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Beschluss

4 Ws 180/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.4WS180.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1 Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: 2 1. 3 Soweit der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 29.10.2015 vorträgt, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2012 (3 StR 309/12 = NJW 2012, 3591) ergebe, dass die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte psychiatrische Sachverständige psychiatrische Vorgutachten aus Verfahren, in denen der Verurteilte freigesprochen worden ist, nicht hätte berücksichtigen dürfen, unterliegt er sowohl hinsichtlich der o.g. Entscheidung als auch hinsichtlich der Regelungen der §§ 51, 52 BZRG einem grundlegenden Missverständnis. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf die Verwertung von Taten , deren Aburteilung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde, im Rahmen der Begutachtung des Vorliegens eines Hangs i.S.v. § 66 StGB. Zur Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten, die eventuell in den Verfahren, die die bereits getilgten Verurteilungen betrafen, einholt worden waren, verhält sie sich nicht. Dazu kann sie sich auch nicht verhalten, denn §§ 51, 52 BZRG betreffen eben nur die Verwertbarkeit von Taten bzw. Verurteilungen . Sie sind zudem überhaupt nicht anwendbar bzgl. der Verwertung von Erkenntnissen aus Verfahren, die mit einem Freispruch des Betreffenden endeten (BGH NStZ 2005, 397). 4 Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 51 BZRG auf frühere Gutachten wird soweit erkennbar nicht vertreten (vgl. nur: Bücherl in: BeckOK-StPO, § 51 BZRG Rdn. 4 ff.). Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen auch nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Da § 51 BZRG eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht des Gerichts enthält (Bücherl a.a.O. Rdn. 7), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese grundlegende strafverfahrensrechtliche Pflicht auch nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen einschränken wollte. Auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlage ist nicht gegeben. Das in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltene umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot soll den Betroffenen als materiell-rechtliche Folge der Tilgung nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig vom Strafmakel einer Verurteilung befreien (Bücherl a.a.O. BZRG § 51 Übersicht). Dem stehen die Verwertung früherer Gutachten (aus Verfahren, die mit einem Freispruch endeten) über das psychische Befinden des Verurteilten bzw. entsprechende kriminalprognostische Bewertungen nicht entgegen. 5 2. 6 Soweit der Verurteilte meint, es habe statt der Sachverständigen Prof. Dr. O eine Frau Dr. Y als Sachverständige bestellt werden müssen, weil er sich von der letztgenannten hätte explorieren lassen, wozu er bei der bestellten Sachverständigen nicht bereit war, geht er auch insoweit fehl. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer ist anzumerken: 7 Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch den Richter (§ 73 Abs. 1 StPO). Der Verurteilte kann nicht die Auswahl eines bestimmten Sachverständigen dadurch erzwingen, dass er sich nur von diesem explorieren lässt. Ist er zu einer Exploration nicht bereit, so läuft er Gefahr, dass das Gutachten ohne eine solche erstellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2458, 2460; BGH Beschl. v. 09.07.2015 – 3 StR 537/15 = BeckRS 2016, 00831). Das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen wertet die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten umfassend aus und kommt zu einem überzeugenden Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zutreffende Kriminalprognose vorliegend nur bei erfolgter Exploration des Verurteilten möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche aktenkundige Eingaben des Verurteilten und Angaben gegenüber Mitarbeitern des Strafvollzugs durchaus ein Bild von der Haltung des Verurteilten geben. 