Beschluss
34 U 254/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0804.34U254.15.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich der Anträge der Parteien und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als Treuhänderin und die Beklagte zu 2 als Gesellschafterin der X Y GmbH & Co. KG (nachfolgend: X) auf Schadensersatz in Anspruch. Am 11.07.2004 beteiligte sich der Kläger mit einem Nominalbetrag von 20.000 EUR zuzüglich Agio i.H.v. 5 % (1.000 EUR) als Treugeberkommanditist an dem X (vgl. Beitrittserklärung Anlage E&C 1, Anlagenband). Der Kläger erhielt nach seinem Vortrag Ausschüttungen in Höhe von 6.460 EUR und leistete Nachschüsse in Höhe von 2.000 EUR (Bl. 104 d.A.). Den Prospekt hatte der Kläger von als der Vermittlerin tätigen Streithelferin am 07.07.2004 per Post erhalten. Der Kläger hat sein Begehren lediglich darauf gestützt, der Prospekt (Anlage E&C 2) kläre unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken auf. Er hat insoweit eine Vielzahl von Prospektfehlern gerügt (vergleiche Urteil Seite 3f. d.A.). Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil, dort S. 3 f., Bezug genommen. Die Beklagten haben sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag des Klägers zu bestreiten, soweit er ihnen nicht im Einzelfall zum Vorteil gereichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Eine Beratungspflichtverletzung könne nicht festgestellt werden. Der Prospekt sei richtig und habe dem Kläger unstreitig rechtzeitig vor der Zeichnung vorgelegen. Die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler lägen nicht vor (die Nummerierung folgt der Bezeichnung im landgerichtlichen Urteil). Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds (1) seien ausreichend dargestellt. Der Prospekt weise aus, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung in Form einer Ein-Schiff-Gesellschaft mit einem langfristigen Chartervertrag handele und dass Charterraten schwanken könnten. Auf den S. 6 und 52 werde mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarktes (2) aufgeklärt. Auf S. 17 f. werde die Flotten- und Altersstruktur hinreichend dargestellt (3). Dass die langfristige Erzielbarkeit der Erträge risikobehaftet sei, mache der Prospekt u.a. auf S. 11 deutlich (4). Die Volatilität der Chartermärkte werde auf S. 6 und 52 ausreichend dargestellt (5); die Prognosen seien aus der ex-ante Sicht nicht unvertretbar gewesen. Dies gelte ebenso für die Schätzung der Betriebskostenentwicklung auf S. 30 (6). An dieser Auffassung halte das Gericht auch hinsichtlich der weiteren Rügen zur Darstellung von Renditen und Prognosen fest (7 - 9). Die Aussagen zu Erfahrungswerten im Prospekt seien nicht fehlerhaft (10). Die Weichkosten seien zutreffend dargestellt (11). Die steuerlichen Risiken würden auf S. 36, und 63 ff. sowie S. 55 f. ausreichend dargestellt (12). Der Hinweis auf S. 57 des Prospekts kläre hinreichend über die eingeschränkte Fungibilität auf (13). Ebenso lege der Prospekt auf S. 52 offen, dass der Schiffsmarkt volatil sei und Prognosen nur zeitlich begrenzt aussagekräftig (14). Es lasse sich auch keine unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken, die der Kläger aus dem Kartellrecht, Linienkonferenzen, dem Oil Pollution Act und SECA herleiten wolle, feststellen (15), da S. 55 auf den Einfluss geänderter rechtlicher oder steuerrechtlicher Rahmenbedingungen hinweise. Auf S. 56 f. werde zudem explizit auf das Haftungsrisiko jedes Gewerbebetriebs, dem auch eine Reederei unterworfen sei und die bei einem Schiff teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt werde, hingewiesen. Die Bunkerkosten seien nicht fehlerhaft dargestellt (16), da es der vom Kläger angenommenen Hinweise nicht bedürfe. Der Prospekt kläre auf S. 34 und 53 auch umfänglich über das Währungsrisiko auf (17). Auf § 172 Abs. 4 HGB werde hingewiesen (18); die Vorschrift müsse nicht erläutert werden. Im Prospekt werde sogar das Wiederaufleben der Haftung auf S. 56 und 62 konkret beschrieben. Eines Hinweises auf §§ 30, 31 GmbHG bedürfe es nicht. Dass die Ausschüttungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen sollten, stelle der Prospekt auf S. 56 und S. 62 dar. Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 6 - 18 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung , mit der er die erstinstanzlichen Anträge unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Das Gericht verkenne die Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Prospekt zu stellen seien, da es einen falschen Maßstab zugrunde lege (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 103/14). Der Anleger müsse über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich seien, informiert werden. Das Gericht hätte daher prüfen müssen, welche Umstände für den Kläger wesentlich seien. Der Hinweis auf eine Haftung § 172 Abs. 4 HGB sei deswegen unzureichend, weil konzeptionsgemäß die Ausschüttungen anfänglich immer zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB geführt hätte. Das Landgericht weiche von der Entscheidung BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09 ab. Die Ausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG seien fehlerhaft. Der vom Landgericht zitierte Beschluss des Senats sei nicht einschlägig. Hier setze die Haftung gerade nicht ein strafrechtliches Verhalten des Geschäftsführers voraus, da durch die selbst gewählte Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 169 HGB durchaus eine Haftung in Betracht komme. Das Gericht setze sich auch mit den weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehlern nur unzureichend auseinander (vgl. Aufzählung Bl. 301 f. d.A.). Die Anforderungen an eine vollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik seien weitaus komplexer und umfangreicher. Die Prüfung des Gerichts zur Marktlage sei schon deswegen falsch, weil der Kläger eine falsche Darstellung im Prospekt gerügt habe und daher zu prüfen gewesen sei, ob die Angaben im Prospekt der Wahrheit entsprochen hätten. Die Auffassung des Gerichts, eine Darstellung der im Bau befindlichen Schiffe (Orderbook) sei nicht erforderlich, könne die Ablehnung eines Prospektfehlers nicht tragen. Für den Kläger sei der hohe Auftragsbestand an zu bauenden Schiffen ein wesentlicher Umstand gewesen. Hinsichtlich der unzureichenden Darstellung der Möglichkeit, die prognostizierten Erträge langfristig zu erzielen rügt der Kläger, dass nicht alle wesentlichen Umstände dargestellt worden seien und insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass konstant hohe Einnahmen nicht dauerhaft erzielbar gewesen seien. Zum einen hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass trotz Festcharter nicht durchgängig hohe Einnahmen erzielt werden können und zum anderen seien 360 Einsatztage schlicht unzutreffend. Die dargestellten Betriebs- und Nebenkosten seien unzutreffend. Die vom Kläger vorgelegten Studien werteten rückwirkend Zahlenmaterial aus, das den Beteiligten zum Zeitpunkt der Emission vorgelegen haben müsse bzw. vorgelegen habe. Das Gericht vermenge den Vorwurf, dass die Daten fehlerhaft und unvollständig dargestellt seien und die davon zu trennende Rüge, dass die Prognosegrundlage unvertretbar gewesen sei. Der Kläger habe dargelegt, warum einige der Prognosegrundlagen unvertretbar gewesen seien; dazu äußere sich das Gericht nicht. Der Prospekt werbe mit Erfahrungen , die tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Das sei fehlerhaft. Das Gericht verkenne den Umfang der Weichkosten , zu denen neben Vertriebskosten und Zwischenfinanzierung auch die Kaufnebenkosten, die Platzierungsgarantie und die Kosten der Geschäftsbesorgung gehörten. Wenn schon das Gericht den Umfang nicht bestimmen könne, sei den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung nicht genügt. Die Beteiligungsgesellschaft habe nach dem Fondskonzept steuerrechtlich ein Optionsrecht nach § 5a EStG ausüben sollen, welches extrem risikobehaftet sei und für den Kläger erhebliche Nachteile mit sich bringen könne. Dieses sei darzustellen gewesen. Die Einführung sog. SECA-Gebiete führe zu einer allgemeinen Kostensteigerung und sei daher aufklärungspflichtig. Dies gelte auch für die sich durch diese Gesetzesänderung erhöhenden Bunkerkosten . Auch die mögliche Haftung nach ausländischem Recht sei nicht ausreichend dargestellt. Zwar werde dargestellt, dass evt. das Gesellschaftsvermögen zur Prozessführung nicht ausreichen könnte. Es werde aber nicht darauf hingewiesen, dass die Anleger mit ihrem persönlichen Vermögen haften könnten. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 11.09.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund, Az. 3 O 247/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 20.488,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 11.07.2004 bis zum 04.12.2014 aus einem Betrag von 20.000 EUR abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.460 EUR zuzüglich geleisteter Nachschüsse in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen, 3. die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der X Y GmbH & Co. KG im Nominalwert von 20.000 EUR eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernr. HRA #####, 4. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bzgl. der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 04.12.2013 in Annahmeverzug befinden, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- und darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder Dritten freizustellen, 6. festzustellen, dass die Beklagten [als Gesamtschuldner] verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus dem unter Ziff. 3 näher bezeichneten Treuhandvertrag resultieren. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen – auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil weder ein Beratungs- noch ein Prospektfehler vorliegt. Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Die gerügten Prospektfehler liegen sämtlich nicht vor. Die Darstellung folgt im Wesentlichen der Reihenfolge in der Berufungsbegründung. a) Haftung Die Prospekthinweise zur Haftung der Kommanditisten und Treugeber-Kommanditisten sind ausreichend. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die den Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 Abs. 4 HGB . Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich im Übrigen u.a. aus § 10 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages (vgl. auch Prospekt S. 32, 54f., 56, 62). In § 10 Ziff. 4 (Prospekt S. 89) heißt es: „… schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr … einen Betrag für die Tranchen I (2004) und II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich unterjährig 8,5 % in 2005 bis 2012 9,0 % in 2013 und 2014 10,0 % in 2015 12,0 % in 2016 des eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus. “ Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste (vgl. u.a. Prospekt S. 33) das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Zu einer Erläuterung der Haftungsvorschriften besteht nach st. Rspr. kein Anlass. Mit der zitierten Entscheidung vom 09.11.2009 hat der Bundesgerichtshof der auch vom Kläger mit seiner Rüge vertretenen Auffassung, die der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.11.2008 – 8 U 8/08 zugrundelag, eine Absage erteilt und die Frage anders entschieden. Auf die zitierten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine theoretisch mögliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig. Dass sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf „Nur“-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-„Nur“-Kommanditist überhaupt übertragen lässt, zeigt der Kläger schon nicht auf, kann aber dahin stehen. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 6. 5. 2008 - 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 169 Rn. 18 ff. mwN). Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten. Ein unbedingter, ggfs. das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch sollte daher nicht begründet werden. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24; speziell zu §§ 30, 31 GmbHG OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29). Dass – auch und gerade im Hinblick auf den Auslandsbezug der Anlage – der Versuch einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter durch Dritte nicht ausgeschlossen werden könne und im Rahmen von im Ausland geführten Prozessen selbst beim Obsiegen Risiken hinsichtlich der Prozesskosten verbleiben, führt der Prospekt auf S. 57 für einen verständigen Anleger hinreichend deutlich aus. b) „Spezielle Anlage- und Prognose-Risiken“ (vgl. S. 24 der Klageschrift) Die insbesondere in der Klageschrift geforderten Ausführungen im Prospekt zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik passen für die hier vom Kläger gewählte Beteiligung als Treugeber-Kommanditist an einem geschlossenen Schiffsfonds nicht. Die gesetzlichen Vorgaben, auf die der Kläger sich berufen will (vgl. Aufzählung Bl. 25 d.A.) waren entweder bei Prospektherausgabe und Zeichnung nicht in Kraft oder haben den streitgegenständlichen geschlossenen Fonds als Produkt des grauen Kapitalmarkts per se nicht erfasst. Diese Vorschriften schreiben zudem nicht die vom Kläger gewünschten lehrbuchartigen Ausführungen zu denkbaren Geschäftsmodellen im Schiffsmarkt losgelöst von einem Bezug zur konkret angebotenen Anlage vor. Aus dem Prospekt war das Geschäftsmodell – Ein-Schiff-Gesellschaft mit langfristigem Chartervertrag – ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausführt und auch der Kläger jedenfalls hinsichtlich der „Eckdaten“ der Beteiligung einräumt. Mehr war zum Punkt „Anlagemodell“ nicht geschuldet. Es ist insbesondere nicht im Ansatz ersichtlich, dass – wie der Kläger offenbar meint – das streitgegenständliche Geschäftsmodell unplausibel gewesen wäre, d.h. von vornherein ungeeignet, die prospektierten Erwartungen zu erfüllen. Zwar war die Erreichung der Ziele zweifellos risikobehaftet; dies ist aber kein Aufklärungsmangel, wenn der Anleger in die Lage versetzt wird, seine Investitionsentscheidung in Kenntnis der Risiken zu treffen. Ob ein anderes Geschäftsmodell möglicherweise besser geeignet wäre, die prospektierten Erwartungen zu erfüllen, ist im Rahmen der Haftung für unzutreffende Prospektangaben nicht von Belang, da der Anleger keinen Anspruch darauf hat, nur mit dem – theoretisch – erfolgversprechendsten Geschäftsmodell konfrontiert zu werden. Ähnliches gilt für die Darstellung der Marktentwicklung/Orderbook . Die Berufungsrüge, das Gericht hätte die Richtigkeit der beanstandeten Prospektpassagen prüfen müssen, ist unberechtigt. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass die beanstandete Darstellung auf S. 17 f. des Prospekts unzutreffend war. Aus dem selbst vorgelegten Auszug „Fakten und Zahlen 2004“ aus dem Jahresbericht „Flottenkommando, Fakten und Zahlen zur maritimen Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland“ (Anlage E&C 12) ergibt sich, dass sich eine weltweite Erholung der Weltwirtschaft abzeichne. Reeder versuchten wegen der gestiegenen Nachfrage Schiffe möglichst lange im Markt zu halten; zugleich wird dort auf den überproportional hohen Anteil von Schiffen aus den 70er Jahren verwiesen, so dass das Durchschnittsalter der Frachtschiffe bei geschätzten 25 Jahren Lebensdauer bei 19,1 Jahren liege. Hinzu kommt, dass der Prospekt zum einen an diversen Stellen auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, die Volatilität des Schiffsmarktes und die damit einhergehenden Risiken hinweist. Zudem – darauf weist das Landgericht zutreffend hin – hatte die Fondsgesellschaft einen langfristigen Chartervertrag mit einem Charterer abgeschlossen, dessen Bonität auch der Kläger nicht in Frage stellt. Auch die Rüge zur unzureichenden Darstellung der Möglichkeit, die prognostizierten Erträge langfristig zu erzielen, ist unberechtigt. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/ Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65; zitiert nach BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19). Dabei haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war und nicht weitergehend zu verlangen, der Verkaufsprospekt müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten. Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikozuschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich. Vielmehr darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 22 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Zutreffend verweist das Landgericht auf die Risikohinweise auf S. 11 und 51 des Prospektes. Die langfristige Erreichbarkeit der Einnahmen muss zwar sorgfältig, aber auch nicht pessimistisch kalkuliert werden. Die vom Kläger erstinstanzlich zitierte Entscheidung des BGH vom 01.03.2004 – II ZR 88/02, juris Rn. 24 ist nicht im Ansatz mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar. Dort war der Ertragsprognose die Einhaltung eines Pachtvertrages zugrunde gelegt worden, bei dem die Pacht die ortsüblichen Vergleichsmieten um bis zu 100 % überstieg. Entsprechendes behauptet der Kläger für die hier vereinbarten Charterraten nicht. Die weiteren Ausführungen (insbesondere in der Klageschrift zu Zeitcharterverträgen, die nur eine maximale Laufzeit von 3 Jahren hätten und Reisecharter mit variablen Chaterraten sowie zum Schrottwert des Schiffes am Ende der Fondslaufzeit) sind nicht nachvollziehbar. Hier war für den Großteil der geplanten Fondslaufzeit ein Zeitchartervertrag abgeschlossen worden, den die Fondsgesellschaft zudem um 4 Jahre bis zum Ende der geplanten Fondslaufzeit verlängern konnte. Vereinbart war ein Festpreis von 38.000 US$ pro Tag. Der Kläger trägt nicht vor, dass diese Angaben unzutreffend seien. Er hat erstinstanzlich selbst ausgeführt, dass es bei einem Zeitchartervertrag auf die Anzahl der Hafentage nicht ankommt, da auch für diese Charter gezahlt wird. Wieso ein im Jahr 2000 gebautes Schiff, das planmäßig Ende 2016 veräußert werden soll, nur noch Schrottwert haben soll, wenn der Kläger selbst an anderer Stelle die immer längere Laufzeit der Schiffe, die mindestens 25 Jahre betrage (Klageschrift S. 34), vorträgt, erschließt sich ebenfalls nicht. Dass die Kalkulation der Chartereinnahmen ab 2012 von der Annahme einer Anschlussbeschäftigung zu den Bedingungen der Verlängerungsoption ausgeht, ist prospektiert. Erstmals ist dies auf S. 12 erwähnt mit Hinweis auf S. 52. Dort wird zudem breit dargestellt, dass die Ertragslage des Charterers abhängig ist von der Marktentwicklung und daher auch eine Gesellschaft wie A vor negativen Entwicklungen nicht geschützt sei. Unter Umständen könne ein Ersatzcharterer zu den kalkulierten Raten oder überhaupt eine Anschlussbeschäftigung nur schwer gefunden werden. Im Extremfall könne dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes und dem Verlust des Anlegerkapitals führen. Damit sind alle wesentlichen Risiken dargestellt. Die dargestellten Prognosen zu den Betriebs- und Nebenkosten sind aus der maßgeblichen ex-ante Sicht ebenso wenig zu beanstanden. Der Kläger legt für den hier in Rede stehenden Schiffstyp nicht substantiiert dar, dass die Schiffsbetriebskostenprognose auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruht. Er zeigt schon nicht auf, dass sich die zitierten Studien konkret mit einem dem hiesigen Schiff vergleichbaren Schiffstypus befassen, und zwar sowohl was Größe als auch Alter angeht. Daten, die zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch nicht vorlagen, mussten die Prospektersteller nicht berücksichtigen. Die fehlende Substanz des Vortrags kann der Kläger nicht durch das Angebot eines Sachverständigengutachtens ersetzen, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe. Hinzu kommt, dass ausweislich S. 54 des Prospekts etwaige unplanmäßige Steigerungen im Wesentlichen nicht die Fondsgesellschaft treffen. Die Rüge zur Darstellung der „Schiffsbetriebskosten, Management und Broker-Kommission “ erschließt sich ebenfalls nicht. Diese Kosten sind sämtlich im Prospekt nach eigener Darstellung des Klägers ausgewiesen. In der langfristigen Prognoserechnung auf S. 28 sind sie aufgeführt und werden sodann auf S. 