versicherten kann der Versicherer nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prämienansprüche aus einem privaten Krankenkostenversicherungsvertrag für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Versicherten kann der Versicherer nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Prämien aus dessen mit ihr geschlossener privater Krankenkostenversicherung aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um Insolvenzforderungen handele, für die allein die Insolvenzverwalterin passiv prozessführungsbefugt sein. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf eine Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten. 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs betrifft nicht den vorliegenden Fall von vor der Insolvenzeröffnung entstanden Prämienansprüchen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, IV ZR 163/13, juris, Rn. 14-21, VersR 2014, 452) . Sie ist auch entgegen dem Oberlandesgericht Schleswig (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 30.12.2014, 16 W 168/14, juris, Rn. 4 f., VuR 2015, 272) entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 12.09.2012, 20 W 9/12, juris, Rn. 12-14, NZI 2012, 922 mit zust. Anm. Koch, KTS 2013, 80, 82; siehe auch Senat, Urt. v. 15.07.2015, 20 U 234/14, juris, Rn. 18 f., RuS 2016, 136; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2013, 7 U 142/12, juris, Rn. 22, VersR 2013, 990) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. Busch, VuR 2015, 272, 273 f.; Harder, NJW-Spezial 2015, 469, 469 f.) . Allein die Tatsache, dass es sich bei einem privaten Krankenkostenversicherungsvertrag um insolvenzfreies Vermögen handelt, rechtfertigt es nicht von dem in § 105 S. 1 InsO und vor allem in § 108 Abs. 3 InsO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Gläubiger Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann (vgl. zwischenzeitlich im Ergebnis BGH, Urt. v. 07.04.2016, IX ZR 145/15, juris, 9, NZI 2016, 584) . 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache ergibt sich nicht im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um eine vereinzelt gebliebene, nicht nachvollziehbar begründete und in der Literatur durchweg abgelehnte Entscheidung handelt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 08.02.2010, II ZR 156/09, juris, Rn. 3, NJW-RR 2010, 978; BGH, Beschl. v. 27.11.2013, VII ZR 371/12, juris, Rn. 9, NJW 2014, 456) , ist die Rechtsfrage nachfolgend vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch das oben genannte Urteil vom 07.04.2016 abschließend geklärt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.09.2015, IV ZR 484/14, Rn. 14, VersR 2016, 388) . III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Hinweis: Die Berufung ist zurückgenommen worden.