8 Eine Verwertungsproblematik bzgl. des Gutachtens ergibt sich – anders als der Verteidiger meint – hieraus ebenfalls nicht. Bestenfalls könnte sich hieraus das Erfordernis weitergehender Aufklärung ergeben, was aber vorliegend – s.o. – nicht der Fall ist. 9 3. 10 Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat – 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 – 4 Ws 114/16). 12 Bei Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ist dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Danach muss dem Verurteilten schon während der Strafhaft, die dem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorausgeht, auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung angeboten werden, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Verurteilten zugeschnitten ist (soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen) und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit so weit zu mindern, dass sich eine Vollstreckung der Maßregel erübrigt. 13 Eine umfassende Behandlungsuntersuchung konnte zwar vorliegend nicht stattfinden, da der Verurteilte – ausweislich der Stellungnahme der JVA X vom 05.11.2015 - seine Teilnahme am Einweisungsverfahren, welches zudem zeitlich vor dem 01.06.2013 lag (vgl. Art. 316f Abs. 3 EGStGB), verweigert hatte. Gleichwohl wurde sodann eine Aufnahmeuntersuchung in der JVA X Anfang 2011 durchgeführt, in deren Rahmen der Verurteilte das Tatgeschehen bestritt, eine Realitätsverzerrung bzgl. des Verhältnisses zu seiner Ehefrau (dem Tatopfer) zeigte, sich über den Umgang mit seiner Person beschwerte, aber gleichwohl eine Einzeltherapie anstrebte. Im Jahr 2012 sowie nochmals Anfang 2014 nahm der Verurteilte an der Gruppenarbeit „Sucht“ teil. Außerdem wurde ihm eine Einzeltherapie bewilligt, welche er aber nach wenigen Sitzungen abbrach, weil er meinte, die Schweigepflicht des Therapeuten sei nicht gewährleistet. Wegen fehlender Entbindung etwaiger Therapeuten von der Schweigepflicht wurde dann seitens der JVA X im Jahre 2013 zunächst keine weitere Vermittlung mehr in eine Einzeltherapie unternommen. 14 Die JVA X hat dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei fehlendem Austausch zwischen Einzeltherapeut und Anstaltspsychologen keine valide Auskunft über Inhalt und Erfolg der Einzeltherapie gegeben werden könne. Die umfassende wechselseitige Information und Auskunft der behandelnden Personen ist zum Zwecke einer zielgerichteten Behandlung zulässig (vgl. § 112 Abs. 5 StVollzG NW; LT-Drs. 17/10411 S. 2). Dies ist auch Grund dafür, dass § 182 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG bzw. nunmehr § 115 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG NW ohnehin eine Befugnis auswärtiger, nicht anstaltsinterner Behandler vorsieht, personenbezogene Daten zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 13/10245 S. 26; Beck in: BeckOK-StVollzG/Bund, 8. Ed., § 182 Rdn. 38). 15 Auch der Senat sieht dies so. Ohne Rückmeldung zur Justizvollzugsanstalt würde diese dann womöglich gar nicht bemerken, dass die praktizierte Einzeltherapie nicht zielführend i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (oder vielleicht gar kontraproduktiv) ist und könnte gar nicht frühzeitig gegensteuern. Ein entsprechender Informationsfluss ist daher ganz wesentlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein eventueller Erfolg einer solchen Einzeltherapie mangels Mitarbeit des Verurteilten an der sachverständigen Explorationen seiner Person – wie hier – verweigert wird. Dass – so wie es der Verurteilte vorträgt – inzwischen eine Einzeltherapie ohne Schweigepflichtsentbindung geben soll (nach der Stellungnahme der JVA hat er eine „eingeschränkte“ Schweigepflichtsentbindung erteilt) ändert daran nichts. 16 Zweifelhaft kann daher allenfalls sein, ob die Justizvollzugsanstalt die Therapiebewilligung von einer Schweigepflichtsentbindung abhängig machen durfte, wenn sich eine Offenbarungsbefugnis des Therapeuten ohnehin schon aus dem Gesetz (§ 182 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG bzw. nunmehr § 115 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG NW) ergibt, was der Fall ist (s.o.). Das mag in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Behandler dies verlangt. Hier kann es dahinstehen, denn am Ergebnis (dass der Verurteilte eine Therapie bei Bestehen einer Offenbarungsbefugnis des Behandlers ablehnte) hätte dies nichts geändert, denn nach § 182 Abs. 2 S. 5 StVollzG bzw. § 112 Abs. 2 S. 5 StVollzGNW wäre er über die Offenbarungsbefugnis vor der Behandlung zu informieren gewesen. 