Urteil
10 U 83/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil trotz Einrede der Erbunwürdigkeit verlangen, wenn kein Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 BGB vorliegt.
• Eine formunwirksame letztwillige Verfügung, die vom Erblasser unterschrieben wurde, ist nicht ohne weiteres eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB; damit fehlt es an einem Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 Abs.1 Nr.4 BGB.
• Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann einredeweise geltend gemacht werden, steht aber unter dem strengen Tatbestandsmerkmal der in § 2339 BGB genannten Delikte; andere Verfehlungen rechtfertigen keine Erbunwürdigkeit.
• Fehlende Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist schließt die einredeweise Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit nicht grundsätzlich aus, sofern die materielle Tatbestandslage nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtteilsunwürdigkeit bei vormals von Dritten niedergeschriebenem, vom Erblasser unterschriebenem Testament • Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil trotz Einrede der Erbunwürdigkeit verlangen, wenn kein Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 BGB vorliegt. • Eine formunwirksame letztwillige Verfügung, die vom Erblasser unterschrieben wurde, ist nicht ohne weiteres eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB; damit fehlt es an einem Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 Abs.1 Nr.4 BGB. • Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann einredeweise geltend gemacht werden, steht aber unter dem strengen Tatbestandsmerkmal der in § 2339 BGB genannten Delikte; andere Verfehlungen rechtfertigen keine Erbunwürdigkeit. • Fehlende Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist schließt die einredeweise Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit nicht grundsätzlich aus, sofern die materielle Tatbestandslage nicht erfüllt ist. Die Parteien sind Halbgeschwister; die Mutter starb 2013. Durch notarielles Testament von 2007 setzte die Mutter den Beklagten zum Alleinerben und schrieb den übrigen Kindern nur den Pflichtteil zu. Es existiert zudem ein handschriftliches Schriftstück vom 23.10.2009, dessen Text von Dritten verfasst, die Unterschrift aber von der Erblasserin stammt. Die Klägerin beansprucht ihren Pflichtteil (1/6) und machte diesen im Prozess geltend; die Parteien einigten die Höhe streitwertermäßigt auf 5.168 €. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe das handschriftliche Testament mitgestaltet bzw. eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei deshalb nach § 2339 BGB erbunwürdig. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.168 €, wogegen der Beklagte Berufung einlegte. Das OLG bestätigt das Urteil; es ging insbesondere der Frage nach, ob das Schriftstück eine unechte Urkunde und damit ein Erbunwürdigkeitsgrund darstellt. • Die Klägerin ist als Kind der Erblasserin pflichtteilsberechtigt; ihre Quote beträgt 1/6 (§§ 2303, 1924 BGB). Die Parteien haben die Anspruchshöhe auf 5.168 € unstreitig gestellt, sodass der Pflichtteilsanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht (§ 2303 Abs.1 BGB). • Zur Einrede der Pflichtteilsunwürdigkeit: Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann Pflichtteilsunwürdigkeit grundsätzlich auch einredeweise geltend gemacht werden; eine formlose Anfechtungserklärung innerhalb der Jahresfrist genügt jedoch, und nach Fristablauf bleibt die Einrede möglich (§§ 2082, 2083, 2345 BGB). • Mangels Darlegung und Beweiswürdigung eines Urkundsdelikts nach § 267 StGB (oder der §§ 271–274 StGB) fehlt der in § 2339 Abs.1 Nr.4 BGB vorausgesetzte Erbunwürdigkeitsgrund. Entscheidend ist, dass die Erblasserin die Niederschrift unterzeichnet hat und damit als Ausstellerin der Erklärung gilt; die Tatsache, dass der Text von Dritten geschrieben wurde, macht die Urkunde nicht automatisch unecht. • Andere in § 2339 Abs.1 BGB enthaltene Erbunwürdigkeitsgründe wurden nicht substantiiert dargetan oder sind nicht ersichtlich. Strafbare Handlungen, die nicht den dort genannten Tatbeständen entsprechen, rechtfertigen wegen des Strafcharakters der Norm keine Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe durch Analogie. • Somit konnte der Beklagte die Einrede der Pflichtteilsunwürdigkeit nicht erfolgreich geltend machen; das Landgericht hat daher die Zahlung zu Recht zugesprochen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung war nicht geboten, da keine wesentlichen Verfahrensmängel oder erheblichen neuen Beweisaufnahmen erforderlich waren. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 5.168,00 € an die Klägerin verurteilt wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat ihren Anspruch aus § 2303 BGB durchgesetzt, weil die behaupteten Erbunwürdigkeitsgründe nach § 2339 BGB nicht vorliegen. Insbesondere konnte das handschriftliche Schriftstück vom 23.10.2009 trotz teilweiser Niederschrift durch Dritte nicht als unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB qualifiziert werden, sodass der Tatbestand des § 2339 Abs.1 Nr.4 BGB nicht erfüllt ist. Andere strafbare oder unfair erscheinende Handlungen waren nicht geeignet, eine Erbunwürdigkeit nach den eng gefassten gesetzlichen Tatbeständen zu begründen; daher blieb der Pflichtteilsanspruch der Klägerin in der festgestellten Höhe durchsetzbar.