Beschluss
6 WF 336/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Niederschlagung von Sachverständigenkosten nach § 20 FamGKG setzt einen offenkundigen schweren Verfahrensfehler voraus; bloße Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens genügen nicht.
• Ein vom Gericht verwertetes Gutachten ist im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG verwertbar und begründet grundsätzlich den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen, auch wenn ein Revisionsgericht später ein neues Gutachten veranlasst.
• Die Vergütung nach JVEG ist nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen; nicht erstattungsfähig sind Zeiten und Kosten für Hilfspersonen bzw. Termine, die nicht als erforderlich dargetan sind.
• Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags ist nur erheblich und damit unzulässig, wenn sie 20 % übersteigt, sodass eine moderate Überschreitung die Vergütung nicht berührt.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung sachverständiger Vergütung bei nicht erforderlichen Hilfskräfte- und Reiseleistungen • Eine Niederschlagung von Sachverständigenkosten nach § 20 FamGKG setzt einen offenkundigen schweren Verfahrensfehler voraus; bloße Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens genügen nicht. • Ein vom Gericht verwertetes Gutachten ist im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG verwertbar und begründet grundsätzlich den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen, auch wenn ein Revisionsgericht später ein neues Gutachten veranlasst. • Die Vergütung nach JVEG ist nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen; nicht erstattungsfähig sind Zeiten und Kosten für Hilfspersonen bzw. Termine, die nicht als erforderlich dargetan sind. • Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags ist nur erheblich und damit unzulässig, wenn sie 20 % übersteigt, sodass eine moderate Überschreitung die Vergütung nicht berührt. Die Eltern streiten über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre gemeinsamen Tochter. Das Amtsgericht ließ ein familienpsychologisches Gutachten des Sachverständigen S einholen; dieser setzte Hilfskräfte ein und stellte Rechnungen in Gesamthöhe von 19.449,23 € aus, die von der Staatskasse vorerst getragen wurden. Nach einer Einigung der Eltern wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben; das Amtsgericht forderte jedoch von dem Beteiligten zu 1) hälftig 9.724,62 € der verauslagten Sachverständigenkosten zurück. Der Beteiligte rügte unrichtige Sachbehandlung und überhöhte Rechnungen und legte Erinnerung bzw. Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht überprüfte im Beschwerdeverfahren insbesondere die Erstattungsfähigkeit und Höhe der Sachverständigenvergütung nach JVEG und FamGKG. • Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Kosten nach § 20 FamGKG liegen nicht vor, weil kein offenkundiger schwerer Verfahrensfehler des Amtsgerichts erkennbar ist; das Gericht hat den Sachverständigen mit Akten und Hinweisen versorgt und damit seine Hinweispflichten aus §§ 404a, 407a ZPO erfüllt. • Die Verwurzelung der Amtsgerichtsentscheidung auf dem Gutachten stellt keine überprüfbare Sachentscheidung im Sinne des § 20 FamGKG dar; spätere Zweifel des Oberlandesgerichts an der Verwertbarkeit berühren die Kostenentscheidung nicht. • Gemäß § 8a Abs.2 JVEG ist das Gutachten verwertbar, weil das Erstgericht es bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; damit begründet das Gutachten grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch des Sachverständigen. • Die Vergütung ist nach § 8 JVEG nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen; dies umfasst nur die Zeiten, die ein durchschnittlich fachkundiger Sachverständiger tatsächlich benötigt. • Teilweise ist die vom Sachverständigen angesetzte Vergütung jedoch nicht erstattungsfähig: Kosten für eingesetzte Hilfskräfte und deren Fahrtkosten sowie ein zusätzlicher Hausbesuch waren nicht als erforderlich dargetan und sind daher von der Vergütung abzuziehen. • Konkret sind 29,25 Stunden Hilfskräftezeiten zu je 60 € netto plus Fahrtkosten sowie 12,25 Stunden und Fahrtkosten für den nicht notwendigen Termin abzuziehen; insgesamt führt dies zu einer Herabsetzung der Vergütung von 19.449,23 € auf 15.941,13 €. • Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags stellt keinen Verstoß gegen § 8a Abs.4 JVEG dar, weil die letztlich zustehende Vergütung die veranschlagten Kosten nicht um mehr als 20 % übersteigt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in dem angegebenen Umfang Erfolg: Die vom Amtsgericht in Rechnung gestellte hälftige Rückerstattung der Sachverständigenvergütung ist insoweit zu reduzieren, dass die Gesamtvergütung des Sachverständigen von 19.449,23 € auf 15.941,13 € herabgesetzt wird. Der Beteiligte hat damit hälftig 7.970,57 € zu erstatten. Eine vollständige Niederschlagung der Kosten oder ein Wegfall der Vergütung wegen Unverwertbarkeit kommt nicht in Betracht, weil das Amtsgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt hat und das Gutachten von der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt wurde. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.