17 Wie sich aus der Tätigkeitsdokumentation der JVA X vom 08.04.2016 (Anlage zur Stellungnahme der JVA X vom 08.04.2016 in dem Verfahren nach § 119a StVollzG – 1 Vollz(Ws) 18/16 OLG Hamm) ergibt, wurden ab Mitte September 2013 zahlreiche Motivationsgespräche unternommen, mit dem Ziel, den Verurteilten zu einer Verlegung auf die Station „Mobass“ (Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener anschließender Sicherungsverwahrung), welche nach Einschätzung der Sachverständigen O, die der Senat teilt (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2016 – 1 Vollz(Ws) 216/15), zur Behandlung des Verurteilten geeignet ist, zu bewegen. Diese war allerdings erfolglos. Insoweit besteht allerdings eine Lücke für den Zeitraum 01.06.2013 bis Mitte September 2013 und von Februar 2014 bis Dezember 2014. Im letztgenannten Zeitraum waren die Gespräche im Hinblick auf einen Antrag des Verurteilten nach § 109 ff. StVollzG ausgesetzt worden. Sämtliche Motivationsversuche scheiterten an der Verweigerungshaltung des Verurteilten. Eine zwischenzeitlich im Jahre 2014 erteilte Zustimmung nahm er kurz darauf zurück. 18 Nachdem die Sachverständige O im Gutachten vom 15.06.2016 die Aufnahme einer erneuten Einzeltherapie empfohlen hatte, wurde dieser Vorschlag am 11.11.2015 von der JVA X aufgenommen. Nach anfänglicher Ablehnung des Verurteilten unterschrieb dieser eine „eingeschränkte“ Schweigepflichtsentbindung im Januar 2016. Die probatorischen Sitzungen waren im Februar 2016 bereits abgeschlossen und es wurde ein Kontingent von 80 einzeltherapeutischen Sitzungen bewilligt. 19 Damit zeigt sich zwar, dass gewisse Lücken bei den mit dem Verurteilten geführten Motivationsgesprächen zur Verlegung auf die Station „Mobass“ bestanden. Indes führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Angesichts der nach wie vor gezeigten Verweigerungshaltung des Verurteilten kann davon ausgegangen werden, dass die Motivationsgespräche eine Verlegung auf die Station „Mobass“ nicht bewirkt oder beschleunigt hätten. Vor allem wäre auch der Antritt der Sicherungsverwahrung angesichts der bei dem Verurteilten vorliegenden massiven dissozialen, narzisstischen und paranoiden Züge und der nach dem Dafürhalten der Sachverständigen O geringen Therapiemöglichkeiten bei Vorliegen eines solchen Persönlichkeitsbildes letztlich unvermeidbar gewesen. Dies zeigt sich zudem auch daran, dass der auswärtige Behandler bereits geäußert hat, dass für die Einzeltherapie voraussichtlich mehr als die bewilligten 80 Therapiestunden benötigt würden. 20 Dem Verurteilten wurde ein von dem standardisierten Angebot abweichendes individualisiertes Angebot in Form der Einzeltherapie gemacht. Dass dieses an eine Schweigepflichtsentbindung geknüpft war, ist unschädlich. Insoweit wäre allenfalls zu fragen gewesen, ob nicht auch früher insoweit eine Motivation zu einer Schweigepflichtsentbindung/Annahme der Einzeltherapie trotz bestehender Offenbarungsbefugnis hätte stattfinden müssen. Letztlich ist es aber nicht zu beanstanden, dass zunächst geraume Zeit versucht wurde, den Verurteilten zur Teilnahme an standardisierten Angeboten (Mobass) zu motivieren, bevor (erneut) eine Einzeltherapie angestrebt wurde. Denn auch das Gesetz geht in § 66c Abs. 1 lit. a StGB davon aus, dass individualisierte Angebote erst dann angeboten werden müssen, wenn standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen. Im Regelfall wird man daher zunächst standardisierte Angebote anbieten müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass diese keinen Erfolg versprechen. Es werden Ausnahmefälle sein – von denen keiner hier vorliegt – in denen schon ohne einen solchen Versuch der Motivation zu einem Standardangebot absehbar ist, dass dieses keinen Erfolg verspricht.