Beschluss
11 U 39/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.11U39.16.00
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Tenor
wird der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30.05.2016 auszulegende Rechtsbehelf des Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30.05.2016 auszulegende Rechtsbehelf des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Der als „Rechtsmittel“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten vom 09.06.2016 war als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30.05.2016 zu behandeln, weil mangels gesetzlicher Regelung oder Zulassung durch den Senat ein förmliches Rechtmittel wie die Rechtsbeschwerde und damit die Anrufung einer weiteren Instanz nicht vom Gesetz vorgehen und daher unzulässig ist (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Die Gegenvorstellung ist hingegen der einzige Rechtsbehelf, der zu einer erneuten Überprüfung der getroffenen Entscheidung in der Sache führt und daher bei Vorliegen entsprechender Gründe grundsätzlich geeignet wäre, eine dem Beklagten günstige Entscheidung herbeizuführen. Die Gegenvorstellung ist daher zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat sie trotz Aufforderung und Fristsetzung zum 24.06.2016 nicht begründet. Seinem mehrfach wiederholten Begehren bezüglich Fristverlängerung für die Begründung bis Ende August 2016 war – wie bereits mitgeteilt – nicht stattzugeben, weil ein nachvollziehbarer Grund hierfür nicht dargelegt wurde. Soweit der Beklagte in seiner Eingabe vom 01.07.2016 ausführt, dass er versuchen wolle, einen Rechtsanwalt zu finden, der kostenlos tätig werde, ist diese Vorstellung ohnehin unrealistisch. Darüber hinaus ist weiterhin nicht nachvollziehbar, warum der zu Kommunikation mit dem Gericht grundsätzlich fähige Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, sein Begehren über die aus Rechtsgründen nicht erheblichen Ausführungen im Schreiben vom 07.08.2015 hinaus zu begründen. Auch im Übrigen sind Gründe, die eine abweichende Beurteilung gegenüber dem Beschluss vom 30.05.2016 rechtfertigen würden, auch bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat nicht ersichtlich. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor dem Senat damit abgeschlossen ist und er mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann, wenn sein Vorbringen dazu keinen Anlass bietet.