30 unter Bezugnahme darauf erläutert. Irreführungspotential ist nicht ersichtlich. Dass der von der Rechtsprechung vorausgesetzte verständige Anleger annimmt, die Schiffsbetriebskosten seien für die Zukunft vertraglich festgeschrieben (so Klageschrift S. 51), wenn es schon auf S. 12 im Abschnitt „Das Beteiligungsangebot im Überblick“ heißt: „Betriebskosten: Chance: Einsparung bei Unterschreitung; Risiko: Höhere Kosten bei Überschreitung“, ist ausgeschlossen. Die Berechnung erläutern die Beklagten in der Klageerwiderung (vgl. Bl. 150 ff, 154 d.A.), ohne dass der Kläger darauf substantiiert eingeht. Da sich die Einwendungen des Klägers zu den Schiffsbetriebskostenprognosen und den Einnahmeprognosen als unberechtigt erweisen, liegen auch keine erheblichen Einwendungen gegen die Darstellung der Renditeprognosen vor. Auf Währungs- und Wechselkursrisiken wird im Prospekt ausführlich hingewiesen, so dass auch insoweit keine Prospektfehler erkennbar sind. Schließlich sind auch die Zitate aus S. 12 und 51 des Prospekts zu „ Erfahrungswerten “ nicht zu beanstanden. Wenn – wie der Kläger vorgetragen hat (S. 67 der Klageschrift) – 9 von 56 Schiffen im Zeitraum von 1990 bis 2003 höhere Betriebskosten als prospektiert verursacht haben, also nur etwa 16 %, waren die den Prognosen zugrundeliegenden Kalkulationen angesichts der bei jeder Prognose bestehenden Unsicherheit erstaunlich präzise, da offenbar 84 % der Schiffe die prognostizierten Werte mindestens einhielten. Dass sich die so gesammelten Erfahrungen nicht als Grundlage für die hiesige Fondsprognose eigneten, ist damit nicht ansatzweise dargetan. c) „Standard-Aufklärungspflichten“ (vgl. S. 67 der Klageschrift) aa) Die vom Kläger gerügten Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich der „ anlagegefährdende Risiken “ liegen nicht vor. Die Darstellung der Weichkosten ist nicht zu beanstanden. Alle Positionen sind genannt und erläutert, wie das Landgericht zutreffend ausführt (Urteil (11)). Der Anleger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm in einer Prozentquote der Anteil der Weichkosten mitgeteilt wird. Dies gilt ebenso für die Darstellung der steuerlichen Risiken , denen sich der Prospekt in einem umfangreichen Kapitel ab S. 62 ausführlich widmet; zutreffend verweist das Landgericht zudem auf die Hinweise auf S. 36 und S. 55f. des Prospekts. Dass die Aussagen zur steuerlichen Behandlung des Fonds prognostisch waren und sich die Praxis der Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung dazu ändern konnten, ergab sich deutlich aus dem Prospekt. Schon im Abschnitt „Das Beteiligungsangebot im Überblick“ wird auf die mögliche Änderung der Tonnagesteuer und die abweichende Beurteilung steuerrechtlicher Sachverhalte durch die Finanzverwaltung hingewiesen; umfassend wird das Änderungsrisiko auf S. 55 dargestellt. Der Prospekt verweist wiederholt darauf, dass der Anleger ggf. einen Steuerberater beiziehen müsse. Die Prämisse des Klägers – wer mit Steuervorteilen werbe, müsse umfassend auf Risiken des Steuermodells hinweisen (Klageschrift S. 70) – erweist sich als unrichtig. Der Prospekt wirbt nicht mit Steuervorteilen, sondern führt auf S. 64 aus, dass keine Verlustzuweisungsgesellschaft vorliege. Der Beitrittsschein enthält explizit die vom Anleger zu unterzeichnende Erklärung, er strebe mit der Beteiligung keine steuerlichen Vorteile an. Die Beispielsrechnung 3 auf S. 40 des Prospekts für eine Beteiligung am Dynamik-Kapital Tranche II (2005) weist bei einem Beteiligungsbetrag von 100.000 € eine Steuerentlastung in Höhe von 6.015 € aus. Auf die vom Kläger zitierten Vorschriften (§§ 5, 5a EStG) im Rahmen einer Option zur sog. Tonnagesteuer, über die die Gesellschafter ausweislich des Prospekts erst 2007 entscheiden sollten, geht der Prospekt ein (vgl. S. 67 des Prospekts). Auf S. 69 wird auf das auch vom Kläger zitierte BMF-Schreiben vom 12.06.2002 hingewiesen und die damit zusammenhängende Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage dargestellt. Dies ermöglichte es dem vorausgesetzten verständigen Anleger ohne weiteres, die Risiken einzuschätzen und ggf. weiteren Rechtsrat insbesondere zu den Auswirkungen auf seine persönliche Steuerlast einzuholen. bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger so bezeichneten „ Basisrisiken “ trägt er einen Prospektfehler nicht schlüssig vor. Die eingeschränkte Fungibilität wird auf S. 57 ausreichend erläutert. Eines gesonderten Hinweises, dass es keinen geregelten Markt gebe, bedurfte es angesichts des Hinweises, dass ein Verkauf ganz scheitern könne, nicht mehr. Die Ausführungen zur Volatilität (Klageschrift S. 78 f.) liegen angesichts der nicht vorhandenen Börsenhandelbarkeit und dem daher fehlendem Kurs neben der Sache. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, weist der Prospekt hinreichend darauf hin, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt (S. 52, 6). Das Rechtsänderungsrisiko ist weder ein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage noch muss der von der Rechtsprechung vorausgesetzte verständige Anleger darauf hingewiesen werden, dass sich die Rechtslage im Laufe der bis Ende 2016 kalkulierten Fondslaufzeit ändern kann. Die Ausführungen zur rechtlichen Absicherung des Anlagemodells (Klageschrift S. 78 ff.) liegen gänzlich neben der Sache. Der Kläger zeigt nicht im Ansatz auf, welche rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das KWG oder das Kartellrecht bestanden haben soll. Linienkonferenzen haben/hatten Bedeutung für die (Container- ) Linienschifffahrt, bei der mehrere Häfen innerhalb eines Fahrplans angelaufen werden. Ein Bezug zu dem hier betroffenen, zunächst für ca. 8,5 Jahre vercharterten Öltanker ist nicht ersichtlich. Öltanker werden üblicherweise je nach Bedarf von Ölgesellschaften gechartert (Prospekt S. 20). Bei der Trampschifffahrt (Bedarfsschifffahrt) sind die Preise von Angebot und Nachfrage abhängig, worauf der Prospekt im Übrigen auch - wie bereits ausgeführt - zutreffend hinweist (S. 6, 52). Dies gilt auch für die Ausführungen zu Umweltauflagen wie dem Oil Pollution Act of 1990 und zur Einführung von SECAs (Klageschrift S. 84 ff.). Welchen konkreten im Prospekt nicht berücksichtigten Einfluss die Einrichtung von Umweltschutzzonen auf den Betrieb des hiesigen Fondsschiffes haben soll, lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Inwieweit das erst im Jahr 2000 gebaute Fondsschiff den Anforderungen nicht gerecht wird, legt der Kläger nicht dar. Der Prospekt weist auf S. 18 f. auf verschärfte IMO-Regeln hin, die es Einhüllentankern zukünftig nicht mehr erlauben würden, europäische Häfen anzulaufen. Der Y ist ausweislich des Prospekts indes ein Doppelhüllentanker, der alle internationalen Vorschriften erfüllt. Der Prospekt weist zudem auf S. 56 f. auf Haftungsrisiken hin, die u.a. auch aus Umweltschäden resultieren können und bei denen eine Inanspruchnahme auch der Gesellschafter nie ganz sicher ausgeschlossen werden könne. Die Bunkerkosten sind nach eigener Darstellung des Klägers nur bei einem Reisechartervertrag relevant, der hier für die ersten 8,5 Jahre nicht vorliegt und im Hinblick auf die Verlängerungsoption für 4 Jahre auch danach bis zum avisierten Verkauf des Schiffes nicht geplant war. Zudem – darauf weisen die Beklagten hin – schlägt sich dieser Unterschied in der Höhe der Charterraten für die unterschiedlichen Charterformen nieder. Zum Währungsrisiko enthält der Prospekt sowohl ausführliche Hinweise als auch Sensitivitätsanalysen, wie der Kläger selbst erkennt und die Beklagten bereits in der Klageerwiderung dargestellt haben (vgl. Bl. 143 d.A.). Da sowohl der Großteil der Verbindlichkeiten, nämlich die Schiffshypothekendarlehen als auch die Chartereinnahmen in US-Dollar anfielen, war das Wechselkursrisiko von vornherein auf die in Euro anfallenden Fondskosten begrenzt, worauf der Prospekt ebenfalls mehrfach hinweist. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen mag der Kläger erwägen und binnen der gesetzten Frist mitteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.